Dienstag, 29. März 2011

KfW fördert ab 01. März Teilmodernisierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden


KfW fördert ab 01. März Teilmodernisierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden

Bauherren können wählen zwischen einem Förderkredit mit attraktiven Konditionen und einem Investitionszuschuss

Die KfW Bankengruppe unterstützt Bauherren ab dem 01. März 2011 bei energetischen Teilmodernisierungen, wie z. B. dem Einbau einer neuen Heizung, der Dämmung des Dachs oder dem Austausch der Fenster. Voraussetzung ist, dass der Energieverbrauch durch die Sanierungsmaßnahme deutlich sinkt. Genauere Vorgaben regeln die neuen technischen Mindestvoraussetzungen des Förderprogramms Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen (Förderprogramm 152). Zur Auswahl steht entweder ein Investitionszuschuss in Höhe von 5 % (max. 2.500 EUR, wobei bei einem Zweifamilienhaus eine Verdoppelung möglich ist). Oder ein zinsgünstiger Kredit, dessen Zinssätze aktuell zwischen 2,57 % und 3,03 % effektiv liegen, abhängig von Zinsbindung und Laufzeit.
„Gefördert werden Bauherren, die die Energiebilanz ihres Gebäudes verbessern. Dabei steht ihnen in Zukunft wieder frei, ob sie dies im Rahmen einer einmaligen Komplettsanierung zum KfW-Effizienzhaus erreichen oder Schritt für Schritt mit einzelnen hochenergieeffizienten Modernisierungsmaßnahmen“, sagte Dr. Axel Nawrath, Vorstandsmitglied der KfW Bankengruppe. „Das kommt insbesondere privaten Hausbesitzern zugute, die die finanzielle Belastung durch zeitlich versetzte Sanierungsmaßnahmen strecken möchten.“
Erklärung KfW-Effizienzhaus
Der Begriff Effizienzhaus ist ein Qualitätszeichen, das von der KfW, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) entwickelt wurde.
Eine Info-Grafik zum Thema "Klimafreundliche Modernisierung von Immobilien“ steht unter www.kfw.de/infografik bereit.
Pressebilder können unter dem Stichwort „Sanierung“ auf http://bildarchiv.kfw.de heruntergeladen werden.
Weitere Informationen im Internet auf www.kfw.de oder über das Infocenter der KfW Bankengruppe unter Telefonnummer 01801 / 33 55 77.

Die Presseerklärung im PDF-Format zumDownload.

Vorlage Mietvertrag unbefristet !

Vorlage Mietvertrag unbefristet !

Unbefristeter Mietvertrag
Dieser Vertrag wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Mieter können ihn aber ohne Begründung kündigen.









Wohnungsmängel und Mietminderung

Der Vermieter hat nur dann einen Anspruch auf die volle Miete, wenn die Wohnung auch völlig in Ordnung ist. Wenn dies nicht der Fall ist, kann er die Miete mindern. Dazu hat er ein Recht, es muss dem Vermieter aber auch die Gelegenheit gegeben werden, die Mängel zu beseitigen.

Weit mehr als 100 Millionen Euro verschenken Mieter jährlich, schätzt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin, weil sie trotz teilweise erheblicher Wohnungsmängel weiterhin die volle Miete zahlen.

Die Schuld am Mangel spielt dabei keine Rolle
Einschränkungen bei der Benutzung der Wohnung oder Mängel im Haus rechtfertigen grundsätzlich eine Mietminderung. Keine Rolle spielt es, ob der Vermieter den Wohnungsmangel verschuldet oder zu verantworten hat. Auch eine Baustelle in der Nachbarschaft kann das Mieterrecht zur Mietkürzung begründen.

Die Kürzung der Miete ist ein Recht des Mieters
Wer wegen Wohnungsmängeln die Miete kürzt, ist kein Mietschuldner. Er muss auch keine Angst vor einer Vermieterkündigung haben. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist nicht nur das Recht des Mieters auf Mietminderung festgeschrieben, hier ist auch festgelegt, dass Vertragsregelungen oder Vereinbarungen, die das Mieterrecht zur Mietminderung beschneiden oder ausschließen, immer unwirksam sind.

Selbst wenn die von Mietern durchgeführte Minderung objektiv zu hoch war, droht nur die Nachzahlung der Miete, keine Kündigung. Die Kündigung setzt immer ein Verschulden voraus. Wer irrtümlich zu viel mindert oder aus Unkenntnis den Minderungsumfang falsch bestimmt, dem darf nicht gekündigt werden. Das haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1428/88) als auch der Bundesgerichtshof (BGH XII ZR 254/95) unlängst entschieden.

Mietminderung gilt auch für Altmängel
Der Mieter verliert sein Recht zur Mietminderung auch nicht automatisch 6 Monate nach Auftreten des Mangels, auch dann nicht, wenn er in dieser Zeit die Miete anstandslos weiter gezahlt hat oder wenn er seinen Vermieter erst nach 6 Monaten informiert, dass ein Mangel vorliegt (BGH VIII 274/02). Deshalb hat jeder Mieter Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen. So wird auch eine Eskalation des Streits verhindert.

