Dienstag, 27. Januar 2015

Haftung des Architekten - Haftungsrisiken

Im Verlauf der verschiedenen Leistungsphasen treffen den Architekten die unterschiedlichsten Haftungsrisiken. Im Vordergrund steht die mangelhafte Erbringung der vertraglichen Leistungen und die hieraus resultierende Haftung gegenüber dem Bauherrn; der Umfang der Pflichten des Architekten ergibt sich dabei nicht aus der HOAI, sondern aus dem geschlossenen Vertrag (wobei man unterscheiden kann zwischen Haupt- und Nebenpflichten). Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts auch dann hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.

Aus einem Architektenvertrag oder in Zusammenhang mit diesem kann aber nicht nur eine Haftung gegenüber dem Bauherrn, sondern auch gegenüber Dritten folgen. Weiter kann der Architekt in den verschiedenen Leistungsphasen auch ganz unabhängig vom Architektenvertrag haften, insb. wenn die Gesundheit oder das Eigentum des Bauherrn oder Dritter verletzt werden, sogenannte deliktische Haftung.

Hieraus ergibt sich für die einzelnen Leistungsphasen insb.: Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Bauherrn sowie Koordinierungspflichten erstrecken sich über sämtliche Leistungsphasen 1 - 9. Über sämtliche Leistungsphasen erstrecken sich auch Pflichten des Architekten, Leistungen anderer Baubeteiligter zu prüfen (s.u. unter "weitere Beteiligte"). Ein in allen Leistungsphasen relevantes spezielles Haftungsrisiko stellt die Bausummenüberschreitung dar.

In den Leistungsphasen 1 - 5 schuldet der Architekt darüberhinaus eine sachgerechte und gebrauchstaugliche Planung, in den Leistungsphasen 6 und 7 eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe. In den Leistungsphasen 8 und ggfs. 9 treffen den Architekten insb. Überwachungspflichten, aber auch die Pflicht zur Rechnungsprüfung sowie sonstige Pflichten. Weiter obliegen insb. dem objektüberwachenden Architekten sog. Verkehrssicherungspflichten (vgl. oben deliktische Haftung). Darüber hinaus hat der Architekt seine Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

Neben den Haftungsrisiken in den Leistungsphasen 1 - 9 kann den Architekten auch eine Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Plichten sowie im Rahmen einer Gefälligkeitsleistung treffen.

In bestimmten Fällen kann die Haftung des Architekten eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Bevor der Bauherr den Architekten in Haftung nimmt, muss er ihm i.d.R. Gelegenheit zur Nachbesserung geben, da dem Architekten grds. ein Nachbesserungsrecht zusteht; wird dem Architekten ein bestehendes Nachbesserungsrecht verweigert, führt dies ggf. zum Haftungsentfall. Schließlich können neben dem Architekten weitere Beteiligte haften, hier kommt u.U. eine Haftungskürzung oder ein interner Ausgleichsanspruch in Betracht.
Zu beachten ist, daß auch Haftungsansprüche verjähren.

Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung verbleibt es hinsichtlich der erbrachten Leistungen grds. bei den allg. Haftungsregeln.

Wird der Architekt in Anspruch genommen hat er u.U. einen Erstattungsanspruch gegen seine Haftpflichtversicherung.

Besonderheiten gelten u.U. für Architekten als freie Mitarbeiter oder als Mitglieder einer Architektengemeinschaft, die nach außen gemeinsam auftritt (Architekten-GbR). Angestellte Architekten haften für Vertragsverletzungen grds. nicht direkt gegenüber dem Bauherrn; in Betracht kommt allenfalls eine deliktische Haftung (vgl. o.).

Die Architekten GmbH

Erhebliche und durch die Haftpflichtversicherung nur unzureichend abgedeckte Haftungsrisiken fördern das Nachdenken, ob die Ausübung des Architektenberufs in der Rechtsform der Architekten-GmbH eine echte Alternative bietet.


