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Mittwoch, 8. Januar 2020

Exemplarische Wohnflächenberechnung nach DIN277 und WoflV


Exemplarische Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung WoflV


Exemplarische Flächenberechnung nach DIN 277 - Grundflächen und Rauminhalte im Bauwesen

Montag, 8. Februar 2016

Villa Bolz in Stuttgart / Killesberg - 1930 und 1960 - Umbaumaßnahmen / Abriss

Außenansicht der Villa Bolz in den dreißiger Jahren – vom Kriegsbergturm aus gesehen.
Außenansicht der Villa Bolz nach erfolgtem Umbau im Jahr 1960 – vom Kriegsbergturm aus gesehen.
Die Bolz-Villa vom Garten aus gesehen, ebenfalls im Jahr 1960.
Eines von ursprünglich zwei Gartenhäuschen der Villa Bolz.
Das „Herrenzimmer“ von Eugen Bolz – die Einrichtung lagert heute in Ellwangen und ist noch fast vollständig erhalten

Der historische Ort, an dem der gebürtige Rottenburger Eugen Bolz (1881–1945) fast zwölf Jahre gelebt hat. Die Rede ist von einer der zentralen Persönlichkeiten des deutschen Widerstands gegen die Hitler-Diktatur und dem ranghöchsten Politiker der Weimarer Republik, der dem Terror der Nationalsozialisten zum Opfer fiel.
Auf dem 13 Ar großen Grundstück mit bester Aussicht auf Stuttgart soll ein Gebäude mit vier exklusiven Eigentumswohnungen entstehen. Ein erster Entwurf wurde vom Baurechtsamt als zu raumgreifend zurückgewiesen; in Kürze will das „WohnbauStudio“ sein Baugesuch einreichen. Die vier Enkel von Eugen Bolz hatten das Anwesen im vergangenen Jahr an das Wohnungsbauunternehmen verkauft. Ihre Mutter Mechthild Rupf-Bolz war im Dezember 2011 verstorben. Die Tochter von Eugen Bolz hatte bis zu ihrem Tod in dem Haus gewohnt. Danach stand es leer. Bolz’ Ehefrau Maria war 1948 gestorben.

Montag, 18. Januar 2016

Andarzgoo Residential Building von ayeneh office, Tehran, Iran - Serious Screen Facades

Andarzgoo Residential Building by ayeneh office, Tehran, Iran
Andarzgoo Residential Building by ayeneh office, Tehran, Iran
Ganzen Veränderungen und Wellen sowohl politische Reformen und Regressions im Laufe von mehreren Jahrzehnten haben die Architekten des Iran immer die gebaute Umwelt verwendet werden, um zu gestalten und spiegeln iranische Identität in seinen großen Städten. Während einige Architekten arbeiten, um traditionelle Elemente mit modernen Designs verschmelzen, versuchen andere, komplett original Werke unabhängig von früheren Einflüssen erstellen. Diese unterschiedlichen Typologien, gepaart mit einem dynamischen politischen Klimas, haben zu einigen der interessantesten zeitgenössischen Architektur gegeben. Darüber hinaus wird die neue Architektur der Iran durch Fortschritte in der Technologie und eine zunehmende Sensibilisierung für solche Entwicklungen einher. Aufgrund des Iran Lage zwischen dem subtropischen Trockenheit der arabischen Wüstengebieten und dem subtropischen Feuchtigkeit der östlichen Mittelmeerraum erlebt Iran ein heißes, trockenes Klima. Die Bemühungen um umweltfreundlichere Architektur im Bewusstsein der langen Sommern Irans und kühlen Wintern Design haben die Designer inspirieren, um neue Funktionen und Systeme in der zeitgenössischen Architektur zu entwickeln. Ein Beispiel solcher Merkmale ist die Einbeziehung des siebartigen Strukturen in den zahlreichen Fassaden. Unterschiedliche Interpretationen von Bildschirme auf Gebäudefassaden schaffen eine dynamische Architektur mit einer detaillierten Kontrolle von Licht. Die folgenden sieben Projekte im Iran sind Beispiele verschiedener Materialität und Methoden bei der Konstruktion von Bildschirmen, die intelligent sind und nahtlos zusammengeführt in die Fassade, neue und interessante Gebäude zu schmieden.