Irrtümer im Mietrecht

Irrtum: Alles wird teurer

Falsch: Wenn alles teurer wird, muss auch die Miete erhöht werden.
Richtig: Mit der Aussage, „alles wird teurer“, lässt sich keine Mieterhöhung begründen. Mehr Miete kann der Vermieter zum Einen fordern, wenn er das Haus oder die Wohnung modernisiert hat. Zum Anderen sieht das Gesetz neben den Regelungen in Staffel- und Indexmietverträgen nur Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete vor. Das ist die Durchschnittsmiete am Wohnort, wie sie für vergleichbare Wohnungen bezahlt wird. Der Vermieter muss dann mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens oder von drei Vergleichswohnungen oder eines Mietspiegels nachweisen, dass die bisherige Miete unter der Ortsüblichkeits-Grenze liegt und die neue Miete die ortsübliche Miete nicht übersteigt.

Andere Begründungen sind nicht zulässig und rechtfertigen keine Mieterhöhung. Die allgemeine Preissteigerung spielt keine Rolle. Entsprechend ist auch eine allgemeine Preissenkung kein Argument für eine Mietsenkung.

Irrtum: Wohnungsgröße

Falsch: Wenn die Wohnung kleiner ist als angegeben, kann die Miete gemindert werden.
Richtig: Ein Recht zur Mietminderung besteht nur, wenn die Flächenabweichung mindestens 10 Prozent ausmacht. Ist im Mietvertrag vereinbart oder eingetragen, dass die Wohnung 100 Quadratmeter groß ist, und stellt sich später heraus, dass sie nur 85 Quadratmeter misst, kann die Miete um 15 Prozent gekürzt werden. Ist die Wohnung nur 80 Quadratmeter groß, ist eine Mietminderung von 20 Prozent gerechtfertigt. Ausgeschlossen ist die Mietminderung dagegen bei einer tatsächlichen Wohnungsgröße von 91 Quadratmetern. Keine Rolle spielt es, ob im Mietvertrag eine exakte Quadratmeterzahl genannt wird oder ungefähre Angaben eingetragen sind, z. B. ca. 100 Quadratmeter.

Irrtum: Mietminderung anmelden

Falsch: Wer die Miete kürzen will, muss eine Mietminderung beim Vermieter anmelden.
Richtig: Nach dem Gesetz ist die Miete automatisch gemindert, wenn ein Mangel zum Beispiel in der Wohnung oder im Haus eintritt. Mieter müssen den Vermieter hierüber informieren, so dass er Reparaturen veranlassen oder die Mängel abstellen kann. Bis dahin dürfen Mieter die Miete kürzen, das heißt, sie können beim nächsten Zahlungstermin weniger Miete für ihre Wohnung überweisen. Darüber muss der Vermieter nicht unterrichtet werden. Die Mietminderung muss nicht angemeldet werden, sie hängt nicht von seiner Zustimmung oder Erlaubnis ab. Der Mieter selbst schätzt auch die Höhe der Mietminderung ein. Je schwerer der Wohnungsmangel, desto umfangreicher kann die Mietminderung ausfallen. 100 Prozent Miete kann der Vermieter nur beanspruchen, wenn die Wohnung zu 100 Prozent in Ordnung bzw. im gleichen Zustand wie bei der Anmietung ist.

Irrtum: Neues Gesetz

Falsch: Es gibt ein neues Gesetz, danach müssen Mieter nicht mehr renovieren.
Richtig: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit vielen Urteilen in den letzten Jahren unzählige Mietrechtsregelungen zu Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt. Konsequenz ist, dass Mieter oft nicht renovieren müssen. An den gesetzlichen Regelungen selbst hat sich aber nichts geändert. Danach ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in Ordnung zu halten, das heißt, gegebenenfalls auch zu renovieren. Da diese gesetzlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aber nicht zwingend sind, werden schon seit Jahrzehnten in Mietverträgen geändert. Zu Lasten der Mieter wird vereinbart, dass Mieter ihre Wohnungen in bestimmten Abständen streichen und tapezieren müssen.

Nach den aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs sind schätzungsweise 70 Prozent aller Schönheitsreparaturregelungen in Mietverträgen unwirksam, zum Beispiel starre Renovierungsfristen, Endrenovierungsklauseln, unverständliche oder starre Quotenregelungen. Das bedeutet, ob Mieter beim Auszug aus der Wohnung renovieren müssen oder nicht, hängt vom Wortlaut des Mietvertrages ab. Hier haben Mieter jetzt gute Chancen. Die Mehrzahl der Vertragsregelungen ist unwirksam, so dass Mieter weder selbst renovieren noch Renovierungskosten zahlen müssen.

