Mittwoch, 20. Februar 2013

Baumängel - mangelnde Bauleistung

Ein Mangel ist dann gegeben, wenn die ausgeführte Bauleistung (Ist-Zustand) in negativer Weise vertraglich geschuldeten Zustand (Sollzustand) abweicht.

Mangelbegriff in der VOBVOB / B § 13 DIN 1961:2002 Mängelansprüche:

(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.

Mangelbegriff im BGB§ 633 BGB: 2002 Sach- und Rechtsmangel:

(1)Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
a) wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. (3)Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

MängelartenDie Frage, ob es sich bei einer Reklamation im einen Mangel oder vielleicht um einen wesentlichen Mangel handelt, der zur Abnahmeverweigerung berechtigt, hängt von einer Reihe von Umständen ab, die im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag unter Abwägung des beiderseitigen Interesse geprüft werden müssen.

Wesentliche Mängel im Sinne der VOB / B § 12 Nr. 3Wesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber zur Abnahmeverweigerung. Ein wesentlicher Mangel liegt z.B. dann vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist.
Da die betragsmäßige Höhe des Ausgleichs jedoch unberücksichtigt bleibt, sind außerdem auch subjektive Merkmale zu berücksichtigen. Insbesondere ist das spezielle Interesse des Auftragsgebers an der vertragsgerechten Leistung hervorzuheben. Das Interesse des Auftraggebers muß jedoch dem Auftragnehmer bekannt sein oder hätte ihm bekannt sein müssen.

Erhebliche Beeinträchtigung der GebrauchsfähigkeitDie Gebrauchsfähigkeit wird durch einen Mangel beeinträchtigt, wenn der Wert oder die Tauglichkeit der Leistung zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder spürbar gemindert ist.
Die Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit kann sich in einer Gebrauchsminderung oder in einer Gebrauchsaufhebung darstellen. Sie kann in in einer Herabsetzung der Funktionsfähigkeit, Lebensdauer oder Gebrauchssicherheit sowie in erhöhten Aufwendungen für Betrieb oder Unterhalt begründet sein (technischer Minderwert).
Anderseits kann ein merkantiler Minderwert vorhanden sein, der in der Minderung des wirtschaftlichen Wertes einer Sache, trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung verbleibt.

Mängel auf Grund von Verstößen gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik gem. VOB / B § 13 Nr. 1 (nicht im BGB geregelt)
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Abweichungen von DIN- Normen:Die DIN-Normen gelten überwiegend als anerkannte Regeln der Technik. Es gibt DIN-Normen, die als technische Baubestimmungen eingeführt wurden, und DIN-Normen, die nicht eingeführte technische Baubestimmungen sind

- Abweichungen von technischen RegelwerkenNeben des DIN-Vorschriften geben auch die Industriewerke Regelwerke heraus, die von entsprechenden Ausschüssen entworfen werden und sich im Laufe der Zeit ebenfalls zu allgemein anerkannten Regeln der Technik entwickelt haben.

- Abweichungen von HerstellervorschriftenNeben den eingeführten und nicht eingeführten technischen Baubestimmungen gelten die Herstellerrichtlinien oder Herstellervorschriften als allgemein anerkannte Regeln der Technik.
Werden die Herstellerrichtlinien nicht eingehalten, kann es dazu führen, dass der Baustoff in seiner Wirkung negativ beeinflusst wird bzw. die zugesicherten Eigenschaften völlig verliert. Beispielhaft seien hier genannt:

- gemeinsame Verwendung von einzelnen Komponenten unterschiedlicher
Systeme, Abweichung von den Verarbeitungsvorschriften (Temperatur, Feuchte).