Mittwoch, 1. Oktober 2014

Bauträger

Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das die Erstellung von Wohn- und Gewerbeimmobilien zum gewerbsmäßigen Vertrieb zum Gegenstand hat. Wesentlicher Aspekt der Bauträgertätigkeit (im Gegensatz zum Bauunternehmer) ist, dass der Bauträger dem Erwerber das Eigentum am Grundstück und dem darauf erstellten Gebäude verschafft. Der „normale“ Bauunternehmer hingegen, der auch als Generalunternehmer oder Generalübernehmer tätig werden kann, baut auf einem Grundstück, welches dem Auftraggeber bereits gehört. Da hier kein Grundeigentum übertragen wird, sind diese Verträge - im Gegensatz zum Bauträgervertrag - nicht notariell beurkundungspflichtig, sondern werden in der Regel privatschriftlich geschlossen.
Der Bauträger baut mit eigenem bzw. finanziertem Geld auf eigenes Risiko. Nach Verkauf einer Einheit erhält er Abschläge vom Käufer auf bereits erbrachte Leistungen (Grundstückskauf, Erstellung des Rohbaus etc.) nach strengen Auflagen des Gesetzgebers und der Makler- und Bauträgerverordnung. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zum Bauunternehmer, welcher auf fremden Grundstück eine Bauleistung erbringt, und dafür Abschlagszahlungen vom Kunden erhält, die sich am Bautenstand orientieren.

Bauträger werden in Deutschland oft in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt, aber auch Einzelunternehmer, Kommanditgesellschaften oder Aktiengesellschaften sind anzutreffen. Der Großteil der Bauträgergesellschaften bewegt sich in einem Segment bis 20,0 Mio. EUR Jahresumsatz und wird mit einer geringen Personaldecke betrieben. Wenige Gesellschaften erzielen weitaus höhere Umsätze, sind zumeist aber an einen Konzern (Bauunternehmung) angebunden oder kommunalnah (z. B. in städtischer „Hand“).

Die Bauabwicklung erfolgt zumeist durch Kauf und Entwicklung eines Grundstücks. Im Rahmen der Entwicklung werden sämtliche Bauleistungen von der Architektenplanung über die behördlichen Genehmigungen bis zur Bauausführung in Auftrag gegeben. Eigene Bauleistungen werden zumeist nicht erbracht. Die entwickelten Wohneinheiten werden vollständig verkauft. Im Vorratsbau entwickelt und baut der Bauträger, um vor oder während des Bauablaufs die Einheiten zu veräußern. Im Bestellbau wird der Bauträger erst mit Unterzeichnung des Kaufvertrags tätig. Der Gewinn des Bauträgers ergibt sich aus der Differenz der Gesamtkosten zur Erstellung des Wohnraumes und der erzielten Verkaufspreise.

Der Bauträgervertrag ist rechtlich betrachtet eine Mischung aus Kaufvertrag und Werkvertrag und unterliegt den strengen Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Insbesondere, wenn der Vertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wird, zu dem die Bauleistungen noch nicht abgeschlossen sind, enthält der Vertrag werkvertragliche Elemente. Die MaBV regelt die zu leistenden Abschlagszahlungen entsprechend dem aktuellen Bautenstand (siehe Bautenstandsbericht). Der Bauträger verpflichtet sich, das Objekt entsprechend einer vereinbarten Baubeschreibung zu errichten und sodann an den Kunden/Käufer zu übergeben und ihm das Eigentum an dem Objekt zu verschaffen.
Der Bauträgervertrag ist, da Grundbesitz verkauft wird, notariell zu beurkunden.
Da der einzige Vertragspartner des Kunden der Bauträger ist, ist eine direkte Abstimmung mit Handwerkern und Firmen nicht erforderlich und andererseits auch nur mit Zustimmung und Mitwirkung des Bauträgers möglich.
Der Bauträger ist gegenüber dem Erwerber für eine einwandfreie Ausführung vertraglich übernommener Verpflichtungen verantwortlich und muss dafür sorgen, dass alle Mängel beseitigt werden, die während der Bauzeit oder innerhalb der darauf folgenden Gewährleistungszeit auftreten.
Neben dem Bauträgervertrag / Bauvertrag können Käufer allerdings auch einen normalen Kaufvertrag für bereits fertiggestellte (z. B. Altbau) oder auch halbfertige Objekte (Ausbauhaus) von dem Bauträger erwerben, indem die Käufer die Fertigstellung auf eigene Kosten und Risiko übernehmen.

Die Tätigkeit des Bauträgers unterliegt den Beschränkungen des § 34c Gewerbeordnung und erfordert eine Genehmigung hiernach. Die Einhaltung der Regelungen aus der Makler- und Bauträgerverordnung wird durch die jährliche, nachträgliche Erstellung eines MaBV-Berichtes überwacht. In diesem wird insbesondere die zweckgebundene Verwendung des zur Verfügung gestellten Kapitals einzelner Käufer dargelegt. Die Käufergelder werden in der Regel durch eine Freistellungserklärung eines Kreditinstitutes abgesichert. Diese enthält eine klare Regelung für den Umgang mit bereits gezahlten Abschlagszahlungen bei Insolvenz des Bauträgers (Rückzahlung entsprechend dem tatsächlichen Bautenstand, Fertigstellung des Vorhabens ...).