Irrtum: Unrenoviert bei Einzug

Falsch: Wer in eine unrenovierte Wohnung zieht, muss beim Auszug nie renovieren.
Richtig: Verpflichtet sich der Mieter im Mietvertrag, bei seinem Einzug zu renovieren, dann muss er tatsächlich nicht noch einmal renovieren, wenn er zum Beispiel nach fünf Jahren aus der Wohnung auszieht. Wer dagegen ohne eine derartige Vertragsregelung bei Mietbeginn die heruntergekommene Wohnung herrichtet, hat Pech. Seine Arbeiten sind freiwillig. Hier gilt: Ob die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert war, spielt keine Rolle. Die im Mietvertrag wirksam vereinbarten Renovierungsfristen beginnen mit dem Einzug in die Wohnung zu laufen. Nach ein paar Jahren droht also auch in diesen Fällen die Pflicht, zu renovieren.

Irrtum: Renovieren bei Auszug

Falsch: Beim Auszug müssen Mieter immer renovieren.
Richtig: Es gibt hier keinen Automatismus. Mieter müssen nur renovieren, wenn das im Mietvertrag wirksam vereinbart ist und die Voraussetzungen der Vertragsregelungen auch erfüllt sind. Steht zum Beispiel im Mietvertrag, dass im Allgemeinen Küche, Bäder und Toiletten nach vier Jahren und die Haupträume der Wohnung nach sechs Jahren zu renovieren sind, ist das wirksam. Erst recht, wenn der Vertrag möglicherweise noch zulässt, dass diese Fristen je nach Zustand der Wohnung verlängert werden können. Zieht der Mieter dann nach sieben Jahren aus, muss er renovieren. Zieht er schon nach drei Jahren um, muss er aufgrund dieser Vertragsregelung nichts tun.

Fehlen in der Mietvertragsregelung zum Beispiel die beiden Worte „im Allgemeinen“ oder steht auch nichts von möglichen Fristverlängerungen im Mietvertrag, ist die Schönheitsreparaturklausel unwirksam, dann sind starre Renovierungsfristen vorgegeben. Der Mieter kann ausziehen, ohne zu renovieren. Wie lange er in der Wohnung gewohnt hat, spielt dann keine Rolle.

Trittschallschutz in Altbauwohnung Pflicht?

Welche technischen Standards, z.B. beim Trittschallschutz, müssen im Altbauwohnungsbereich eingehalten werden? Bleiben technische Normen, die noch beim Bau des Hauses galten, einschlägig oder sind es DIN-Vorgaben und VDI-Richtlinien, die beim Abschluss des Mietvertrages zu beachten waren, oder sind nach aktuellen Umbau- und Ausbaumaßnahmen die jetzigen, die neuesten Vorschriften einzuhalten?

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 355/03) entschied dann, dass die zum Zeitpunkt des Umbaus geltenden DIN-Normen maßgeblich seien.

20 Prozent Mietminderung für fehlenden Trittschallschutz
Mieter hatten eine moderne Trittschalldämmung für ein vor 1918 errichtetes Haus in Hamburg eingeklagt. Sie waren 1987 in die oberste Etage des Hauses eingezogen. Im Jahr 2001 baute der Vermieter das Dachgeschoss aus, setzte noch zwei Wohngeschosse auf das Gebäude. Die ehemaligen Abstellräume werden seitdem als Wohnungen genutzt. Wegen des mangelhaften Schallschutzes minderten die Mieter die Miete um 20 Prozent und klagten auf nachträglichen Einbau einer Schallschutzdämmung. Laut Gutachten ging von den ausgebauten Wohnungen ein Trittschall von 58,5 Dezibel aus. Die aktuellen Grenzwerte der DIN-Norm liegen bei 53 Dezibel für normalen und bei 46 Dezibel für erhöhten Schallschutz.

Anspruch auf Herstellung eines normalen Trittschallschutzes
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Mieter einer Altbauwohnung ohne eine besondere vertragliche Vereinbarung grundsätzlich nicht verlangen kann, dass der Vermieter die Wohnung in einen Zustand versetzt, der dem Stand der Technik bei Abschluss des Mietvertrages entspricht.

Nimmt der Vermieter aber bauliche Veränderungen vor, die - wie hier - auch Lärmimmissionen, das heißt Beeinträchtigungen, zur Folge haben können, kann der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zurzeit des Umbaus geltenden DIN-Normen entsprechen.

Im Altbau kein Anspruch auf erhöhten Schallschutz
Die Mieter haben Anspruch auf Herstellung eines normalen Trittschallschutzes von 53 Dezibel. Dagegen besteht der Anspruch auf erhöhten Schallschutz mit einem Grenzwert von 46 Dezibel nicht schon deshalb, weil die Mieter vor der Aufstockung in der obersten Wohnung keinerlei Trittschallbelästigungen ausgesetzt waren. Anspruch auf erhöhten Trittschallschutz hätten die Mieter aber, wenn ihnen der Vermieter beim Ausbau des Dachgeschosses eine entsprechende Zusage gemacht hätte.