Hintergrund
 
Der Architektenberuf konfrontiert mit mannigfaltigen Haftungsrisiken (vgl. allgemein unter Haftung. Die Komplexität des Planens und Bauens nimmt zu. Anspruchsdenken und Prozessfreudigkeit wachsen. Die Rechtsprechung erhöht den Sorgfaltsmaßstab. Darüber hinaus ist es den vom Architekten zu erbringenden Leistungen immanent, dass sich Schäden oft in sehr großen Volumen verwirklichen; dies gilt nicht nur für Bauschäden selber, sondern auch für mögliche Folgeschäden (z.B. Gewerbestillstand wegen Einsturzgefahr). Hinzu kommen schließlich unternehmerische Risiken, insbesondere bei größeren Büros mit angestellten Mitarbeitern (Durststrecken im Auftragsbestand, Krankheit von Mitarbeitern, Computerausfall, ect.). Die Haftpflichtversicherungen des Architekten bieten hiergegen keinen lückenlosen Schutz (vgl. allgemein Haftung / Haftpflichtversicherung). Kein Architekt vermag es heute auszuschließen, dass ein Schaden entweder schon gar nicht in den Deckungsschutz einer Versicherung fällt (z.B. Neuplanung bei vernichteten Computerdateien) oder aber durch die verschiedenen Ausschlusstatbestände der Haftpflichtversicherungs-bedingungen (insbesondere bei Kosten- und Zeitüberschreitungen sowie bei "bewusst pflichtwidrigem Verhalten", vgl. hierzu Haftung / Haftpflicht / Ausschlüsse) erfasst wird. Aus vorgenannten Gründen erscheint es - natürlich unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls - durchaus angebracht, die Rechtsform der Architekten-GmbH einmal etwas genauer zu betrachten.
 
 
Hinweis
 
I. Die GmbH

Die GmbH ist eine juristische Person und damit selbständiger Träger von Rechten und Pflichten. Gesetzliche Regelungen zur GmbH finden sich insb. im GmbH-Gesetz. Die GmbH entsteht durch Abschluss und notarielle Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages sowie durch Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregister. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH muss gemäß § 3 Abs. 1 GmbHG mindestens enthalten:
- Die Firma und den Sitz der Gesellschaft.
- Den Gegenstand des Unternehmens.
- Den Betrag des Stammkapitals.
- Den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage).
Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt Euro 25.000,00. Gesellschafter einer GmbH kann auch eine andere Gesellschaft sein. Die Gründung einer Ein-Mann-GmbH ist zulässig.

Die GmbH ist als eigener Rechtsträger von ihrem Mitgliederbestand unabhängig. Sie haftet für ihre Verbindlichkeiten grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen; nur in Ausnahmefällen kann es unter Umständen zu einer sog. Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen der Gesellschafter kommen (z.B. Unterkapitalisierung, Vermögensvermischung, im Einzelnen strittig). Die GmbH hat als nach außen handelndes Organ einen oder mehrere Geschäftsführer, als willensbildendes Organ die Gesellschafterversammlung. Geschäftsführer müssen nicht unbedingt gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sein. Die Gesellschafterversammlung ist gegenüber den Geschäftsführern grundsätzlich weisungsbefugt.

Die GmbH ist bilanzierungspflichtig, eine einfache Einnahme-Überschussrechnung wie bei Freiberuflern ist nicht möglich. Gewinne der GmbH als Kapitalgesellschaft unterliegen der Körperschaftssteuer; sie werden zur Zeit mit 40 % Körperschaftssteuersatz versteuert. Nach dem z.Z. noch geltenden sog. Anrechnungsverfahren, welches eine Doppelbesteuerung von Gewinnen bei der Gesellschaft und den Gesellschaftern verhindern soll, wird im Rahmen der Besteuerung der an die Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne die bereits von der Gesellschaft gezahlte Steuer auf die Steuerschuld der Gesellschafter angerechnet; danach ist nach der Ausschüttung von Gewinnen letztlich der persönliche Einkommenssteuersatz des jeweiligen Gesellschafters maßgebend (im Rahmen der Unternehmenssteuerreform soll das Anrechnungsverfahren durch das sog. Halbeinkünfteverfahren ersetzt werden; ob und inwieweit dieses Verfahren eine Mehrbelastung herbeiführt, ist z.Z. noch nicht endgültig abzusehen).

