Erhebliche und durch die
Haftpflichtversicherung nur unzureichend abgedeckte Haftungsrisiken
fördern das Nachdenken, ob die Ausübung des Architektenberufs in der
Rechtsform der Architekten-GmbH eine echte Alternative bietet.
Hintergrund
Der Architektenberuf konfrontiert mit mannigfaltigen Haftungsrisiken (vgl. allgemein unter Haftung.
Die Komplexität des Planens und Bauens nimmt zu. Anspruchsdenken und
Prozessfreudigkeit wachsen. Die Rechtsprechung erhöht den
Sorgfaltsmaßstab. Darüber hinaus ist es den vom Architekten zu
erbringenden Leistungen immanent, dass sich Schäden oft in sehr großen
Volumen verwirklichen; dies gilt nicht nur für Bauschäden selber,
sondern auch für mögliche Folgeschäden (z.B. Gewerbestillstand wegen
Einsturzgefahr). Hinzu kommen schließlich unternehmerische Risiken,
insbesondere bei größeren Büros mit angestellten Mitarbeitern
(Durststrecken im Auftragsbestand, Krankheit von Mitarbeitern,
Computerausfall, ect.). Die Haftpflichtversicherungen des Architekten
bieten hiergegen keinen lückenlosen Schutz (vgl. allgemein Haftung / Haftpflichtversicherung).
Kein Architekt vermag es heute auszuschließen, dass ein Schaden
entweder schon gar nicht in den Deckungsschutz einer Versicherung fällt
(z.B. Neuplanung bei vernichteten Computerdateien) oder aber durch die
verschiedenen Ausschlusstatbestände der
Haftpflichtversicherungs-bedingungen (insbesondere bei Kosten- und
Zeitüberschreitungen sowie bei "bewusst pflichtwidrigem Verhalten", vgl.
hierzu Haftung / Haftpflicht / Ausschlüsse)
erfasst wird. Aus vorgenannten Gründen erscheint es - natürlich unter
Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls - durchaus angebracht, die
Rechtsform der Architekten-GmbH einmal etwas genauer zu betrachten.
Hinweis
I. Die GmbH
Die GmbH ist eine juristische Person und damit
selbständiger Träger von Rechten und Pflichten. Gesetzliche Regelungen
zur GmbH finden sich insb. im GmbH-Gesetz. Die GmbH entsteht durch
Abschluss und notarielle Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages sowie
durch Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregister. Der
Gesellschaftsvertrag der GmbH muss gemäß § 3 Abs. 1 GmbHG mindestens
enthalten:
- Die Firma und den Sitz der Gesellschaft.
- Den Gegenstand des Unternehmens.
- Den Betrag des Stammkapitals.
- Den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage).
Das
Mindeststammkapital der GmbH beträgt Euro 25.000,00. Gesellschafter
einer GmbH kann auch eine andere Gesellschaft sein. Die Gründung einer
Ein-Mann-GmbH ist zulässig.
Die GmbH ist als eigener
Rechtsträger von ihrem Mitgliederbestand unabhängig. Sie haftet für ihre
Verbindlichkeiten grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen;
nur in Ausnahmefällen kann es unter Umständen zu einer sog.
Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen der Gesellschafter kommen
(z.B. Unterkapitalisierung, Vermögensvermischung, im Einzelnen
strittig). Die GmbH hat als nach außen handelndes Organ einen oder
mehrere Geschäftsführer, als willensbildendes Organ die
Gesellschafterversammlung. Geschäftsführer müssen nicht unbedingt
gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sein. Die Gesellschafterversammlung
ist gegenüber den Geschäftsführern grundsätzlich weisungsbefugt.
Die
GmbH ist bilanzierungspflichtig, eine einfache
Einnahme-Überschussrechnung wie bei Freiberuflern ist nicht möglich.
Gewinne der GmbH als Kapitalgesellschaft unterliegen der
Körperschaftssteuer; sie werden zur Zeit mit 40 %
Körperschaftssteuersatz versteuert. Nach dem z.Z. noch geltenden sog.
