Freitag, 25. April 2025

Kostenermittlung nach DIN 276

Die Kostenermittlung ist eine Maßnahme der Kostenplanung. Geregelt wird die Kostenermittlung in der DIN 276 "Kosten im Bauwesen". Es werden die Kostenermittlungsarten und die Normung der Kostengliederung definiert, ebenso einzelne Kostengruppen festgesetzt.

Es gibt 5 Stufen der Kostenermittlung (Ziff. 3.4 DIN 276):

  • Kostenrahmen (Ziff. 3.4.1 DIN 276)

    Der Kostenrahmen dient als Grundlage für die Entscheidung über die Bedarfsplanung und führt zur Festlegung der Kostenvorgabe. Überlegungen der Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit fließen in diesen Teil der Kostenermittlung mit ein.
  • Kostenschätzung (Ziff. 3.4.2 DIN 276)

    In der Vorplanungsphase ist die Kostenschätzung für eine überschlägige Ermittlung der Kosten ausreichend. Hierbei kommt mindestens die Kostengruppe der Ebene 1 der Kostengliederung zum Einsatz.
  • Kostenberechnung (Ziff. 3.4.3 DIN 276)

    Die Kostenberechnung, Grundlage der Honorarabrechnung, wird bereits in der Entwurfsplanung erforderlich. Die Kostenberechnung ist mindestens bis zur 2. Ebene der Kostengliederung vorzusehen (Bauelemente). Dabei ist es notwendig, dass die vorgesehenen Bauleistungen mit Mengen, Beschreibungen und Orientierungspreisen dargestellt werden. Weitere Informationen wie die Kostengruppe nach DIN 276 und ein Schlüssel für die spätere Zuordnung nach Gewerken sind notwendig, damit die Kostenberechnung fortgeschrieben werden kann und eine spätere Kostensteuerung möglich ist.
  • Kostenanschlag (Ziff. 3.4.4 DIN 276)

    Beim Kostenanschlag werden die Kosten auf der Grundlage der Ausführungsvorbereitung ermittelt. Das heißt er basiert auf den Planungsunterlagen z.B. Ausführungs-, Detail und Konstruktionszeichnungen. Die Ermittlung der Kosten erfolgt nach den Kostengruppen der 3. Ebene der Kostengliederung und wird dann den vorgesehenen LVs zugeordnet. Diese "Sollkosten" können dann den Angeboten gegenübergestellt und leicht verglichen werden.
  • Kostenfeststellung (Ziff 3.4.5 DIN 276)

    Die Kostenfeststellung, die letzte Phase der Kostenermittlung erfasst die tatsächlichen Kosten des Bauvorhabens. Grundlage hierfür ist unter anderem die Schlussrechnung. Der Kostenaufstellung nach Unternehmen bzw. Vergabeeinheiten folgt die Kostenzuordnung nach Kostengruppen bis zur 3. Ebene der Kostengliederungen der DIN 276.

Arten und Formen von elastischen Bodenbelägen

Zu den elastischen Bodenbelägen gehören sehr unterschiedliche Materialien mit entsprechend unterschiedlichen Eigenschaften, Qualitäten und Einsatzbereichen. Je nach Nutzungsart und Beanspruchung kann zwischen folgenden elastischen Bodenbelägen gewählt werden:
  • Linoleum
    dazu gehören gemusterte und unifarbene Linoleum-Beläge, Linoleum mit Schaumrücken oder mit Korkmentrücken sowie Korklinoleum
  • PVC-Beläge
    dazu gehören heterogene und homogene Polyvinylchlorid-Beläge sowie Verbundbeläge und CV-Beläge (CV = Cushioned Vinyl)
  • PO-Beläge
    sind Bodenbeläge aus Polyolefin
  • Quarzvinyl-Beläge
  • Elastomer Beläge
    auch Gummi- oder Kautschukbeläge genannt, in homogener oder heterogener Ausführung, mit oder ohne Schaumstoffbeschichtung
  • Kork-Bodenbeläge
    dazu gehören Kork-Fertigparkett, Presskorkplatten und Korkmentunterlagen
  • Laminate
    bilden eine Sondergruppe innerhalb der elastischen Bodenbeläge
Am häufigsten werden elastische Bodenbeläge als Bahnenware (außer Laminat) verlegt, viele der unterschiedlichen Beläge sind auch als Fliesen- bzw. Plattenware erhältlich. Einige - z.B. Linoleum, PVC und Kork - sind ähnlich wie Laminat mit Nut und Feder ausgerüstet und können mit Klicksystemen verlegt werden.
Die Belagsarten sind in unterschiedlichen Normen beschrieben, ihre Klassifizierung ist in der DIN EN ISO 10874 Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge geregelt.