Die Gewinne der GmbH unterliegen darüber hinaus der Gewerbeertragssteuer; dies stellt einen wesentlichen Unterschied zu dem lediglich mit der Einkommenssteuer belasteten Gewinn eines Freiberuflers dar (es gibt allerdings nicht wenig Stimmen, die die zukünftige Ausweitung der Gewerbesteuer auf Freiberufler fordern). Zu beachten ist, dass ein an die Geschäftsführer ausgeschüttetes Gehalt den Gewinn und damit die (Gewerbe-)Steuerbelastung mindert, ebenso im Rahmen der GmbH mögliche Rückstellungen, insbesondere im Rahmen einer Altersversorgung. Sollte die Vermögenssteuer wieder eingeführt werden, wird das GmbH-Vermögen zusätzlich zu den Privatvermögen der Gesellschafter belastet. Besondere, hier nicht weiter erörterte, Regelungen gelten für die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen (s. hierzu und allg. zu Steuerfragen auch den Beitrag von Barth und Schmidt in DAB 3/98).


II. Die Architekten GmbH

Für die Ausübung des Architektenberufs ist die GmbH als Rechtsform (inzwischen) standesrechtlich zugelassen. Allerdings ist es in den meisten Bundesländern bisher noch nicht möglich, die GmbH selbst in die Architektenliste eintragen zu lassen, eintragungsfähig sind lediglich die Architekten-Gesellschafter (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim v. 06.10.1998 - 9 S 2652/98 -). Dies hat nach den einschlägigen Architektengesetzen der Länder u.a. zur Folge, dass die GmbH das Wort "Architektur-" oder "Architekten-" oder ähnliche Wortverbindungen nicht in ihrem Namen verwenden darf (der Name "Planungs-GmbH XY" ist zulässig). Nach einem wohl von der herrschenden Meinung abweichenden Urteil des OLG Düsseldorf soll eine GmbH, die nicht selbst in die Architektenliste eingetragen ist, dennoch die von ihr erbrachten Architektenleistungen werbend als solche bezeichnen dürfen, wenn ihre Geschäftsführer sämtlich in die Architektenliste eingetragen sind (Urteil vom 28.11.1995 - 20 U 25/95 -, OLGR Düsseldorf 1996, 81).

Die fehlende Eintragung in die Architektenliste hat weiterhin zru Folge, dass die GmbH selber nicht bauvorlageberechtigt ist. Wird über das Vermögen einer GmbH, die Architektenaufgaben wahrnimmt, das Konkursverfahren eröffnet, rechtfertigt dies nicht die Streichung des geschäftsführenden Gesellschafters dieser GmbH aus der Architektenliste (OVG Saarland, Urteil vom 08.09.1994 - 1 R 30/94 -, NJW-RR 1995, 505). Ob und inwieweit neben Architekten auch Träger anderer Berufe standesrechtlich zulässig Gesellschafter einer GmbH werden können, ist bislang noch nicht vollständig geklärt.

Wie inzwischen von der Rechtsprechung klargestellt, ist die HOAI ohne weiteres auf Architektenleistungen anwendbar, die von einer Architekten-GmbH erbracht werden. Ebenso kann eine Architekten-GmbH unproblematisch an Wettbewerben teilnehmen (vgl. Ziff. 3.2.1 Abs. 2 GRW 95, § 23 Abs. 3 VOF). Zu beachten ist, dass die GmbH nicht urheberrechtsfähig ist; das Urheberrecht für ein urheberrechtsschutzfähiges Werk verbleibt bei den Architekten, der GmbH können aber Nutzungsbefugnisse übertragen werden.

