Dienstag, 26. Juli 2011

DIN 18065 Treppen, Geländer, Handlauf




Auszug DIN 18065 - Treppengeländer und Treppenhandläufe

Treppengeländer

Bei Treppenläufen und Treppenpodesten sind die freien Seiten – soweit vorhanden – als Sicherung gegen Absturz mit Geländern zu versehen, wenn sie an mehr als 1 000 mm tiefer liegende Flächen angrenzen.

Mindestanforderungen Treppengeländerhöhen

Die Maße entsprechen den Anforderungen der Landesbauordnungen bzw. dem Arbeitsschutzrecht des Bundes (insbesondere Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien).

Gebäude im Allgemeinen

Absturzhöhen Gebäudearten min.
Treppengeländerhöhe
>≤ 12 m Gebäude, die nicht der Arbeitsstättenverordnung unterliegen 900a
>≤ 12 mc Arbeitsstätten 1000b
> 12 mc für alle Gebäudearten 1100
a nach Bauordnungsrecht
b nach Arbeitsschutzrecht
c bei Treppenaugenbreiten ≤ 200 mm gelten die Anforderungen nach Zeile 1, bei Arbeitsstätten nach Zeile 2

Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen

Absturzhöhen min.
Treppengeländerhöhe
≤ 12 m 900
> 12 ma 1100
a bei Treppenaugenbreiten ≤ 200 mm gelten die Anforderungen nach Zeile 1

Lichtraumprofil und Seitenabstände

TreppeTreppeGeländer
  1. Lichtraumprofil
  2. Nutzbare Treppenlaufbreite
  3. Lichte Treppendurchgangshöhe
  4. Obere Begrenzung des Lichtraumprofils, z. B. Unterseite des darüber liegenden Treppenlaufes
  5. Seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils, z. B. durch Oberfläche der fertigen Wand (Bekleidung)
  6. Seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils, z. B. durch Innenkante eines wandseitigen Handlaufes; Seitenabstand des wandseitigen Handlaufes mindestens 5 cm
  7. Seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils durch Innenkante Geländer oder geländerseitigen Handlauf
  8. Untere Begrenzung des Lichtraumprofils
  9. Obere Begrenzung des Lichtraumprofils, z. B. durch Dachschrägen
  10. Untere Begrenzung (Einschränkung) des Lichtraumprofils durch z. B. Treppenwangen oder "Bischofsmützen"
  11. Treppengeländerhöhe
  12. Treppenhandlaufhöhe

Treppengeländer mit Öffnungen

In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, sind Treppengeländer so zu gestalten, dass ein Oberklettern des Treppengeländers durch Kleinkinder erschwert wird.
Dabei darf der lichte Abstand von Geländerteilen in einer Richtung nicht mehr als 12 cm betragen. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

Treppenhandlauf

Treppenhandlaufhöhe

Treppenhandläufe können in der Höhe so von der Geländerhöhe abweichen, sie sollten bequem benutzt werden können. Sie sollten dabei nicht tiefer als 80 cm und nicht höher als 112 cm angebracht sein, gemessen lotrecht über Stufenvorderkante bis Oberkante Handlauf. Nach DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen werden 85 bis 90 cm empfohlen.

Seitenabstand des Treppenhandlaufes

Der Seitenabstand des Handlaufes von benachbarten Bauteilen (Wand) muss mindestens 5 cm betragen.

Geländer und Handläufe

Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 0,9 m betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen.
Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Grundsätzlich ist das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben dem Knieleistengeländer vorzuziehen. Treppengeländer in Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen nur Öffnungen aufweisen, die nicht breiter als 12 cm sind.
Handläufe sollen dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, daß man daran nicht hängen bleiben oder abgleiten kann.( DIN 18040-1 )
Treppen mit mehr als vier Stufen müssen einen Handlauf haben, soweit dieser nicht bereits aufgrund des Bauordnungsrechts der Länder bei einer geringeren Stufenzahl gefordert wird;

Treppensicherheit - beidseitiger Handlauf - Wandhandlauf

"Beidseitige Handläufe werden in fast allen Landesbauordnungen und im "Barrierefreien Bauen" gefordert. So regelt die DIN 18040-1 den beidseitigen Handlauf an Treppen in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden. Dazu gehören nicht nur öffentliche Gebäude, sondern u.a. auch Hotels und Gaststätten, Verkaufsstätten, Büro und Verwaltungsgebäude, Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Sport und Freizeitstätten, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Einrichtungen der Kirchen, Versammlungsstätten, aber auch Schulen und Kindergärten. Der beidseitige Handlauf (oftmals auch äußerer Handlauf, 2. Handlauf oder Wandhandlauf genannt) muss 3 cm bis 4,5 cm Durchmesser haben, griffsicher sein, durchgehend ausgeführt und in 85 cm Höhe angebracht werden sowie 30 cm waagrecht über den Anfang und das Ende einer Treppe hinausragen. Anfang und Ende des Treppenlaufs sind rechtzeitig und deutlich erkennbar zu machen z.B. durch taktile Hilfen an den Handläufen."