Montag, 24. Mai 2021

Was sind Schwarze, Weiße und Braune Wannen?

Bauwerke bzw. Bauteile, die unter Einwirkung von Wasser, z.B. Bodenfeuchte, Sicker- oder Grundwasser stehen, können auf verschiedene Arten abgedichtet werden. Man unterscheidet hierbei unter anderem zwischen Schwarzen, Weißen und Braunen Wannen.


Schwarze Wannen

Die abzudichtenden Gebäudeteile erhalten bei der schwarzen Wanne auf allen Seiten eine flächige Dichtungshaut nach DIN 18195 Bauwerksabdichtungen. Die Bitumen- oder Kunststoffabdichtung wird an der Außenseite des Bauteils angebracht und vom angreifenden Wasser an die Gebäudewände oder -sohle gedrückt. Der Einbau ist stark von der Witterung abhängig, was u.U. zu Verzögerungen im Bauablauf führen kann.

Weiße Wannen
Weiße Wannen sind aus Beton mit hohem Wassereindringungswiderstand hergestellt. Dieser Beton wird auch wasserundurchlässiger Beton bzw. WU-Beton genannt. Aufgrund ihrer Konstruktion benötigen Weiße Wannen prinzipiell keine zusätzlichen Abdichtungen. Die Konstruktion setzt jedoch eine fachgerechte Planung und Ausführung voraus, da es durch das drückende Wasser zu Undichtigkeiten kommen kann. Infolge Diffusion, Druckgefälle und kapillarer Saugfähigkeit ist die Weiße Wanne dennoch nicht absolut dicht. Der Einbau von Fugendichtungen an den Arbeits- und Dehnfugen sowie die rechnerische Begrenzung der Rissbreite des Stahlbetons auf höchstens 0,2 mm, je nach Wasserdruck, ist zu berücksichtigen. Aus wirtschaftlichen Gründen wird die Weiße Wanne meist geschosshoch hergestellt.

Braune Wannen
Die Abdichtung wird erdseitig auf eine Konstruktion aus WU-Beton aufgebracht. Beim verwendeten Material handelt es sich um eine Dichtungsbahn auf der Basis von Bentonit, einem natürlich vorkommenden, hochquellfähigen Ton, der bereits in geringer Schichtdicke eine stark abdichtende Wirkung gegenüber Wasser besitzt. Die Namensgebung rührt von seinem braunen Farbton her. Braune Wannen kommen ausschließlich bei unterirdischen Bauteilen zum Einsatz, da der Anpressdruck von großer Bedeutung für die abdichtende Wirkung und den Selbstheilungseffekt ist. Im Vergleich zu Weißen Wannen bieten sie eine höhere Sicherheit gegen das Eindringen von Wasser. Gleichzeitig spielt die Rissbreitenbeschränkung eine geringere Rolle.

Durch die reduzierten Arbeitsgänge ist die Weiße Wanne, sofern sie sorgfältig ausgeführt ist, wirtschaftlicher als die Schwarze Wanne. Bei der Braunen Wanne reduziert sich der konstruktive Aufwand bei der Erstellung des wasserundurchlässigen Betonbauteils (Bewehrung, Rissbreitenbegrenzung), sodass sie ebenfalls kostengünstiger verwirklicht werden kann als die Schwarze Wanne.

Samstag, 24. Oktober 2020

GEG – Gebäudeenergiegesetz ersetzt EnEV, EEWärmeG und EEG

GEG tritt am 1.11.2020 in Kraft - Gebäudeenergiegesetz ersetzt EnEV, EEWärmeG und EEG.

Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, schafft ein neues Gesetz für die energetischen Anforderungen an Neubauten und an Bestandsgebäude sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung.