Zuverlässigkeit, Qualität und Zahlungsfähigkeit eines Bauträgers können vor Vertragsabschluss nach folgenden Kriterien geprüft werden:
  • Einholung einer Bankauskunft
  • Historie des Unternehmens
  • Sind Problemprojekte des Bauträgers bekannt
  • Einholung von Referenzen z. B. durch Kontakt mit früheren Käufern
  • Besichtigung von Referenzobjekten
  • Allgemeiner Ruf des Unternehmens
  • Baubegleitende Qualitätssicherung (z. B. TÜV oder DEKRA)
 
Eine Alternative zum Kauf von einem Bauträgern ist eine private Bauherrengemeinschaft, die im Gegensatz zu einem Bauträger andere Organisationsziele als die finanzielle Gewinnerzielung hat.

Freitag, 7. März 2014

Our house in the city - New Urban Homes and Architecture - Ein Traum vom einem kleinem Eigenheim

Je attraktiver, aber auch notwendiger das Wohnen und Arbeiten in der Innenstadt wird, desto Our house in the city (Gestalten) stellt Häuser und ihre Architekten vor, die darauf eine Antwort geben. Auf winzigen Freiflächen, in Häuserlücken und unter Felsvorsprüngen dienen diese Häuser als Rückzugsorte und sind zugleich erste Boten einer neuen urbanen Baukultur. Drängender stellt sich die Frage, wie sich der Traum von den eigenen vier Wänden auch in dichtbebauten Gebieten verwirklichen lässt. Der aktuelle Bildband:


"House on Mountainside Overlooked by Castle" von Fran Silvestre Arquitectos, Valencia, Spanien  |

House House" von Andrew Maynard Architects, Richmond, Australien


"The Nest" von A21 Studio, Binh Duong, Vietnam

"The Nest" von A21 Studio, Binh Duong, Vietnam


"Profile House" von Black Line One X Architecture Studio, Melbourne, Australien

"Profile House" von Black Line One X Architecture Studio, Melbourne, Australien

"Brick House" von Clare Cousins Architects, Victoria, Australien

Freitag, 14. Februar 2014

Rockledge Perrysburg, US von Orville Bauer

Im Jahr 1960 erbaute und von dem verstorbenen Orville Bauer, einem prominenten lokalen Architekten entworfen , war dieses Haus ein klassisches Beispiel für 1950 zeitgemäßes Design. Mit großen, flachen Decken und großen Glasflächen wird die Struktur auf dem Rand eines bewaldeten Hang mit Blick auf den Maumee River gelegen. Die Absicht war, in einer Weise, die mit dem Original-Design -Genre in einer Weise, dass es schwierig sein würde , neue costruction erkennen wiederherzustellen und hinzufügen. Es war auch wichtig, Landschaftsgestaltung und die Erhaltung der exitisting Pflanzen und Gelände zu berücksichtigen. Eine zweite Etage wurde anstelle der Erweiterung des Hauses über die Hügel oder in andere wertvolle Gartenbereich hinzugefügt. Damit wurde die Chance für eine neue einladende Empfangshalle und Fronteingangshalle mit viel Tageslicht , sowie ein Gästezimmer und Bad, und ein neuer Fitnessraum. Die ursprüngliche Foyer und vor dem Haus waren sehr dunkel und nicht die Vorteile der Front begrünten Innenhof. Ein zweistöckiges Steinwand wurde einge Landschaft Wände optisch an das Haus zu binden und eine neue Glasfassade für das Foyer Ausgleich geschaffen.
 
 

Casa da Fazenda Ulianopolis, Brazil - M2p Arquitetura e Engenharia - Residential - Private House Year 2011


 


 

MSF House Fontenais, Switzerland - Firm EVEQUOZ FERREIRA Type Residential - Private House Year 2012

Das Projekt an der Grenze zwischen der Landwirtschaft und einzelnen Gehäuse. weit im Norden, das Castel und der Stadt Porrentruy sind sichtbar. Süden, ist die große Sicht auf Landschaft und Natur geöffnet. die Menge geht langsam auf den nord.
auf der Grundlage dieser vorhandenen Elemente, wurde das Projekt organisiert, so dass der Blick von innen nach außen wäre die beste Morphologie der Landschaft zu nehmen.
 