Die Architekten-GmbH kann - und muss - eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen. Die Architekten-GmbH ist grundsätzlich Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer und hat entsprechende Beiträge zu leisten; diese sind unabhängig von den Beiträgen der Gesellschafter-Architekten (oder ggf. einer in die Architektenlisten eingetragenen GmbH) zur Architektenkammer. Erbringt die Architekten-GmbH Architektenleistungen gegenüber Gewerbetreibenden, so verjähren ihre Forderungen - anstatt wie sonst in zwei - in vier Jahren.


III. Zusammenfassende Beurteilung und Empfehlung

Wie eingangs erwähnt, wachsen die Haftungsrisiken von Architekten nicht unerheblich. Die Haftpflichtversicherungen bieten keinen lückenlosen Schutz. Vor diesem Hintergrund erscheint die GmbH als probates Mittel zur Haftungsbegrenzung.

Von vorherein sollte aber auch klar sein, dass die Rechtsform der Architekten-GmbH nicht ein Allheilmittel für die Ausübung des Architektenberufs darstellen kann. Auch die Architekten-GmbH vermag den Architekten nicht vor sämtlichen Haftungsrisiken zu schützen. Neben der schon erwähnten "Durchgriffshaftung" kann ein Architekten-Gesellschafter unter Umständen im Rahmen einer deliktischen Haftung (siehe ...), insbesondere bei Verletzungen von Gesundheit und Eigentum Dritter, mit seinem Privatvermögen in Anspruch gegenommen werden. Solange lediglich die Architekten-Gesellschafter bauvorlageberechtigt sind, werden sie auch einer öffentlich-rechtlichen Ordnungshaftung, u.a. aus entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnungen, ausgesetzt bleiben. Von Architekten-Gesellschaftern der GmbH gewährte Darlehen können bei drohender Insolvenz u.U. als sog. kapitalersetzende Darlehen in Haftungs- (und damit meist in verlorenes) Kapital umqualifiziert werden. Zu beachten bleiben darüber hinaus insbesondere die nicht unerheblichen Haftungsrisiken eines GmbH-Geschäftsführers, insbesondere bei verspäteter Beantragung des Insolvenzverfahrens.

Negativ im Rahmen einer Architekten-GmbH zu berücksichtigen sind die höheren steuerlichen Belastungen. Ob und inwieweit diese Belastungen durch entsprechend hohe Geschäftsführergehälter und Pensionszusagen ect. in Grenzen gehalten werden können, muss für den Einzelfall entschieden werden. Höhere Kosten sind auch bei der Gründung der GmbH, aufgrund des etwaig doppelten Kammer-Beitrages sowie im Rahmen der Buchführung einzuplanen. Zu beachten bleibt, dass die GmbH Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist und damit strengeren Anforderungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr ausgeetzt ist als beispielsweise ein Freiberufler; Auswirkungen kann dies beispielsweise einmal bei der Frage haben, ob gegenüber der Architekten-GmbH verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind.

Die Vor- und Nachteile der GmbH sollten mit den Vor- und Nachteilen anderer Rechtsformen, insb. der BGB-Gesellschaft, der Partnerschaftsgesellschaft und der Genossenschaft, verglichen werden. Eine Entscheidung für die Architetken-GmbH muss alle Umstände des jeweililgen Einzelfalls berücksichtigen.

Sollte die Entscheidung pro Architekten-GmbH gefallen sein, so müsste vor allem auf die durchdachte Gestaltung des Gesellschaftsvertrages geachtet werden. Die GmbH ist als Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht für die Berufsausübung eines Freiberuflers vorgesehen; schon insoweit bedarf es in mancherlei Hinsicht einer Anpassung. Erwähnt sei hier lediglich, dass das GmbH-Gesetz in vielen wichtigen Regelungen (u.a. Stimmrecht, Gewinnverteilung) an die Kapitalanteile der Gesellschafter anknüpft; diese Anknüfpung erscheint für eine GmbH, deren Gesellschafter im wesentlichen ihre Dienstleistungen, nicht aber Geld einlegen, unangebracht. Die Pflicht zur Einbringung der Arbeitskraft sollte im Einzelnen geregelt werden; in diesem Zusammenhang ist auch ein Wettbewerbsverbot zu erwägen. Das GmbH-Gesetz sieht ein Austritts- (bzw. Kündigungs-)Recht ohne wichtigen Grund nicht vor; hier bedarf es ggfs. gesonderter Regelungen. Die Konsequenzen des Austritts oder des Todes eines Gesellschafters bzw. die Voraussetzungen für Neuaufnahmen sollten vereinbart werden. Eine Bestimmung, nach welcher der GmbH die Nutzungsbefugnisse an Urheberrechten der Architekten-Gesellschafter zusteht, sollte aufgenommen werden.