Sonntag, 8. März 2020

(Bau)Technik / Technical Due Diligence

Bauliche/gebäudetechn. Analyse

Die Technical Due Diligence (TechDD) ist die bauliche und gebäudetechnische Analyse für Bestandesobjekte und Projektentwicklungen, nach:

1. Basisdaten und -unterlagen

  • Abgleichung mit Verkäuferangaben / Prüfung auch auf Vollständigkeit und Richtigkeit
  • Bruttogeschossfläche
  • Vermietbare Flächen
  • Raumtiefen und –höhen
  • Statik
  • Ausbau
  • Ausstattung des Gebäudes und seiner Aussenanlagen
  • Baugenehmigungen
  • Revisionspläne
  • Behördliche Abnahmen
  • Denkmalschutz
  • Brandschutz- und Sicherheitsauflagen

2. Bautechnische Objektqualität

  • Materialbeständigkeit (Bauqualität i.e.S.)
  • Unterhaltsnachholbedarf?
  • Modernisierungsstau?
  • Nachbesserungen
    • Positionen
    • Projektierungsaufwand und –kosten
    • Baukosten
    • Investitionszeitraum

3. Raumanforderungen der Nutzer

  • Vielseitigkeit
  • Gestaltbarkeit
  • Flexibilität
  • Abweichung von marktüblichen Ausstattungsstandards?

4. Baukostenbezogene Renditebetrachtung

  • Statische Renditeberechnung
  • Discounted-Cashflow-Verfahren

5. Betriebskosten

  • Energie- und Stromkosten
  • laufende Instandhaltungskosten?

6. Immobilientyp

  • Büroimmobilien
    • Büroformen
      • Zellenbüro
      • Einbund
      • Zweibund
      • Dreibund
      • Gruppenbüro/Open Space
      • Kombibüro
    • Be- und Entlüftung / Heizung
    • Doppel- oder Hohlraumböden
    • Aussen liegender Sonnenschutz
    • Achsraster
    • Raumtiefe / -höhe
    • Trennwände
    • Brandschutz
    • Erschliessung
    • Lage und grossräumige Erschliessung
      • Lage
      • Entfernung zu City und Flughafen
      • öV und Anschluss an Bahnfernverkehr
      • Autobahnanbindung
      • Parkplätze
      • Erschliessung des Gebäudes selbst
    • Flächenvergleiche
      • Plausibilitätsprüfung Bruttogeschossflächen (BGF)
      • Plausibilitätsprüfung Mietflächen (MF)
      • Beurteilung der Flächeneffizienz
    • Instandsetzungsnotwendigkeit/-aufwand
  • Retail
    • Einzelhandelsimmobilien
    • Shoppingcenter und –passagen (Innenstadt)
    • Grossmärkte („auf der grünen Wiese“)
      • Ausbau (Rohbaumiete)
      • Gebäudetechnik (Raumschnittstellen)
  • Gewerbeliegenschaften
  • Logistikimmobilien
    • Struktur
      • Hallengrösse: mindestens 10’000 m2
      • Hallenhöhe: mindestens 6,5 m
      • Ausreichende Grundstücksfläche, mit Reservefläche
      • Möglichst viele LKW-Umschlagstore
      • Bahnanschluss
      • nicht mehr als 10 % Büroanteil
    • Geografische Lage und Infrastruktur
      • Nähe Kundeneinzugsgebiet oder Produzentennähe
      • Autobahnnähe
      • Flughafennähe (nicht als 30 Min.)
      • Anfahrbarkeit durch internationale LKW
      • Möglichkeit 24 Stundenbetrieb
    • technischer Standard
      • Stahl- oder Stahlbetonfertig-Halle, mit Trapezblech-Aussenwänden (Isopaneele) und entsprechendem Dach
      • Ebener Hallenboden
      • Vollsprinklerung auf Max.-Mass
  • Wohnimmobilien
    • pm
  • Hotels

K.o.-Kriterien

  • Lage
  • Flächenunsicherheiten
  • Nutzungseinschränkungen
  • Schadstoffe
  • Verträge mit renitenten Mietern/Schuldnern

Kaufpreisminderungsgründe

  • Unterhaltsnachholbedarf
  • Altlasten/Belastungen mit begrenzbaren Kosten
  • Flächendifferenzen
  • Nutzungseinschränkungen
    • Geschosshöhen
    • Gebäudetiefen
    • Achsraster
    • usw.
  • ertrags- und erlösrelevante Dienstbarkeiten

Report

Der Technical Due Diligence Report (TechDDR) enthält folgende Disposition:
  • Zusammenfassung des Resultats
    • Fazit inklusive Kosten
    • Chancen/Risiken
    • Erforderliche Massnahmen
  • Projektdaten
  • Bautechnische Bewertung
  • Flächen
  • Kosten
  • Miet- und Dienstleistungsverträge
  • Gebäudebetrieb
  • Instandhaltung