Die Struktur ist Sichtbeton im Inneren. außerhalb des Hauses wird durch Wärmedämmung grau gefärbt gewickelt. Fensterrahmen aus Aluminium hergestellt sind. Blinds niedrig sind grau. Innenflächen der Terrassen Aluminium bedeckt. Der Eingang ist mit einer Vertiefung in der Oberfläche, die durch eine Änderung der Farbe hervorgehoben angezeigt wird.
zwei wichtigsten Materialien prägen das Innere des Hauses: polierte Beton die Gründe und wodden Klingen für den Decken.

Montag, 10. Februar 2014

Al Bahr Tower - Nachhaltige Geometrische Fassaden reagieren auf Sonnenstrahlen

Mit ganzjährig sonnigen Himmel und einer Durchschnittstemperatur von 100 Grad Fahrenheit + von Juni bis September, stellt Abu Dhabi durchaus eine Herausforderung für Architekten, die halten ihre Gebäude kühlen möchten. Also, bei der Gestaltung der 25-stöckigen Doppel Al Bahr Towers, Aedas Architekten entwickelten ein state-of-the-Art-Fassade, die nicht nur inspiriert von Erbe der Region, sondern reagiert auf den Pfad der Sonne.
 
Basierend auf dem Konzept des adaptiven Blumen und den "mashrabiya" (die hölzernen Gitter Shading-Bildschirm in die traditionelle arabische Architektur verwendet) sind die Türme in riesigen Bildschirmen einem geometrischen Muster mit mehr als 2.098 Einheiten, die dynamisch erweitern und Vertrag mit der kann zusammen fallen Sonne-im Wesentlichen die Schaffung der weltweit größten Solar-Sonnenschirm mechanisierten. Nicht zu vergessen, die aussehen bio-inspirierten Fassaden besonders auffällig, wie sie in den Himmel ragen.




Ein Linearantrieb schützt die Gebäude vor übermäßigem Sonnenstrahlen, wodurch Solargewinn um 50% verringert. Mit innovativen Beschattungslösung Aedas ', die Al Bahr Towers vermeiden die Notwendigkeit für stark behandeltes Glas, wodurch die künstliche Beleuchtung und mechanische Klimaanlage Anforderungen. Die dynamische Fassade verbessert daher die Sichtbarkeit und Benutzerkomfort bei gleichzeitiger Verringerung des Energieverbrauchs und der Anlagengröße.

Le Meridien Istanbul Etlier by PARC Office


Dienstag, 20. August 2013

Mittwoch, 8. Mai 2013

Kratzer bzw. Beschädigungen im Parkettboden beseitigen bzw. entfernen


Foto: DIY Academy
Lösung 1: Kratzer in versiegelten Parkettdielen beseitigen
Bei kleinen Kratzern im Parkett schleifen Sie die Stellen vorsichtig mit sehr feinem Schleifpapier (240er Körnung) heraus. Den Staub entfernen Sie mit einem feuchten Lappen. Anschließend können Sie die bearbeitete Stelle mit klarem Nagellack wieder versiegeln.
Foto: Parador
Lösung 2: Feine Kratzer im Laminat entfernen
Oberflächliche Kratzer im Laminat lassen sich meist problemlos mit einem Retuschierstift beseitigen. Allerdings müssen Sie auf den richtigen Farbton achten. Probieren Sie den Stift vorher in einer versteckten Ecke aus. Auch Reparaturmassen, die mit spezieller Pigmentfarbe auf den passenden Farbton abgemischt werden, können bei kleinen Schäden im Laminat oder Parkett helfen. 
Foto: Sadolin
Lösung 3: Fugen zwischen Massivholzdielen schließen
Holz arbeitet: Vor allem massive Bodendielen dehnen sich bei Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen aus und ziehen sich wieder zusammen. Die dabei entstehenden Fugen mag für manch einen zur natürlichen Optik eines Holzbodens dazugehören. Wen die Ritzen zwischen zwei Dielenbrettern aber stören, kann sie mit einer Reparaturpaste auffüllen. Dazu kleben Sie die Fugen sorgfältig ab und füllen diese anschließend mit der Reparaturpaste auf. Wichtig dabei ist, dass Sie die Farbe des Holzes genau treffen. Ansonsten fällt die
geschlossene Fuge zu sehr auf!
Foto: Parador
Lösung 4: Schrammen in Laminat und Parkett
Bei tieferen Schrammen können Sie sich mit Hartwachs oder Reparaturpasten behelfen. Auch hier müssen Sie darauf achten, möglichst genau den Ton des Belags zu wählen. Ist die Macke zu groß, um sie zu füllen, hilft nur eins: Fertigparkett- oder Laminatelement austauschen! Das geht bei Klickpaneelen sehr einfach, indem Sie die einzelnen Elemente lösen bis Sie an der beschädigten Paneele angelangt sind. Markieren Sie unbedingt die Reihenfolge der herausgenommenen Elemente. So fällt Ihnen später die Montage leichter. Tiefe Schrammen oder Löcher in lackiertem Parkett oder verleimtem Laminat sind wesentlich aufwendiger zu reparieren. In diesem Fall muss die beschädigte Paneele komplett mit der Kreissäge herausgeschnitten werden.
Vorbeugende Maßnahmen:
Bevor man sich über Kratzer und Macken und den Beseitungsaufwand ärgert, gilt es, unschöne Spuren von vornherein zu vermeiden. Schmutz ist der größte Feind von Holzböden. So hält eine Fußmatte vor der Haustür den gröbsten Dreck und kleine Steinchen draußen. Schuhe mit Pfennigabsätzen oder schwarzen Sohlen sollten auch nicht unnötig in Kontakt mit den Böden kommen. Legen Sie sich für Besucher einfach ein paar Gästehausschuhe zu, um den Fußboden zu schonen. Bei Möbel kann man schon beim Kauf auf fußbodenschonende Faktoren achten, z. B. Gummirollen oder Bodengleiter. Nachträglich können Sie unter Stühlen, Tischen und Schränken auch Filzgleiter oder Teflonuntersetzer anbringen. Unter Bürostühlen sind durchsichtige Acrylmatten zu empfehlen.

