Dienstag, 18. Februar 2014

Architekt und Baugrund-Gutachten - Rechtliches

Dabei besteht seine Pflicht darin, den Bauherrn auf die notwendige Untersuchung des Baugrundes hinzuweisen und dessen Entscheidung herbeizuführen. Diese Pflicht ist auch verletzt, wenn der Architekt ein vorliegendes Gutachten nicht sorgfältig ausgewertet hat.
So hat das OLG Jena (Urteil vom 31.05.2001), bestätigt durch Beschluss des BGH vom 28.02.2002 (IBR 2002, 320), festgestellt, dass die Untersuchung der Baugrundverhältnisse als Voraussetzung für die Erstellung einer richtigen Statik in aller Regel Sache des Architekten, nicht aber des Statikers ist. Ohne Vorliegen greifbarer Handelspunkte darf der Statiker auf die Planvorgaben des Architekten vertrauen.
Nach Ansicht des OLG Brandenburg (Urteil vom 25.08.2004), besteht die Pflichtverletzung des Architekten dann, wenn ein vorliegendes Gutachten nicht sorgfältig ausgewertet wurde, denn auch die Gutachterfrage beziehe sich unmittelbar auf den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg. Diese Pflicht zur Gutachtenprüfung erfolge bereits aus der Übernahme der Grundlagenermittlung.
Verhält sich der Architekt aber richtig, indem er auf die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens verweist und unterlässt ein Bauherr trotz dieses ausdrücklichen Hinweises die entsprechende Einholung, bleibt der Bauherr auf seinem Schaden "sitzen". Zu diesem Ergebnis kommt das OLG München im Urteil vom 03.09.2002 (IBR 2003, 9).

Fazit:

Hat der Architekt nicht die umfassende Kenntnis zur Prüfung des Gutachtens, so soll er entsprechende Zweifel gegenüber dem Bauherrn rechtzeitig kundmachen.