Anrechnungsverfahren, welches eine Doppelbesteuerung von Gewinnen bei
der Gesellschaft und den Gesellschaftern verhindern soll, wird im Rahmen
der Besteuerung der an die Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne die
bereits von der Gesellschaft gezahlte Steuer auf die Steuerschuld der
Gesellschafter angerechnet; danach ist nach der Ausschüttung von
Gewinnen letztlich der persönliche Einkommenssteuersatz des jeweiligen
Gesellschafters maßgebend (im Rahmen der Unternehmenssteuerreform soll
das Anrechnungsverfahren durch das sog. Halbeinkünfteverfahren ersetzt
werden; ob und inwieweit dieses Verfahren eine Mehrbelastung
herbeiführt, ist z.Z. noch nicht endgültig abzusehen).
Die
Gewinne der GmbH unterliegen darüber hinaus der Gewerbeertragssteuer;
dies stellt einen wesentlichen Unterschied zu dem lediglich mit der
Einkommenssteuer belasteten Gewinn eines Freiberuflers dar (es gibt
allerdings nicht wenig Stimmen, die die zukünftige Ausweitung der
Gewerbesteuer auf Freiberufler fordern). Zu beachten ist, dass ein an
die Geschäftsführer ausgeschüttetes Gehalt den Gewinn und damit die
(Gewerbe-)Steuerbelastung mindert, ebenso im Rahmen der GmbH mögliche
Rückstellungen, insbesondere im Rahmen einer Altersversorgung. Sollte
die Vermögenssteuer wieder eingeführt werden, wird das GmbH-Vermögen
zusätzlich zu den Privatvermögen der Gesellschafter belastet. Besondere,
hier nicht weiter erörterte, Regelungen gelten für die Besteuerung von
Gewinnen aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen (s. hierzu und allg. zu
Steuerfragen auch den Beitrag von Barth und Schmidt in DAB 3/98).
II. Die Architekten GmbH
Für
die Ausübung des Architektenberufs ist die GmbH als Rechtsform
(inzwischen) standesrechtlich zugelassen. Allerdings ist es in den
meisten Bundesländern bisher noch nicht möglich, die GmbH selbst in die
Architektenliste eintragen zu lassen, eintragungsfähig sind lediglich
die Architekten-Gesellschafter (vgl. z.B. Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Mannheim v. 06.10.1998 - 9 S 2652/98 -). Dies
hat nach den einschlägigen Architektengesetzen der Länder u.a. zur
Folge, dass die GmbH das Wort "Architektur-" oder "Architekten-" oder
ähnliche Wortverbindungen nicht in ihrem Namen verwenden darf (der Name
"Planungs-GmbH XY" ist zulässig). Nach einem wohl von der herrschenden
Meinung abweichenden Urteil des OLG Düsseldorf soll eine GmbH, die nicht
selbst in die Architektenliste eingetragen ist, dennoch die von ihr
erbrachten Architektenleistungen werbend als solche bezeichnen dürfen,
wenn ihre Geschäftsführer sämtlich in die Architektenliste eingetragen
sind (Urteil vom 28.11.1995 - 20 U 25/95 -, OLGR Düsseldorf 1996, 81).
Die
fehlende Eintragung in die Architektenliste hat weiterhin zru Folge,
dass die GmbH selber nicht bauvorlageberechtigt ist. Wird über das
Vermögen einer GmbH, die Architektenaufgaben wahrnimmt, das
Konkursverfahren eröffnet, rechtfertigt dies nicht die Streichung des
geschäftsführenden Gesellschafters dieser GmbH aus der Architektenliste
(OVG Saarland, Urteil vom 08.09.1994 - 1 R 30/94 -, NJW-RR 1995, 505).
Ob und inwieweit neben Architekten auch Träger anderer Berufe
standesrechtlich zulässig Gesellschafter einer GmbH werden können, ist
bislang noch nicht vollständig geklärt.