Wohnwertverbesserungen bei Mieterhöhung nicht zu berücksichtigen

Immer wieder kommt es vor, dass Mieter in ihrer nur gemieteten Wohnung Wohnwertverbesserungen vornehmen und diese auch selbst finanzieren. Ob diese Verbesserungen allerdings bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen sind, musste der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entscheiden.

Umzug: Um- und Ausbaumaßnahmen in einer Mietwohnung dürfen bei Mieterhöhungen nicht berücksichtigt werden.Für selbst erbrachte und finanzierte Wohnwertverbesserungen dürfen Mieter nicht doppelt zur Kasse gebeten werden. (©iStockphoto.com/forestpath)

Mieterhöhung durch die Vermieter
In dem entschiedenen Fall führte ein Mieter aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenen Klausel den Einbau eines Bades und einer Sammelheizung in seiner Wohnung auf eigene Kosten durch. In einem Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin verlangte diese die Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete. Begründet wurde die Erhöhung mit den Vergleichsmieten aus dem Mietspiegel der Stadt Hamburg. Dabei ordnete die Vermieterin die betreffende Wohnung in das Raster für vergleichbare Wohnungen mit Bad und Sammelheizung ein. Allerdings hatte sie in drei zurückliegenden Mieterhöhungsverlangen auf vergleichbare Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung abgestellt. Der Mieter stimmte der Mieterhöhung nicht zu. Daraufhin klagte die Vermieterin vor dem Amtsgericht auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete. Das Gericht gab der Klage statt, die dagegen gerichtete Berufung des Mieters wies das Landgericht zurück.
Entscheidung des BGH

Der Mieter reichte Revision am BGH ein und bekam Recht. Die Richter entschieden, dass die Miete für die betreffende Wohnung anhand des Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung zu ermitteln ist. Hat der Mieter Wohnwertverbesserungen selbst vorgenommen und finanziert, sind diese bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten erstattet. Auch eine Wohnwertverbesserung aufgrund vertraglicher Verpflichtung bleibt davon unberührt, denn sonst müsste der Mieter die Ausstattung seiner Wohnung doppelt bezahlen. Erst beim Einbau aufgrund der vertraglichen Verpflichtung und dann nochmal durch die auf diese Ausstattung gestützte Mieterhöhung. Die Sache wurde zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung an das Landgericht zurückverwiesen.

Schönheitsreparaturen

Grundsätzlich gilt: Wenn nicht anders vereinbart, muss der Vermieter alle anfallenden Schönheits- und sonstige Reparaturen an der Wohnung durchführen.

Der genaue Gesetzestext lautet: "Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu halten".

Anderslautende Vereinbarung ist möglich
Im Mietvertrag kann jedoch eine andere Vereinbarung getroffen werden, nach welcher der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Manchmal, besonders in alten Verträgen, können auch Formulierungen stehen, die den Mieter entlasten. Unter anderem sind das:

• Übergabe in besenreinem Zustand:
Der Mieter muss die leere Wohnung lediglich besenrein (geputzt und gefegt, aber nicht renoviert) zurückgeben.
• Übergabe in bezugsfertigem Zustand:
Die Wohnung sollte leer geräumt sein, so dass der neue Mieter ohne Einschränkung einziehen kann. Renoviert zu werden braucht sie nicht.
• Rückgabe in vertragsmäßigem bzw. ursprünglichem Zustand:
Wie bei besenreiner Übergabe, der Mieter muss allerdings das renovieren, was er abgenutzt hat.

Mietvertrag genau lesen und Klauseln zu Schönheitsreparaturen überprüfen
In bestimmten Fällen sind Klauseln im Mietvertrag unwirksam, beispielsweise wenn der Mietvertrag einen starren Fristenplan ohne weitere Zusätze vorsieht ("alle 3 Jahre"). Informieren Sie sich am besten über die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Steht im Mietvertrag ganz allgemein "Schönheitsreparaturen sind durchzuführen", sind damit auch nur diese Arbeiten und keine weiteren gemeint. Will der Vermieter, dass der Mieter auch noch sogenannte "Kleinreparaturen" durchführt, wie das Auswechseln von Scheiben, das Ölen von Türschlössern, oder das Gängigmachen von Wasserhähnen oder Ähnliches, ist dafür eine besondere Vereinbarung erforderlich.

Kosten dürfen gleichmäßig umgelegt werden

Die Kosten einer Modernisierung dürfen anhand der Wohnfläche auf alle Wohnungen des Hauses gleichmäßig verteilt werden. Das gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts Münster (8 S 131/09) auch dann, wenn die Wohnungen im Haus unterschiedlich stark von der Modernisierung profitieren.