Beschädigung der Mietsache

Der Mieter ist zum sorgfältigen und schonenden Umgang mit der Mietsache verpflichtet. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Wohnung und ihre Einrichtung in einem stets neuwertigen Zustand zu erhalten. Denn durch den Mietvertrag und die Zahlung der Miete erwirbt er das Recht, die Mietsache zu gebrauchen.

Allgemeines

Zum Gebrauch gehören unvermeidlich gewisse Gebrauchs- und Verschleißspuren an der Mietsache. Entsprechend bestimmt § 538 BGB, daß der Mieter die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache herbeigeführten Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache nicht zu vertreten hat ( = dafür nicht haftet).
Hier trifft den Vermieter die Pflicht, die durch normalen vertragsgemäßen Verbrauch entstandenen Verschlechterungen auf seine Kosten zu beseitigen. Ausnahme: Der Mieter hat sich vertraglich zur Übernahme diverser Instandhaltungsmaßnahmen oder Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Beispiele für vertragsgemäßen Gebrauch

Was nun ein "normaler Gebrauch" und was "Beschädigung" ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Hier einige Hinweise:
Vertragsgemäßer Gebrauch > ist mit "nein" gekennzeichnet = kein Vertretenmüssen des Mieters
Vertragswidriger Gebrauch > ist mit "ja" gekennzeichnet = der Mieter haftet für Schäden

Badewanne

nein: Nach einer mehrjährigen Nutzungsdauer ( über 10 Jahre) ist es normal und hinzunehmen, daß der Emaille-Belag der Wanne stumpf wird. Dies ist eine typische Abnutzungserscheinung. Gleiches dürfte für kleine Kratzer in einer Kunststoffwanne gelten.
ja: Emailabsplitterungen im größeren Umfang oder eine großflächig oder tief verkratzte Kunststoffwanne deuten dagegen auf einen unsachgemäßen Gebrauch hin, so daß der Mieter dafür einstehen muß.

Bodenbeläge

nein: Ein allmähliches Abtreten/Verschleißen eines mitvermieteten Teppichbodens. Als Richtwert kann gelten, daß ein Teppichboden durchschnittlicher Qualität ca. 10-15 Jahre bei pfleglicher Behandlung halten sollte.
ja: Schäden am Unterbelag, die durch Verkleben und/oder Entfernen des Teppichbodens entstehen soweit diese für den Mieter vorhersehbar sind. In der Regel muß sich der Vermieter aber einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen.
nein: Schweres Mobiliar, welches Abdrücke im Teppichboden/Parkett hinterläßt. Der Mieter soll jedoch verpflichtet sein, die Abdrücke nach Möglichkeit zu vermeiden (Unterlegscheiben usw.)
ja: Schäden durch so genannte Pfennigabsätze im Parkett. Der Mieter kann verpflichtet werden das Parkett neu abschleifen zu lassen, wobei der Vermieter sich in der Regel einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen muss.
nein: Pfennigabsätze bei Geschäftsraummiete.
ja: Brandlöcher im Teppichboden oder Parkett, es sei denn, der Vermieter oder seine Handwerker haben den Schaden verursacht.
nein: Flecken auf dem Bodenbelag von auf dem Balkon oder Terrasse aufgestellten Blumenkübeln und Mobiliar sollen vertragsgemäßer Benutzung entsprechen. (siehe auch AG Langen WuM 1991, 31)
Stellungnahme :Dem kann nur insoweit zugestimmt werden, als der Mieter das ihm Zumutbare unternommen hat, den Bodenbelag des Balkons oder der Terrasse vor typischen Gebrauchsschäden, etwa durch Übergießen, zu schützen. (Untertopf) Unvermeidliche Tropfspuren durch Regen oder Farbunterschiede des Belags, wie sie z.B. durch die unterschiedliche Sonneneinwirkung auf dem Belag erfolgen, sind, wenn nichts Besonderes vereinbart ist, vom Vermieter hinzunehmen.

