So hat das OLG Jena (Urteil vom 31.05.2001),
bestätigt durch Beschluss des BGH vom 28.02.2002 (IBR 2002, 320),
festgestellt, dass die Untersuchung der Baugrundverhältnisse als
Voraussetzung für die Erstellung einer richtigen Statik in aller Regel
Sache des Architekten, nicht aber des Statikers ist. Ohne Vorliegen
greifbarer Handelspunkte darf der Statiker auf die Planvorgaben des
Architekten vertrauen.
Nach Ansicht des OLG Brandenburg (Urteil vom
25.08.2004), besteht die Pflichtverletzung des Architekten dann, wenn
ein vorliegendes Gutachten nicht
sorgfältig ausgewertet wurde, denn auch die Gutachterfrage beziehe sich
unmittelbar auf den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg. Diese
Pflicht zur Gutachtenprüfung erfolge bereits aus der Übernahme der Grundlagenermittlung.
Verhält sich der Architekt aber richtig, indem er auf die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens
verweist und unterlässt ein Bauherr trotz dieses ausdrücklichen
Hinweises die entsprechende Einholung, bleibt der Bauherr auf seinem
Schaden "sitzen". Zu diesem Ergebnis kommt das OLG München im Urteil vom
03.09.2002 (IBR 2003, 9).
Fazit:
Hat der Architekt nicht die umfassende Kenntnis zur Prüfung des Gutachtens, so soll er entsprechende Zweifel gegenüber dem Bauherrn rechtzeitig kundmachen.