Samstag, 14. März 2009

Öffentliches und Privates Baurecht / Erläuterung, Vorteile, Nachteile

Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht ist jener Teil des Öffentlichen Rechts, der sich mit dem Bauvorhaben beschäftigt. Es teilt sich in das (1) Bauplanungsrecht und das (2) Bauordnungsrecht.

1 Regelt ob und was gebaut werden darf
2 Zielt darauf ab, bauliche Anlagen so zu errichten oder
zu ändern, das die öffentliche Sicherheit, insbesondere das
Leben, nicht gefährdet werden.

Regelung des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger

Streitigkeiten: Verwaltungsgericht

Rechtvorschriften Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Privates Baurecht

Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten. Der Schwerpunkt liegt bei den Beziehungen zwischen Bauherr und Architekten, Ingenieure, Bauunternehmen und Handwerker und regelt das Verhältnis beider Parteien, ggf. auch Dritter, in Verbindung mit dem zu erstellenden Bauwerk.

Regelung des Verhältnisses zwischen Bürger und Bürger

Streitigkeiten: Zivilgericht

Rechtvorschriften Honorarordnung (HOAI)
Vergabe- und Vertragsordnung (VOB/ A/B/C)
Bundesgesetzbuch (BGB)

Baurecht
(Gesamtheit der Rechtsnorm, die das Bauen betreffen) ist Vorraussetzung für die
Erteilung einer Baugenehmigung !



In Baden-Württemberg gelten als Bundesrecht das Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Planzeichenverordnung (PlanzV)
Landesrecht die Landesbauordnung (LBO)
Allgemeine Ausführungsverordnung (LBOAVO)
Verfahrensverordnung (LBOVVO)


Der Rechtscharakter einer Baugenehmigung ist der Verwaltungsakt (§58 LBO)
Die Baugenehmigung, die 3 Jahre Gültigkeit besitzt, wird vom Bauherren und den
Angrenzenden, die Einwende während der Frist erhoben hatten, übersandt.
Ebenfalls erhält die Gemeinde, solange sie nicht selbst Baubehörde ist.
Wenn immer noch Einsprüche bestehen, kann eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Ggf werden Bauleiter benannt und ein Nachreichen der Bauvorlagen veranlasst.

Folgen Ausstellung des Baufreigabescheins und der Baubeginn (§59 LBO)



Kenntnisgabeverfahren
Eingereichte Unterlagen werden innerhalb 5 AT bereits bei der §§52-59 LBO Gemeinde auf Vollständigkeit geprüft (§53 Abs.2 LBO), sowie Angrenzungsbenachrichtungen (§55 Abs.3 LBO). Wenn die Gemeinde nicht selbst BRB ist, dann werden diese Unterlagen an die unter BRB weitergeleitet. Dort erfolgt ggf. eine Prüfung und anschließend eine Kenntnisnahme der Bauvorlagen (ggf. Unter-sagung §47 Abs.1 LBO). Es erfolgt keine Baugenehmigung, sondern lediglich eine Kenntnisnahme.

Genehmigungsverfahren
Nach dem Eingang der Unterlagen wird durch die Gemeinde eine §§51-53, 55, 59 LBO Stellungnahme erstellt und innerhalb 2 Wochen Angrenzer benachrichtet (§55 LBO). Danach werden die Unterlagen an die Baurechtesbehörde weitergeleitet und dort auf Vollständigkeit (nach §54 Abs.1 LBO innerhalb 10 AT) geprüft.
Es erfolgt eine Anhörung der Behörden und Stellen. Anschließend baurechtliche und fachtechnische Voraussetzungen geprüft (§17 LBOVVO). Es erfolgt eine Baugenehmigung, vorher darf nicht mit dem Bau begonnen werden (§59 LBO).


Kenntnisgabeverfahren §§52-59 LBO
Die Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen; ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde sind die Bauvorlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Werden die Bauvorlagen in elektronischer Form eingereicht, sind Mehrfertigungen in schriftlicher Form nicht erforderlich.


Genehmigungsverfahren §§51-53, 55, 59 LBO
Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen; ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 genannten Vorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

Unterschied
Gemeinde hat beim Kenntnisgabeverfahren mehr Befugnisse, und außerdem kann ein Baubeginn schneller erfolgen. Baubeginn kann bereits 2 Wochen erfolgen ansonsten ein Monat nach Einreichung der Unterlagen (§59 Abs.4 LBO).

Vorteile sind niedrige Gebühren Kenntnisgabevertrag (50-100 €)
(Beim Genehmigungsverf. 4% d.
Bausumme)
Nacheile Kenntnisgabevertrag nicht bei allen Haus- und Nutzungstypen
Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig und kann mit Hilfe eines Antrags
nochmals verlängert werden. Baubeginn muss nicht sofort erfolgen.