Donnerstag, 9. Januar 2020

Flächen- und Rauminhalte nach DIN 277:2016: Begriffe

Aufteilung der Grundfläche nach DIN 277

BegriffAbk.Erläuterung
Brutto-GrundflächeBGFNetto-Raumfläche + Konstruktionsgrundfläche
Netto-RaumflächeNRFNutzungsfläche + Technikfläche + Verkehrsfläche
Konstruktions-GrundflächeKGFSumme der aufgehenden Bauteile aller Grundrissebenen eines Bauwerks (Wände, Stützen, Pfeiler, …). Auch die Grundflächen von Schornsteinen, nicht begehbaren Schächten, Türöffnungen, Nischen und Schlitzen zählen zur KGF.
NutzungsflächeNUFSumme der Grundfläche mit Nutzungen (derjenige Teil der NRF, der der Nutzung des Bauwerks aufgrund seiner Zweckbestimmung dient)
TechnikflächeTFDerjenige Teil der NRF, der für die technischen Anlagen zur Ver- und Entsorgung des Bauwerks dient. Wenn die Unterbringung betriebstechnischer Anlagen zur Versorgung anderer Bauwerke Zweckbestimmung ist (Bsp. Heizhaus), sind die dafür erforderlichen Grundflächen NUF.
VerkehrsflächeVFDerjenige Teil der NRF, der dem Zugang zu den Räumen, dem Verkehr innerhalb des Bauwerks und auch dem Verlassen im Notfall dient. Bewegungsflächen innerhalb von Räumen zählen nicht dazu.
KonstruktionsrauminhaltKRIDifferenz zwischen Brutto- und Netto-Rauminhalt
GrundstücksflächeGFFläche, die durch die Grundstücksgrenzen gebildet wird und die im Liegenschaftskataster sowie im Grundbuch ausgewiesen ist.
Bebaute FlächeBFTeilfläche der Grundstücksfläche (GF), die durch ein Bauwerk oberhalb der Geländeoberfläche überbaut oder überdeckt oder unterhalb der Geländeoberfläche unterbaut ist. Bei Bedarf kann diese Teilfläche gesondert als BF 1 (überbaut) und BF 2 (unterbaut) ausgewiesen werden.
Unbebaute FlächeUFZur Unbebauten Fläche (UF) gehören ausschließlich die Teilflächen der Grundstücksfläche (GF), die nicht durch Bauwerke überbaut bzw. überdeckt oder unterbaut sind.

Mittwoch, 8. Januar 2020

Exemplarische Wohnflächenberechnung nach DIN277 und WoflV


Exemplarische Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung WoflV


Exemplarische Flächenberechnung nach DIN 277 - Grundflächen und Rauminhalte im Bauwesen

Mittwoch, 21. August 2019

Dampfbremse und Dampfsperre - Definition

Dampfbremse

Die Dampfbremse ist ein Baustoff aus Bahnen mit hohem Dampfdiffusionwiderstand. Die Dampfbremse entwickelt jedoch nicht die gleichen intensiven Eigenschaften wie eine Dampfsperre.


Dampfsperre

Die Dampfsperre ist ein Baumaterial das als Bahnen eingebaut wird. Es verhindert, dass die Luftfeuchtigkeit des Innenraums in einer Wandkonstruktion diffundiert und somit zu Schwitzwasser wird. Ohne die Dampfsperre würden starke Baumängel resultierend aus der Durchfeuchtung entstehen. Das Wasser würde die nachfolgende Wärmedämmung durchfeuchten und somit beschädigen beziehungsweise unwirksam machen.

Bauteil Abdichtung - Grundlage

Erdberührte Bauteile müssen vielfältig abgedichtet werden. Diese Maßnahme zum Schutz von Bauwerken und Bauteilen gegen Einwirkung von Wasser und Feuchtigkeit ist notwendig, um diese haltbar zu gestalten. Eindringendes Wasser kann schwere Schäden nach sich ziehen. Diverse technische Regelwerke beschreiben die Arten der Ausführung von Abdichtungen.
  • Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit (DIN 18 195-4);
  • Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser (DIN 18 195-5);
  • Abdichtung gegen drückendes Wasser (DIN 18195-6 und DIN 18195-7)
Abdichtungen müssen diversen Einflüssen Stand halten. Die wichtigsten sind Druck, Zug und Temperatur.