Brandschaden

ja: Grundsätzlich haftet der Mieter, etwa bei falscher Aufstellung elektrischer oder anderer Öfen, unvorsichtigem Umgang mit Gasflaschen oder auch bei mangelhafter Installation einer Heizung durch einen vom Mieter beauftragten Handwerker ( § 278 BGB > Regreßansprüche möglich). Gleiches gilt für laienhafte elektrische Installationen, die einen Brandschaden verursachen.
nein: Brandschaden durch Implosion eines Fernsehgeräts, da der Mieter dafür nichts kann.

Dübel

nein: Die Anbringung einer gewissen Anzahl von Dübeln mit der Folge von Löchern in Wänden und Decken ist normalerweise vertragsgemäß, soweit das übliche Maß nicht überschritten wird und die Anzahl der Dübel auf das Notwendige beschränkt wird. Für die Beurteilung, was vertragsgemäß ist oder nicht, existieren keine allgemein verbindlichen Vorgaben, hier kommt es also auf den Einzelfall an. Das Landgericht Hamburg, AZ: 307 S 50/01, Urteil vom 17.5.2001, hatte entschieden, dass auch 32 Dübellöcher in einem Bad noch vertragsgemäße Nutzung darstellen können wenn die Dübellöcher notwendig waren. Im entschiedenen Fall bestand das Bad nur aus den reinen Sanitäreinrichtungen und war gefliest. Der Mieter bohrte für einen Badspiegel, einen Badschrank und dergleichen in die Fugen, beschädigte dabei aber gelegentlich eine Fliese.
ja: Bei aufwändigen und unüblichen Regal-oder Hängekonstruktionen mit z.B. mehreren Dutzenden Dübeln an einer Wand kann der Mieter auch ohne die vertragliche Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein, die betroffene(n) Wand (Wände) zu renovieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn gleichwertige und schonendere Befestigungsmöglichkeiten bestanden hätten (siehe unten).
Der BGH hatte in einer seiner wesentlichen Entscheidungen zu Klauseln im Mietrecht ( BGH VIII ZR 38/90 vom 15.05.1991) zur Frage des Verschließens solcher Löcher bei Auszug Stellung genommen und eine Klausel für unwirksam erklärt, die den Mieter verpflichtete, bei Auszug auch Dübellöcher usw. zu verschließen, da diese Klausel nur einseitig dem Vermieterinteresse diene.
Das Durchbohren oder Anbohren von Kacheln oder Fliesen bedarf entgegen der vorherrschenden Meinung in der Mieterschaft regelmäßig der Zustimmung des Vermieters. Normale Dübellöcher können ohne nachhaltige Beschädigung wieder beseitigt werden, Kacheln und Fliesen bleiben auf Dauer durchbohrt. Der dadurch notwendige Austausch der Kacheln und Fliesen zur Herstellung des Anfangszustandes gestaltet sich schwierig, wenn nicht unmöglich, wenn z.B. das Material nicht mehr lieferbar ist. Der Vermieter ist nämlich nicht verpflichtet, Ersatzfliesen oder Kacheln zu bevorraten.
Zwar hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Anbringung eines Badspiegels usw. im Rahmen der üblichen Nutzung, doch muß er sich vorher erkundigen, ob es nicht andere sach-und fachgerechte, schonendere, ebenso sichere Anbringungstechniken für das Möbelstück, etwa Bohren in Fugen oder moderne Klebetechniken, gibt und diese gegebenenfalls einsetzen.
Andernfalls kann sich der Mieter schadenersatzpflichtig machen und hat dann neue Fliesen oder Kacheln einzusetzen. (LG Göttingen, WuM 90, 199 und AG Warendorf 1983, S. 235, andere Ansicht: AG Ibbenbüren WuM 1984, S. 196 für Bohrung für Handttuchhalter.)
Das Bohren in Kachel-oder Fliesenfugen ohne Beschädigung der Kacheln oder Fliesen ist grundsätzlich zulässig.
Überstreicht der Mieter Wandfliesen und läßt sich die Farbe nicht mehr oder nur teilweise entfernen, muß der Mieter neu fliesen oder die Kosten dafür tragen. Bei sehr alten Fliesen ( ca. 30 Jahre) kann der Mieter einen 50%-igen Abzug "Neu für alt" vornehmen.

