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Freitag, 15. April 2011

Z21 III "Stadt und Leben" - Seminar in der AKBW

die Architektenkammer Baden-Württemberg organisiert im Umfeld der Debatten um Stuttgart 21 die Veranstaltungsreihe „Z 21 – zukunftsfähige Stadtentwicklung für Stuttgart“. Nach dem großen Erfolg der ersten beiden Abende laden wir Sie jetzt zur Folgeveranstaltung unter dem Titel „Stadt und Leben“ am
Es referieren und diskutieren:
  • Andreas Epple, Epple Projekt GmbH, Heidelberg
  • Sascha Zander, zanderroth architekten, Berlin


Die Veranstaltung ist kostenfrei. Aus organisatorischen Gründen bitten wir freundlichst um Anmeldung unter
Mit freundlichen Grüßen
Hans Dieterle
PS: Architektinnen und Architekten im Praktikum (AiP) und SiP erhalten eine Teilnahmebescheinigung über eine Stunde Weiterbildung)

Dienstag, 20. April 2010

Gehaltsumfrage für Architekten im AIP/SIP - als PDF

da das gehalt für Architekten im Praktikum frei verhandelbar ist, kann man sich auf hier
informieren.
Im Schnitt ab €2.200,- Brutto..


Download als PDF




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Sind Bachelor-Abschlüsse in Baden-Württemberg voll anerkannt?

Werden Bachelor-Abschlüsse anerkannt? AiP

Aktuell nach dem derzeitigen Architektengesetz ist die Voraussetzung für die Eintragung als Architekt/in im Praktikum ein abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Architektur mit einem technischhem Grundstudium.

Nach EU-Regelung (Berufsanerkennungsrichtlinie), ist jener berufsbefähig, der ein mindesetens vierjähriges Vollzeitstudium erfolgreich abgeschlossen hat. Keinen berufsqualifizierenden Abschluss stellt demnach ein nur drei jähriges Studium in der Fachrichtung Architektur dar (Bachelor), sodas keine Eintragung als Architekt im Praktikum erfolgt.

Als sicher kann aber prognostiziert werden, dass im novellierten Architektengesetz, mit dessen Inkrafttreten nicht vor dem Herbst 2010 zu rechnen ist, eine Übergangsvorschrift aufgenommen wird. Die ist für Studierende, die vor dem Inkrafttreten des neuen Architektengesetzes in den Studiengängen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung mit einer kürzeren als einer vierjährigen Studienzeit begonnen haben, interessant. Für Absolventen dieser kürzeren Studiengänge wird dann mit großer Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer solchen zeitlich befristeten Übergangsregelung eine Eintragung in die Architektenliste ermöglicht werden.

Verbindliche Aussagen können erst dann gemacht werden, wenn das Architektengesetz vom Landtag in seiner endgültigen Fassung verabschiedet wurde.






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