Bodenfeuchtigkeit

Feuchtigkeit, die aus dem Erdreich auf Kellerwände drückt, wird Bodenfeuchtigkeit genannt. Es werden unterschiedliche Bodenfeuchtigkeiten in der DIN 18195 benannt. Aufgrund der unterschiedlichen Bodenfeuchtigkeiten muss der Architekt die Abdichtung des Kellers planen. In der DIN werden unterschiedliche Arten des Wassereindringens und die Abdichtung gegen diese definiert.

Sonntag, 26. November 2017

Architektenhäuser: Besonders - und besonders günstig

Individuell muss nicht teuer sein. Das zeigen zahlreiche Häuser, die von Architekten gestaltet sind und trotzdem weniger als 200.000 Euro kosten. Wer beim Hausbau ordentlich Geld sparen will, muss nur einige Regeln beachten - oder selbst anpacken.

Die Frage "Wie will ich wohnen?" kommt stets im Doppelpack mit "Kann ich mir das leisten?". Der Bau eines Eigenheims ist immer noch die größte Einzelinvestition im Leben eines Deutschen. Nirgendwo sonst stellt sich deshalb die Frage danach, wo genau Kostenfallen und Sparpotentiale liegen, dringlicher. Schließlich wollen die meisten einfach nur ein Haus bauen - und nicht ihre ganz private Elbphilharmonie.
Aber muss es deshalb ein Haus von der Stange sein, vom Bauträger oder der Fertighaus-Firma? Oder ist auch für Normalverdiener ein maßgeschneidertes Haus realistisch? Eins, das vom Architekten entworfen wurde, nur für diesen einen Bauherren und einen ganz spezifischen Ort?
Ja, auch in der Economy Class sind individuelle Bauwerke möglich, bereits ab weniger als 125.000 Euro.

Eigenleistungen können Tausende Euro sparen
Der Preis bezieht sich auf die Baukosten inklusive aller Honorare, aber ohne Grundstück, Garten, Terrassen oder Carports. Oft sind aber Eigenleistungen nötig: Bis zu 16.000 Euro kann nach einer Untersuchung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt derjenige sparen, der sein Haus selber mauert. Andere Posten wie das Verlegen von Böden (2000 Euro) schlagen mit geringeren Summen zu Buche.
Im Umkehrschluss heißt das: Wer handwerklich nicht begabt ist oder keine Zeit hat für den Hausbau, muss tiefer in die Tasche greifen. Ein einfaches Architektenhaus kann dann schon mal 200.000 Euro und mehr kosten.
Inklusive ist dann aber auch das Know-how des Architekten im Umgang mit Handwerkern und Behörden. In der Regel wird der Architekt auch die Besonderheiten des Grundstückes beim Entwurf berücksichtigen sowie dessen Bezug zu Landschaft und Nachbargebäuden. "Viele Menschen denken, dass man ein Haus nur fertig kaufen kann, sie wissen gar nicht, dass es einen gibt, der es mit ihnen zusammen so entwickelt, wie sie es haben wollen."
Tatsächlich werden in Deutschland rund 80 Prozent der Häuser ohne Architekten gebaut. Die allermeisten Gebäude stammen von Bauträgern und Fertighausfirmen. "Auf diese Weise, investieren manche in den Kauf eines neuen Autos mehr Zeit als in ein Bauprojekt - und das, obwohl es um viel mehr Geld und um langfristigere Entscheidungen geht." Und um Perspektiven des Lebens. So kann es auch zum Sparprogramm gehören, ein Haus so anzulegen, dass aus Kinderzimmern später leicht eine Einliegerwohnung gemacht werden kann. Oder das Haus darauf vorbereiten, einmal die eigenen Eltern aufzunehmen. 