Bei der Namensgebung der GmbH ist neben der durch das Registeramt vorzunehmenden Prüfung unter Umständen eine weitere Prüfung empfehlenswert, nämlich ob und inwieweit der Name möglicherweise marken-, wettbewerbs- oder standesrechtliche Vorschriften verletzt; hier hat es schon des öfteren unvermutete Abmahnungen durch Kammern und Wettbewerber gegeben. Ist die Zulässigkeit des Namens gesichert, sollte die Architekten-GmbH ihrerseits überlegen, eine Wort- und/oder Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen zu lassen.

Im Hinblick auf die Haftpflichtversicherung ist für einen der Zahl der Gesellschafter und der Größe der Projekte angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz zu sorgen; zu achten ist hierbei auch darauf, dass keine zeitliche Lücke im Versicherungsschutz entsteht. Auf Grund der für die Architekten-Gesellschafter verbleibenden Risiken insb. aus deliktischer Haftung, kann meines Erachtens durchaus einmal darüber nachgedacht werden, für die Architekten-Gesellschafter parallel einen angepaßten Haftpflicht-versicherungsschutz zu wahren.

Bei Vertragsschlüssen sollten die Architekten-Gesellschafter Vertragspartner ggfs. auf eine u.U. fehlende Eintragung in die Architektenliste und fehlende Bauvorlageberechtigung der Architekten-GmbH aufmerksam machen. Weiter müssen Honorarvereinbarungen, wenn keine Alleinvertretungsbefugnis vorliegt, von allen Geschäftführern unterzeichnet werden, um die Schriftform gem. § 4 HOAI einzuhalten.

Für die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages sollte unbedingt ein Jurist und ggfs. ein Steuerberater hinzu gezogen werden. Für die GmbH-Geschäftsführer muß geklärt werden, ob sie aufgrund ihrer Anstellung bei der GmbH u.U. sozialversicherungspflichtig werden.

Architekt - Schutz der Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung "Architekt" (ebenso "Stadtplaner", "Ingenieur", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt") wird durch die Landesarchitektengesetze geschützt; die Berufsbezeichnung darf nur führen, wer in die Architektenliste (Stadtplanerliste etc.) eingetragen oder wem die Führung aus sonstigen Gründen gestattet ist. Die Voraussetzungen, sich als Architekt in die Liste eintragen zu lassen, werden in den jeweiligen Landesarchitektengesetzen geregelt. Wer die jeweilige Berufsbezeichnung führt (auch in Wortverbindungen), ohne dazu berechtigt zu sein, verstößt gegen die Vorschriften der Landesarchitektengesetze sowie gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

Zu beachten ist, dass Architekten ihre (freiberufliche) Tätigkeit grundsätzlich auch in der Rechtsform der GmbH ausüben können; eine Eintragung einer Architekten-GmbH in die Architektenliste ist allerdings bisher nur in wenigen Bundesländern möglich. Soweit die GmbH nicht in die Architektenliste eingetragen ist, darf sie in ihrem Namen nicht das Wort "Architekt" verwenden. (vgl. im übrigen zur Architekten-GmbH)

An die Eintragung in der Architektenliste wird in den Ländern grundsätzlich auch die Berechtigung zur Bauvorlage geknüpft (s. hierzu beispielsweise § 70 BauO NW). Mit der Eintragung in die Architektenliste ist die Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Landesarchitektenkammer verbunden sowie die Einhaltung standesrechtlicher Vorschriften.