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatte der Vermieter eines Gebäudes mit drei Wohnungen Arbeiten zur Dämmung der obersten Geschossdecke durchführen lassen. Die Modernisierung kam vor allem der obersten Wohnung durch mögliche Energieeinsparungen zu Gute. Die Modernisierungsmieterhöhung, das heißt die Umlage von 11 Prozent der Modernisierungskosten – berechnete und verteilte der Vermieter aber auf alle drei Wohnungen anhand der Wohnfläche, also der Wohnungsgröße.

Das ist nach Ansicht des Landgerichts Münster zulässig und praktikabel. Voraussetzung ist, dass die Modernisierungskosten für die einzelne Wohnung nicht separat erfasst werden können. So lange aber auch die anderen Wohnungen im Haus, zum Beispiel über niedrigere Heizkosten insgesamt, von der Energieersparnis profitieren, ist nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes die gleichmäßige Kostenverteilung nach der Wohnungsgröße zulässig.

Umzug - Alles zum Thema Umziehen

Umzug - Alles zum Thema Umziehen

Die Mieterhöhung

Das vielleicht ärgerlichste aller Mietprobleme ist die Mieterhöhung, aus der Sicht des Mieters versteht sich. Der Mieter hat aber ausreichend Zeit zu prüfen, ob er zustimmt oder nicht. Denn nicht jede Mieterhöhung muss einfach so akzeptiert werden.

Fast zwei Millionen Mieterhöhungen werden jährlich von verschickt, schätzt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. Viele dieser Mieterhöhungen sind aber unzulässig oder falsch bzw. gar nicht begründet und damit unwirksam. Auch wenn sich der Vermieter auf die ortsübliche Vergleichsmiete beruft oder nach der Durchführung einer Modernisierung im Recht glaubt. Mieter, die voreilig eine Mieterhöhung akzeptieren, verschenken jedes Jahr Millionen von Euro.

Prüfen Sie anhand der folgenden Check-Liste Ihre Mieterhöhung.

Die DMB-Mieterhöhungs-Checkliste

• Richtiger Absender?
Nur der Vermieter darf die Miete erhöhen. Haus- oder Wohnungskäufer müssen im Grundbuch eingetragen sein, Erben müssen einen Erbschein vorweisen können, sonst dürfen sie die Miete nicht erhöhen.
• Schriftlich?
Mündliche oder telefonische Mieterhöhungen reichen nicht aus. Die schriftliche Mieterhöhung muss von allen Vermietern stammen.
• Richtig adressiert?
Die Mieterhöhung muss zum Beispiel bei Ehepaaren oder Mitgliedern einer Wohngemeinschaft an alle Mieter adressiert sein.
• Textform?
Vermieter können Mieterhöhungen auch in reiner Textform schicken. Das heißt, diese Mieterhöhungen müssen dann nicht mehr unterschrieben werden.
• Mieterhöhung von Bevollmächtigtem?
Der Vermieter kann Anwälte, Hausverwaltungen oder Eigentümervereine bevollmächtigen, für ihn die Mieterhöhungserklärung abzugeben. Dann muss der Mieterhöhung aber die Original-Vollmachtsurkunde beiliegen. Fehlt sie, kann die Mieterhöhung zurückgewiesen werden.
• Gesetzliche Jahressperrfrist eingehalten?
Nach Einzug in die Wohnung oder nach der letzten Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete müssen mindestens 12 Monate liegen, sonst ist die Erhöhung unwirksam.
• Begründung?
Der Vermieter muss begründen, dass die von ihm verlangte Miete ortsüblich ist. Er kann sich dabei auf einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Sachverständigen-Gutachten oder auf drei Vergleichswohnungen berufen.
• Qualifizierter Mietspiegel?
Das sind Mietspiegel, die nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurden und von den Gemeinden oder gemeinsam von Mietervereinen und Eigentümervereinen anerkannt worden sind. Der Vermieter muss sich - soweit vorhanden - auf diesen Typ Mietspiegel bei der Begründung berufen. Wählt er ein anderes Begründungsmittel, muss er die Zahlen des qualifizierten Mietspiegels zum Vergleich mit angeben.
• Vergleichswohnung?
Oft sind Vergleichswohnungen nicht wirklich vergleichbar. Adresse, Geschoss und Quadratmeterpreis der Vergleichswohnungen müssen angegeben sein. Vergleichswohnungen sind meist überteuert. Ist ein Mietspiegel vor Ort vorhanden, muss dieser immer zum Vergleich mit herangezogen werden. Die Zahlen eines qualifizierten Mietspiegels muss der Vermieter angeben.
• Gutachten?
Das Gutachten muss im vollen Wortlaut der Mieterhöhung beigefügt sein. Es muss von einem vereidigten und bestellten Sachverständigen stammen. Die Zahlen eines qualifizierten Mitspiegels muss der Vermieter als Vergleich angeben.
• Wohnungsgröße?
Hier muss geprüft werden, ob die im Mieterhöhungsschreiben angegebene Wohnungsgröße stimmt. Es kommt auf die tatsächliche Wohnungsgröße an.
• Kappungsgrenze berücksichtigt?
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die absolute Obergrenze für Mieterhöhungen. Selbst, wenn die Vergleichsmiete drastische Mietsprünge zulassen würde und die bisherige Miete niedrig ist, innerhalb von drei Jahren darf die Miete höchstens um 20 Prozent steigen. Verglichen werden muss die Miete, wie sie der Vermieter für die Zukunft fordert, mit der Miete, die der Mieter vor drei Jahren bzw. drei Jahre vor Wirksamwerden der neuen Mieterhöhung gezahlt hat.
• Überlegungsfrist nutzen!
Der Mieter hat ausreichend Zeit zu prüfen, ob er der Mieterhöhung zustimmt oder nicht: Den Rest des Monats, in dem er die Mieterhöhung erhält und die beiden nachfolgenden Monate.
• Zustimmung erteilen?
Ohne Zustimmung des Mieters wird die Mieterhöhung nicht wirksam. Der Mieter kann der Mieterhöhung auch nur zum Teil zustimmen. Will der Vermieter die Mieterhöhung ohne die Zustimmung des Mieters durchsetzen, muss er klagen.