Klein und einfach statt groß und verschnörkelt
Wie aber muss ein Haus gestaltet sein, um im Hier und Jetzt besonders kostengünstig zu sein?
  • Erstens: möglichst klein. Bau- und Innenausbau machen zusammen rund 40 Prozent an der Gesamtinvestition inklusive Grundstück aus. Entsprechend lässt sich an dieser Stelle besonders gut sparen - auch durch Weglassen. Wirklich günstige Häuser haben meist nur zwischen 80 und 120 qm Wohnfläche.
  • Zweitens: Die Silhouette sollte kompakt und möglichst einfach sein. Ein Erker von drei Kubikmetern schlägt nach Berechnungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt mit 3000 Euro zu Buche, ein Balkon mit 4000 Euro, eine einzelne Dachgaube kostet im Schnitt 1750 Euro.
Doch der Vorteil von geringer Größe und einfacher Gestalt geht über Ersparnisse im Materialeinsatz hinaus. Beides zahlt sich auch im späteren Betrieb aus: Wenig Außenfläche bedeutet geringere Heizkosten. Baut man eine Doppelhaushälfte, fallen die Heizkosten noch geringer aus.
Die ewige Streitfrage unter den Sparfüchsen ist die nach dem Keller. Immerhin macht der im Schnitt sieben Prozent der Gesamtinvestition aus. Doch wer keinen Keller hat, muss sich Platz für Haustechnik und Stauraum woanders suchen. Findige Köpfe schauen dafür unter den Treppen nach oder bei Satteldachhäusern im Spitzboden, dem Raum zwischen Obergeschossdecke und Dachfirst.

Günstig wirken sich auch einheitliche Fenster- und Türgrößen aus - zehn gleich große Fenster zu bestellen, ist eben billiger als individuelle Formate. Vorteilhaft ist auch der Einbau von Festverglasung. Das sind Fenster, die sich nicht öffnen lassen - selbstverständlich geht das nur dort, wo ein Raum anders gelüftet werden kann und die Möglichkeit zur leichten Reinigung besteht.
Besonders preiswerte Baumaterialien sind Beton-Fertigteile für Außenmauern, Decken und Böden. Wer es avantgardistisch mag, kann sein Haus mit Faserzement-Platten verkleiden - sie sind in vielen Farben lieferbar. Als Materialien für den Innenausbau bieten sich Restposten an - oder gar Material aus Abrisshäusern.

Sonntag, 12. November 2017

Wie finde ich einen guten Architekten?

Abbildung: Bauplan mit Zirkel (Quelle: thinkstock)

Wenn Sie beschlossen haben, dass nur der Bau eines Hauses ganz nach Ihren Vorstellungen und Wünschen infrage kommt, brauchen Sie einen guten Architekten, der das Ganze dann richtig plant.

Die einfachste, jedoch auch mit den meisten Risiken behaftete Möglichkeit, einen guten Architekten zu finden ist, beispielsweise anhand des Branchenverzeichnisses, einen Architekten nach dem "Zufallsprinzip" auszuwählen. Besser dagegen ist es, wenn Sie bei der Suche auf Erfahrungen Dritter zurückgreifen können. So ist es zum Beispiel sinnvoll, sich mit den Eigentümern eines Hauses in Verbindung zu setzen, dessen Baustil Ihnen besonders gut gefällt. Der Erfahrungsaustausch über den Architekten kann Ihnen bei der Wahl helfen. Eine gute Adresse sind ebenfalls Bekannte, Freunde und Kollegen, die bereits mit einem Architekten gebaut haben.

Sonntag, 10. September 2017

Dienstag, 5. September 2017

Montag, 7. August 2017

Verkaufsstätten nach MUSTER-VERKAUFSSTÄTTENVERORDNUNG (MVKVO)

Die Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (= Muster-Verkaufsstättenverordnung oder kurz MVkVO) regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt > 2.000 m² haben. Obwohl die Musterbauordnung (MBO) den Sonderbautatbestand §2(4) Ziff. 4. „Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben“ vorsieht, erstreckt sich die Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) erst auf Verkaufsstätten ab einer Bruttogeschossfläche von 2.000 m². Verkaufsstätten mit einer Größe zwischen 800 m² und 2.000 m² sind daher ungeregelte Sonderbauten, bei denen die MVkVO aber durchaus als Richtschnur herangezogen werden kann.  

Brandabschnitte 
Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen 
≤ 10.000 m² in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, 
≤ 5.000 m² in sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, 
≤ 3.000 m² in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, 
≤ 1.500 m² in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, (max. drei Geschosse, Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts ≤ 3.000 m²). 

Statt Brandwände können zur Unterteilung von Verkaufsstätten auch Brandabschnitte nach „Ladenstraßen“ gebildet werden, die mindestens 10,00 m breit sind, Rauchabzugsanlagen (RWA) und ein Tragwerk der Dächer und eine Bedachung aus nicht brennbaren Baustoffen haben (lichtdurchlässige Bauteile mindestens schwer entflammbar). 

