Donnerstag, 15. Oktober 2015

Abzug beim Aufmaß von Bauleistungen VOB/C, DIN18350

Beim Aufmaß von Bauleistungen nach den Regeln jeweils im Abschnitt 5 – Abrechnung – in den gewerkebezogenen DIN in der VOB Teil C ist zu beachten, inwieweit Bauteile ab welcher Einzelgröße abzuziehen oder zu übermessen sind, und zwar differenziert bei Raum-, Flächen- und Längenmaßen. Maßgebend sind die DIN im Ergänzungsband 2015 zur VOB/C 2015 (Stand: August 2015) überwiegend für die Gewerke des Bauhauptgewerbes im Tief- und Hochbau (vorerst ausgenommen für den Bundesfernstraßenbau). Für die meisten Ausbaugewerke, beispielsweise für Fliesenarbeiten, Malerarbeiten, Tischlerarbeiten u. a. gelten die DIN in der VOB 2012 zum Stand: September 2012.
Bei den Gewerken des Bauhauptgewerbes (Rohbau) wie Mauerarbeiten, Betonarbeiten einschließlich bei Schalung, Putzarbeiten, Vorgehängte hinterlüftete Fassaden u. a. gelten folgende Regeln:
  • Bei Abrechnung nach Raummaß, z. B. bei Betonarbeiten, sind Öffnungen (auch raumhoch), Nischen, Kassetten u. a. sowie auch durchdringende und einbindende Bauteile (wenn sie über vorgegebene Betonierfugen abgegrenzt sind) über 0,5 m3 Einzelgröße abzuziehen sowie bis 0,5 m3 Einzelgröße zu übermessen, demgegenüber Schlitze, Kanäle, Profilierungen u. a. über 0,1 m3 je m Länge abzuziehen bzw. bis 0,1 m3 je m Länge zu übermessen.
  • Bei Abrechnung nach Flächenmaß sind Öffnungen (auch raumhoch) und Durchdringungen über 2,50 m2 Einzelgröße abzuziehen sowie bis 2,50 m2 Einzelgröße zu übermessen. Dabei gelten für die Maße der Öffnung die jeweils kleinsten Maße der Öffnung.
  • Bei Abrechnung nach Längenmaß sind Unterbrechungen über 1 m Einzellänge abzuziehen bzw. bis 1 m Einzellänge zu übermessen.
  • Bei Abrechnung nach Flächenmaß sind Unterbrechungen der Flächen durch stabförmige Bauteile, z. B. durch Fachwerksteile, Stützen, Vorlagen, über 30 cm Einzelbreite abzuziehen bzw. bis 30 cm zu übermessen.
Bei den Gewerken des Ausbaugewerbes (z. B. Fliesenarbeiten, Malerarbeiten u. a.) sind als Regeln zu beachten:
  • Bei Abrechnung nach Flächenmaß sind Aussparungen über 0,1 m2 Einzelgröße abzuziehen bzw. bis 0,1 m2 Einzelgröße zu übermessen.
  • Bei Abrechnung nach Längenmaß sind Unterbrechungen über 1 m Einzellänge abzuziehen bzw. bis 1 m Einzellänge zu übermessen.