Tipp: Beim örtlichen Mieterverein erhalten Mieter einen Mietspiegel und können so prüfen, ob der Vermieter die Wohnung nach Lage, Baujahr, Ausstattung, Größe usw. richtig eingruppiert hat. Bei Preisspannen kann vom Mittelwert ausgegangen werden. Alles andere ist besonders zu begründen.

Heizkostenspiegel - Bundesweiter Heizspiegel

Die Heizkosten sind 2008 um durchschnittlich 17 Prozent gestiegen. Wohnungen mit Ölheizung sind sogar um bis zu 30 Prozent teurer geworden. Dabei wurden enorme Sparpotenziale bei Wohngebäuden und ein unterschiedlicher Sanierungsstand in Ost und West festgestellt.

Jeder Bundesbürger hat 2008 durchschnittlich 17 Prozent mehr für das Heizen ausgegeben als im Jahr davor. Das geht aus dem neuen Bundesweiten Heizspiegel 2009 hervor, den die gemeinnützige co2online GmbH gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund (DMB) veröffentlicht. Der Bundesweite Heizspiegel liefert Vergleichswerte zu Heizenergieverbrauch, Heizkosten und CO2-Emissionen für das Abrechnungsjahr 2008, getrennt nach den Energieträgern Erdgas, Heizöl und Fernwärme. Dafür bundesweit 52.000 Gebäudedaten ausgewertet.

Heizen wurde deutlich teurer
Durchschnittlich 880 Euro kostete das Heizen einer 70-Quadratmeter-Wohnung mit Heizöl im Jahr 2008. Das sind 180 Euro mehr als im Jahr zuvor. Mieter mit Erdgasheizung zahlten 800 Euro (+ 65 Euro), die Heizkosten für Fernwärme betrugen 840 Euro (+ 130 Euro). Damit stiegen die Heizkosten gegenüber 2007 bei Heizöl um 26 Prozent, bei Erdgas um 8 Prozent und bei Fernwärme um 17 Prozent. „Das liegt vor allem an den gestiegenen Energiepreisen“, sagt Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB). „Zudem musste mehr geheizt werden, weil der vergangene Winter kälter war als 2007“, so Siebenkotten. Der Heizenergieverbrauch stieg im Durchschnitt um drei Prozent.

Dass auch 2009 und 2010 sich das Heizen weiter verteuert, liegt bei dem kalten Winter 2009/10 auf er der Hand. Zwar lagen die Kosten für Heizöl im ersten Halbjahr 2009 bis zu 40 Prozent unter dem Vorjahresniveau, die Kosten für Gas und Fernwärme sind dagegen im ersten Quartal 2009 weiter gestiegen. „Die Heizkosten bleiben hoch, auf dauerhaft sinkende Energiepreise dürfen Mieter nicht hoffen. Deshalb bleibt die energetische Modernisierung so wichtig“, sagt Siebenkotten.

Enormes Sparpotenzial durch Gebäudemodernisierung
Unabhängig von der Entwicklung der Energiepreise besteht in Deutschlands Wohnhäusern ein enormes Sparpotenzial durch wärmetechnische Modernisierung. Allerdings gibt es regionale wohl große Unterschiede. Im Osten des Landes ist nur jede vierte Häuserfassade wärmegedämmt. Im Westen gibt es aber sogar noch mehr Nachholbedarf, denn dort ist nur jedes zehnte Gebäude gut gedämmt. Würden dort Sanierungsmaßnahmen kombiniert umgesetzt, ließe sich der Heizenergieverbrauch mehr als halbieren. Die Verbraucher wären dadurch unabhängiger von den stetig steigenden Energiepreisen.