Bauteile und Baustoffe 
Aus Gründen des Schutzes der vielen anwesenden Personen werden für Verkaufsstätten mit mehreren Geschossen immer feuerbeständige tragende Bauteile gefordert. Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und anderen Räumen, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben. Erleichterte Anforderungen an Bauteile, z. B. feuerhemmend, gelten nur für erdgeschossige Versammlungsstätten. 

Rettungswege in Verkaufsstätten 
Für Verkaufsräume, Aufenthaltsräume > 100 m² und Ladenstraßen in Verkaufsstätten sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu Treppenräumen vorgeschrieben. Ein Rettungsweg darf über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen oder begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen und der Rettungsweg über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen führt. In Verkaufsräumen darf der Weg zum Ausgang oder Treppenraum höchstens 25,00 m, in sonstigen Räumen oder in Ladenstraßen höchstens 35,00 m entfernt sein. In Verkaufsräumen müssen die Hauptgänge oder Ladenstraßen in höchstens 10,00 m Entfernung erreichbar sein. 

Breite von Rettungswegen 
Für Flucht- und Rettungswege bei Verkaufsstätten sind folgende Breiten erforderlich: Ausgänge aus einem Geschoss ins Freie oder in Treppenräume ≥ 30 cm je 100 m² Fläche der Verkaufsräume, notwendige Treppen für Kunden ≥ 2,00 m und ≤ 2,50 m; bei Verkaufsräumen ≤ 500,00 m² ≥ 1,25 m Ladenstraßen ≥ 5,00 m Hauptgänge, Ausgänge, notwendige Flure ≥ 2,00 m, (bei Verkaufsräumen ≤ 500 m² genügt 1,00 m für Ausgänge und 1,40 m für notwendige Flure). 

Technische Anlagen und Einrichtungen in Verkaufsstätten 
Rauchabführung: Lüftungsanlagen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen müssen bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen im Brandfall so betrieben werden können, dass sie nur entlüften. Verkaufsräume ohne notwendige Fenster sowie Ladenstraßen in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen und innen liegende Treppenräume notwendiger Treppen müssen Rauchabzugsanlagen (RWA) haben. Die RWA müssen von Hand und automatisch durch Rauchmelder ausgelöst werden können und sind an den Bedienungsstellen mit der Aufschrift „Rauchabzug“ zu versehen. Sonstige Treppenräume notwendiger Treppen > zwei Geschosse, müssen an oberster Stelle eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt ≥ 5 % der Grundfläche der Treppenräume (mindestens 1,00 m²) haben. Die Rauchabzugsvorrichtungen müssen von jedem Geschoss aus zu öffnen sein. 
Feuerstätten: Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lagerräumen und Werkräumen nicht aufgestellt werden. 
Sicherheitsbeleuchtung: Verkaufsstätten müssen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, Ladenstraßen und in notwendigen Fluren für Kunden, in Arbeits- und Pausenräumen, Toilettenräumen mit einer Fläche > 50 m², elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen sowie für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung eine Sicherheitsbeleuchtung haben. 
Blitzschutzanlagen: Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben. 
Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen: Verkaufsstätten sind mit Sprinkleranlagen auszurüsten, außer wenn es sich um erdgeschossige Verkaufsstätten ≤ 3.000 m² und sonstige Verkaufsstätten ≤ 1.500 m² (max. drei Geschosse ≤ 3,00 m unter Geländeoberfläche, Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts ≤ 3.000 m², Verkaufsräume ≤ 500 m²) handelt. Weiterhin müssen in Verkaufsstätten vorhanden sein: Feuerlöscher und Wandhydranten, Brandmeldeanlagen mit nicht automatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle und Alarmierungseinrichtungen, durch die Betriebsangehörige alarmiert („stille“ Alarmierung) und Anweisungen auch an die Kunden gegeben werden können (Lautsprecheranlage). 
Sicherheitsstromversorgungsanlagen: 
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der Sicherheitsbeleuchtung, der Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge, der Sprinkleranlagen, der Rauchabzugsanlagen, der Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (z. B. Rolltore), der Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen. 

Betriebsvorschriften  
Die Muster-Verkaufsstättenverordnung beinhaltet weitere Regelungen zu Rettungswegen und Flächen für die Feuerwehr, zur Brandschutzordnung und zur Gefahrenverhütung. Ebenso werden die Pflichten und Aufgaben des Betreibers und anderer verantwortlicher Personen festgelegt.