Feuchtigkeitsschäden

ja: Der Mieter hat zumeist diese Schäden zu vertreten und auf seine Kosten zu beseitigen, die auf nicht ausreichender Belüftung oder Beheizung der Wohnräume beruhen, denn der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln, wozu auch die zumutbare Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden gehört.
Dem Mieter hilft dabei nicht, wenn er auf angebliche bauliche Mängel der Mietsache verweist, etwa eine fehlende oder veraltete Wärmedämmung des Gebäudes, denn er muß im Rahmen der Zumutbarkeit sein Verhalten auf die Beschaffenheit der Mieträume abstellen.
Dies bedeutet, daß er unter diesen Umständen verpflichtet sein kann, mehr zu heizen als üblich. ( z.B. LG Hamburg WuM 1990, 290)
Auch wenn nachträglich Veränderungen an der Wohnung vorgenommen wurden, etwa der Einbau von dichtschließenden Isolierglasfenstern, muß sich der Mieter den geänderten Gegebenheiten anpassen und z.B. entsprechend mehr lüften.
Aufgrund seiner Obhutspflicht ist dem Mieter auch bei abweichenden individuellen Bedürfnissen und Gewohnheiten zumutbar, mehr zu lüften oder zu heizen als üblich oder Feuchtigkeit verursachende Tätigkeiten wie Wäsche waschen oder Trocknen zu reduzieren. (siehe auch AG Rheine WuM 1988, 302)
nein: Der berufstätige Mieter ist aber nicht verpflichtet, für eine mehrmalige tägliche Lüftung der Räume auch durch andere Personen zu sorgen, dies bleibt auf die Zeiten seiner Anwesenheit beschränkt.
Die Verpflichtung des Mieters zur Vermeidung von Schäden an der Wohnung schließt jedoch keinesfalls aus, daß er berechtigt sein kann, die Miete zu mindern. Insbesondere wenn weit überdurchschnittlicher Aufwand betrieben werden muß um Schäden an der Wohnung zu vermeiden, kann dadurch die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt sein. Dann erwächst dem Mieter ein Anspruch aus § 537 BGB auf Minderung des Mietzinses.

Frostschäden

Diese treten zumeist als Schäden an Wasserleitungen und Heizungen durch Einfrieren und Platzen der Leitungen auf. Frostschäden hat der Mieter zu verantworten, soweit er es unterlassen hat, zumutbare Vorkehrungen gegen diese Schäden zu treffen.
Grundsätzlich hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, daß solche Leitungen, auch wenn Sie nicht dem Stand der Technik entsprechen und z.B. die Isolierung fehlt, nicht einfrieren. Dies kann durch Entleeren der Leitungen im Herbst erfolgen und, wo das nicht möglich ist, durch mäßiges Heizen der Räume.
Der Mieter hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Wo ihm das nicht möglich ist, etwa bei einer längeren Reise, muß er andere Personen mit der Obhut beauftragen und den Vermieter benachrichtigen.
nein: Ist ihm das Treffen solcher Vorkehrungen nicht zumutbar, etwa weil die Wasserleitung an unzugänglicher, gefährlicher oder nur an über Spezialgerät erreichbarer Stelle liegt oder der Raum nicht heizbar ist, oder die Maßnahmen eine erhebliche Summe Geld kosten, hat er den Vermieter rechtzeitig zu informieren, damit dieser Vorkehrungen zur Schadensvermeidung treffen kann.
nein: Der Mieter haftet nicht für alles. Wenn der Mieter nichts von einer z.B. in einer Außenwand liegenden Leitung weiß, kann er für einen entstehenden Schaden auch nicht haftbar gemacht werden.