Ob die zuletzt gezahlten Heizkosten im Durchschnitt lagen oder überhöht waren, zeigt der kostenlose Bundesweite Heizspiegel 2009. Mieter und Eigentümer können die Zahlen ihrer aktuellen Heizkostenabrechnung mit den Werten des Heizspiegels vergleichen und so ihr Gebäude bewerten. Der Bundesweite Heizspiegel identifiziert so schnell und unkompliziert Gebäude mit hohem Heizenergieverbrauch.

Kostenloses Heizgutachten gibt Handlungsempfehlung
Zusammen mit dem Heizspiegel erhalten alle Verbraucher, die sich detaillierter über ihre Heizkosten- und verbrauche informieren möchten, einen Gutschein (Heizspiegel-Flyer ) für ein kostenloses Heizgutachten. Innerhalb von 8-10 Wochen erstellt co2online eine schriftliche Auswertung mit Empfehlungen für die nächsten Schritte. Mieter erhalten außerdem eine fachliche Stellungnahme. Damit können sie ihre Vermieter über das Ergebnis der Heizkostenanalyse informieren. Eine Nutzerbefragung hat ergeben, dass über 70 Prozent der Mieter das Heizgutachten an ihren Vermieter weiterleiten. Jeder vierte Vermieter reagiert daraufhin mit mindestens einer wärmetechnischen Modernisierungsmaßnahme.

Den Bundesweiten Heizspiegel für Deutschland gibt es ab sofort als gedrucktes Exemplar kostenlos beim Deutschen Mieterbund, 10169 Berlin, Stichwort: Heizspiegel. Bitte einen frankierten DIN-lang-Rückumschlag mit 0,55 Euro Porto beilegen. Der Heizspiegel kann kostenlos von den Internetseiten der co2online (www.heizspiegel.de) und des Deutschen Mieterbundes (www.mieterbund.de) heruntergeladen werden. Beide Online-Angebote enthalten darüber hinaus weitere Tipps zum Energiesparen und den interaktiven Energiespar-Ratgeber HeizCheck.

Betriebskostenspiegel - Durchschnittswerte

Auch die aktuellen Durchschnittswerte der einzelnen Betriebskosten werden vom Deutschen Mieterbund aufgeschlüsselt und sind hier übersichtlich dargestellt.

Nach der Betriebskostenverordnung dürfen – soweit im Mietvertrag wirksam vereinbart – nachfolgende Kosten in tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet werden. Die hier genannten Vergleichswerte des aktuellen Betriebskostenspiegels sind Angaben pro Quadratmeter und Monat aus dem Abrechnungsjahr 2008.

Heizkosten 0,90 Euro
Heizkosten müssen immer dann, wenn eine Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen versorgt, verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Bei der Heizkostenabrechnung müssen Mieter nicht nur die reinen Brennstoffkosten für Gas, Öl oder Fernwärme zahlen, sondern auch so genannte Heizungsnebenkosten, wie Betriebsstrom, Heizungswartung und Kosten für Wärmemessdienstfirmen.

Warmwasser 0,28 Euro
Die Kosten für die Warmwasserversorgung werden in aller Regel ebenfalls verbrauchsabhängig abgerechnet. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Heizkostenabrechnung.

Wasser / Abwasser 0,39 Euro
Zu den Wasserkosten gehören neben dem reinen Wassergeld auch die Kosten einer Wasseruhr inklusive regelmäßiger Eichkosten, Kosten der Berechnung und Aufteilung, unter Umständen auch Kosten für eine Wasseraufbereitungs- oder eine Wasserhebeanlage. In den meisten Fällen erfolgt die Abrechnung der Wasserkosten nach dem Verteilerschlüssel „Kopfzahl“ oder „Wohnfläche“. Nur im Neubaubereich muss zwingend verbrauchsabhängig anhand von Wasseruhren in den Wohnungen abgerechnet werden.

Zu den Entwässerungskosten gehören die städtischen Kanalgebühren. Hierzu können aber auch die Kosten für eine private Anlage bzw. die Kosten für Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- und Sickergrube gezählt werden. Auch von der Gemeinde per Abgabenbescheid erhobene Kosten, wie Sielgebühren, Oberflächenentwässerung, Regenwasser oder Niederschlagswasser, gehören zu den Entwässerungskosten.

Grundsteuer 0,19 Euro
In der Betriebskostenverordnung ist von „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“ die Rede, gemeint ist die Grundsteuer.

Hauswart 0,19 Euro
Zu den typischen Hausmeister- oder Hauswartaufgaben gehören körperliche Arbeiten, wie zum Beispiel Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Gartenpflege, Bedienung und Überwachung der Sammelheizung, der Warmwasserversorgung und des Fahrstuhls. Soweit der Hausmeister auch für Reparaturen oder Verwaltungsarbeiten im Haus zuständig ist, gehört dies nicht in die Betriebskostenabrechnung.

Ist der Hausmeister auch für Gartenpflegearbeiten oder die Hausreinigung verantwortlich, dürfen diese Betriebskostenpositionen in der Regel nicht mehr eigenständig abgerechnet werden. Es sei denn, zusätzliche Arbeitskräfte oder Dienstleistungen werden als Hausreinigung bzw. Gartenpflege abgerechnet.