Wie inzwischen von der
Rechtsprechung klargestellt, ist die HOAI ohne weiteres auf
Architektenleistungen anwendbar, die von einer Architekten-GmbH erbracht
werden. Ebenso kann eine Architekten-GmbH unproblematisch an
Wettbewerben teilnehmen (vgl. Ziff. 3.2.1 Abs. 2 GRW 95, § 23 Abs. 3
VOF). Zu beachten ist, dass die GmbH nicht urheberrechtsfähig ist; das
Urheberrecht für ein urheberrechtsschutzfähiges Werk verbleibt bei den
Architekten, der GmbH können aber Nutzungsbefugnisse übertragen werden.
Die
Architekten-GmbH kann - und muss - eine eigene Haftpflichtversicherung
abschließen. Die Architekten-GmbH ist grundsätzlich Pflichtmitglied der
Industrie- und Handelskammer und hat entsprechende Beiträge zu leisten;
diese sind unabhängig von den Beiträgen der Gesellschafter-Architekten
(oder ggf. einer in die Architektenlisten eingetragenen GmbH) zur
Architektenkammer. Erbringt die Architekten-GmbH Architektenleistungen
gegenüber Gewerbetreibenden, so verjähren ihre Forderungen - anstatt wie
sonst in zwei - in vier Jahren.
III. Zusammenfassende Beurteilung und Empfehlung
Wie
eingangs erwähnt, wachsen die Haftungsrisiken von Architekten nicht
unerheblich. Die Haftpflichtversicherungen bieten keinen lückenlosen
Schutz. Vor diesem Hintergrund erscheint die GmbH als probates Mittel
zur Haftungsbegrenzung.
Von vorherein sollte aber auch klar sein,
dass die Rechtsform der Architekten-GmbH nicht ein Allheilmittel für
die Ausübung des Architektenberufs darstellen kann. Auch die
Architekten-GmbH vermag den Architekten nicht vor sämtlichen
Haftungsrisiken zu schützen. Neben der schon erwähnten
"Durchgriffshaftung" kann ein Architekten-Gesellschafter unter Umständen
im Rahmen einer deliktischen Haftung (siehe ...), insbesondere bei
Verletzungen von Gesundheit und Eigentum Dritter, mit seinem
Privatvermögen in Anspruch gegenommen werden. Solange lediglich die
Architekten-Gesellschafter bauvorlageberechtigt sind, werden sie auch
einer öffentlich-rechtlichen Ordnungshaftung, u.a. aus entsprechenden
Vorschriften der Landesbauordnungen, ausgesetzt bleiben. Von
Architekten-Gesellschaftern der GmbH gewährte Darlehen können bei
drohender Insolvenz u.U. als sog. kapitalersetzende Darlehen in
Haftungs- (und damit meist in verlorenes) Kapital umqualifiziert werden.
Zu beachten bleiben darüber hinaus insbesondere die nicht unerheblichen
Haftungsrisiken eines GmbH-Geschäftsführers, insbesondere bei
verspäteter Beantragung des Insolvenzverfahrens.
Negativ im
Rahmen einer Architekten-GmbH zu berücksichtigen sind die höheren
steuerlichen Belastungen. Ob und inwieweit diese Belastungen durch
entsprechend hohe Geschäftsführergehälter und Pensionszusagen ect. in
Grenzen gehalten werden können, muss für den Einzelfall entschieden
werden. Höhere Kosten sind auch bei der Gründung der GmbH, aufgrund des
etwaig doppelten Kammer-Beitrages sowie im Rahmen der Buchführung
einzuplanen. Zu beachten bleibt, dass die GmbH Kaufmann im Sinne des
Gesetzes ist und damit strengeren Anforderungen im rechtsgeschäftlichen
Verkehr ausgeetzt ist als beispielsweise ein Freiberufler; Auswirkungen
kann dies beispielsweise einmal bei der Frage haben, ob gegenüber der
Architekten-GmbH verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam
sind.