Schäden durch Tierhaltung

ja: Die Erlaubnis des Vermieters zur Tierhaltung bedeutet nicht gleichzeitig, daß er den Mieter von der Schadenshaftung freistellt. Eine durch Tiere bedingte intensivere Abnutzung der Wohnung hat der Mieter zu vertreten, wenn die Schäden über die sonstige vertragsgemäße Abnutzung der Wohnung hinausgehen, z.B. Biß- und Kratzspuren an Türen und anderen Einrichtungsgegenständen. Außerdem haftet der Mieter für sein(e) Tier(e) aus der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB.
Der Aquarienfreund muß bei der Aufstellung eines Aquariums die Tragfähigkeit des Bodens berücksichtigen. Schäden am Boden entstehen zumeist durch zu hohe Lasten. Wer ein Aquarium aufstellen will, sollte sich vorher beim Vermieter erkundigen, welche dauernde Lasten der Boden aushält. Gewöhnlich sind dies bei Wohnraum ca. 250 kg/qm. Bei älteren Häusern kann dies schon einmal darunter liegen. In jedem Fall empfiehlt sich der Abschluß einer Versicherung gegen Wasserschäden.

Umzugsschäden

nein: Die vertragliche Vereinbarung einer Pauschale für Umzugsschäden im Treppenhaus ist als verschuldensunabhängige Vertragsstrafe unwirksam.
ja: Durch bei Umzug tatsächlich entstandene Schäden an der Wohnung oder im Treppenhaus sind vom Mieter zu ersetzen. Sind Schäden durch das beauftragte Umzugsunternehmen entstanden, kann bei diesem Regress genommen werden.

Wasserschäden

ja: Für Wasserschäden haftet der Mieter im üblichen Umfang, das heißt, soweit der Schaden in seinem Verantwortungsbereich liegt. Wer den Wasserhahn offen läßt, ist natürlich zum Ersatz des dadurch entstehenden Wasserschadens verpflichtet. Selbst angebrachte Wasserzu- und Ableitungen (Schläuche z.B.) sollte der Mieter regelmäßig auf festen Sitz und Porösität kontrollieren, um z.B. einem Platzen des Schlauches vorzubeugen.
Beim Gebrauch von Spül- oder Waschmaschinen kann sich der Mieter nicht darauf verlassen, daß alles seine Ordnung hat. Die Benutzung oder Installation solcher Maschinen schafft grundsätzlich eine Gefahrenquelle mit dem Ergebnis, daß den Mieter gesteigerte Sorgfaltspflichten beim Betrieb solcher Geräte treffen.
Grundsätzlich kann gesagt werden: Der Zuleitungsschlauch zur Wasch- oder Spülmaschine muß an einem abstellbaren Wasserhahn angeschlossen sein und dieser darf nur für die Dauer des Betriebs des Gerätes geöffnet sein.
Den Betrieb des Gerätes muß der Mieter beaufsichtigen. Dies heißt jedoch nicht, daß er ständig bei der Maschine sein muß, es ist ausreichend, wenn der Mieter in kurzen Abständen ( ca. 10-15 Minuten) sich vom ordnungsgemäßen Zustand des Geräts informiert und er die Möglichkeit hat, durch Offen-Stehen-Lassen von Türen usw. einen eventuellen Wasseraustritt frühzeitig festzustellen und zu bekämpfen.
Der Mieter darf also nicht ohne weiteres einkaufen gehen, wenn seine Wasch- oder Spülmaschine in Betrieb ist, da er einen Wasseraustritt so nicht verhindern oder wenigstens begrenzen kann.
nein: Ist die Wasserzuleitung mit einer technischen Sicherungsanlage (elektromagnetisches Wasserabsperrventil, "Aquastop" o.ä.) versehen, darf der Mieter nach einem gewissen längeren Zeitraum, etwa mehrere Monate, in dem die Anlage ordnungsgemäß funktioniert hat und die Funktionstüchtigkeit durch eine oder mehrere Statuskontrollleuchte(n) angezeigt wird, davon ausgehen, daß die Anlage funktioniert. Entsprechend muß er nicht mehr mit verborgenen Mängeln rechnen und muß nicht mehr ständig kontrollieren. Der Mieter darf dann für kürzere Einkäufe außer Haus gehen. Die rechtsprechung ist hier sehr unnachgiebig: Kontrolle tut not. Andererseits ist es keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der Mieter abends seine Waschmaschine - oder Geschirrspülmaschine laufen läßt um sie erst am nächsten Morgen abzuschalten, sofern moderne Sicherungseinrichtungen vorhanden sind (u.a. OLG Oldenburg AZ: 3 U 6/04). Jedenfalls ist der Mieter dann nicht verpflichtet abzuwarten, bis die Maschinen zu Ende gewaschen bzw. gespült haben.
Der Mieter ist nicht zur periodischen Wartung moderner und haushaltsüblicher Geräte verpflichtet.