Die Vor- und Nachteile der GmbH sollten mit den Vor- und
Nachteilen anderer Rechtsformen, insb. der BGB-Gesellschaft, der
Partnerschaftsgesellschaft und der Genossenschaft, verglichen werden.
Eine Entscheidung für die Architetken-GmbH muss alle Umstände des
jeweililgen Einzelfalls berücksichtigen.
Sollte die Entscheidung
pro Architekten-GmbH gefallen sein, so müsste vor allem auf die
durchdachte Gestaltung des Gesellschaftsvertrages geachtet werden. Die
GmbH ist als Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht für die
Berufsausübung eines Freiberuflers vorgesehen; schon insoweit bedarf es
in mancherlei Hinsicht einer Anpassung. Erwähnt sei hier lediglich, dass
das GmbH-Gesetz in vielen wichtigen Regelungen (u.a. Stimmrecht,
Gewinnverteilung) an die Kapitalanteile der Gesellschafter anknüpft;
diese Anknüfpung erscheint für eine GmbH, deren Gesellschafter im
wesentlichen ihre Dienstleistungen, nicht aber Geld einlegen,
unangebracht. Die Pflicht zur Einbringung der Arbeitskraft sollte im
Einzelnen geregelt werden; in diesem Zusammenhang ist auch ein
Wettbewerbsverbot zu erwägen. Das GmbH-Gesetz sieht ein Austritts- (bzw.
Kündigungs-)Recht ohne wichtigen Grund nicht vor; hier bedarf es ggfs.
gesonderter Regelungen. Die Konsequenzen des Austritts oder des Todes
eines Gesellschafters bzw. die Voraussetzungen für Neuaufnahmen sollten
vereinbart werden. Eine Bestimmung, nach welcher der GmbH die
Nutzungsbefugnisse an Urheberrechten der Architekten-Gesellschafter
zusteht, sollte aufgenommen werden.
Bei der Namensgebung der
GmbH ist neben der durch das Registeramt vorzunehmenden Prüfung unter
Umständen eine weitere Prüfung empfehlenswert, nämlich ob und inwieweit
der Name möglicherweise marken-, wettbewerbs- oder standesrechtliche
Vorschriften verletzt; hier hat es schon des öfteren unvermutete
Abmahnungen durch Kammern und Wettbewerber gegeben. Ist die Zulässigkeit
des Namens gesichert, sollte die Architekten-GmbH ihrerseits überlegen,
eine Wort- und/oder Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt
eintragen zu lassen.
Im Hinblick auf die Haftpflichtversicherung
ist für einen der Zahl der Gesellschafter und der Größe der Projekte
angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz zu sorgen; zu achten ist
hierbei auch darauf, dass keine zeitliche Lücke im Versicherungsschutz
entsteht. Auf Grund der für die Architekten-Gesellschafter verbleibenden
Risiken insb. aus deliktischer Haftung, kann meines Erachtens durchaus
einmal darüber nachgedacht werden, für die Architekten-Gesellschafter
parallel einen angepaßten Haftpflicht-versicherungsschutz zu wahren.
Bei
Vertragsschlüssen sollten die Architekten-Gesellschafter
Vertragspartner ggfs. auf eine u.U. fehlende Eintragung in die
Architektenliste und fehlende Bauvorlageberechtigung der
Architekten-GmbH aufmerksam machen. Weiter müssen Honorarvereinbarungen,
wenn keine Alleinvertretungsbefugnis vorliegt, von allen
Geschäftführern unterzeichnet werden, um die Schriftform gem. § 4 HOAI
einzuhalten.
Für die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages sollte
unbedingt ein Jurist und ggfs. ein Steuerberater hinzu gezogen werden.
Für die GmbH-Geschäftsführer muß geklärt werden, ob sie aufgrund ihrer
Anstellung bei der GmbH u.U. sozialversicherungspflichtig werden.