Müllbeseitigung 0,19 Euro
Hierunter fallen die Kosten der Müllabfuhr, auch die laufenden Kosten für einen Müllschlucker, eine Müllschleuse oder andere Systeme zur Erfassung der Müllmengen. Keine Kosten der Müllbeseitigung sind es, wenn Container aufgestellt werden, um nach Umbau- oder Modernisierungsarbeiten Bauschutt abzufahren oder Sperrmüll zu entsorgen.

Aufzug 0,11 Euro
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Aufzugsanlage, der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und die Kosten einer Notrufbereitschaft. Reparaturkosten für den Aufzug sind niemals Betriebskosten.

Gebäudereinigung 0,14 Euro
Das sind Kosten für die Säuberung der gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen oder Aufzug. Soweit Mieter laut Mietvertrag verpflichtet sind, die Gemeinschaftsräume selbst in regelmäßigen Abständen zu reinigen, fallen keine umlagefähigen Gebäudereinigungskosten an.

Sach- und Haftpflichtversicherungen 0,13 Euro
Gemeint sind Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, Kosten der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug. Auch Kosten für eine Versicherung gegen Elementarschäden, wie Überschwemmungen oder Erdbeben, zählen hierzu. Dagegen sind die Prämien für die Rechtsschutzversicherung oder die Hausratversicherung des Vermieters keine Betriebskosten.

Gartenpflege 0,09 Euro
Das sind Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen sowie der Neuanlegung des Rasens. Hierunter können auch Kosten für die Pflege von Spielplätzen fallen, einschließlich der Erneuerung von Sand.

Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen 0,11 Euro
Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder die Kosten des Betriebs des Breitbandkabelnetzes sind umlagefähige Betriebskostenpositionen.

Straßenreinigung 0,05 Euro
Hierzu gehören die von der Gemeinde erhobenen Gebühren und die Kosten, die für die Säuberung der Straßen und Fußwege aufgewendet werden müssen. Auch die Kosten des Winterdienstes können hierunter fallen.

Allgemeinstrom 0,05 Euro
Das sind die Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flur, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküche.

Schornsteinreinigung 0,04 Euro
Hierunter fallen die Schornsteinfegerkosten und die Kosten der ggf. notwendig werdenden Immissionsmessungen.

Sonstige Kosten 0,05 Euro
Hierunter können die Kosten für ein Schwimmbad, eine Sauna oder andere Gemeinschaftseinrichtungen im Haus fallen. Auch Prüfgebühren für einen Feuerlöscher oder die Dachrinnenreinigung sind denkbare „sonstige Betriebskosten“. Voraussetzung ist immer, dass im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, welche Kosten unter „Sonstiges“ abgerechnet werden dürfen.

Die Heizkostenabrechnung

Die kalten Nebenkosten werden meist vom Vermieter oder dessen Verwalter selbst ausgerechnet und auch abgerechnet. Die Heizkosten sind – wie der Name schon sagt- warme Nebenkosten und werden von Wärmemessfirmen gemessen und errechnet.

Das liegt daran, dass die Heizkostenverordnung die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung für alle Häuser vorschreibt, die von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen versorgt werden.

Ausnahmen bei der Heizkostenabrechnung
Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn die Verbrauchserfassung technisch nicht möglich und unwirtschaftlich ist, wenn Mieter den Wärmeverbrauch in ihrer Wohnung nicht beeinflussen können, in Alters- und Pflegeheimen, Studenten- und Lehrlingsheimen oder wenn im Haus eine besonders energiesparende Heizung, zum Beispiel eine Solaranlage, eingesetzt wird.

In diesen Fällen können die Heizkosten in der Miete enthalten sein oder der Vermieter kann die Heizkosten nach der Wohnfläche auf die Mieter des Hauses verteilen. In Zwei-Familienhäusern, in denen der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt und die andere Wohnung vermietet ist, kann ebenfalls vereinbart werden, die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig, sondern nach Wohnfläche abzurechnen.

Es gilt die Heizkostenverordnung
Ansonsten gilt immer die Heizkostenverordnung. Danach muss der Vermieter mindestens 50 Prozent, aber höchstens 70 Prozent der Heizungs- und Warmwasserkosten nach Verbrauch verteilen. Hierzu müssen alle Wohnungen oder Heizkörper mit so genannten Erfassungssystemen ausgestattet sein, die dann einmal im Jahr abgelesen werden. Die restlichen 30 bis 50 Prozent werden auch bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung nach einem festen Maßstab, im Regelfall nach der Wohnfläche, verteilt.

Sonntag, 27. März 2011

Machbarkeitsrechner mit Anfrageformular / BAUFINANZIERUNG

Baufinanzierung online berechnen


Sie beabsichtigen eine Immobilie zu kaufen, selbst zu bauen oder eine bestehende Finanzierung umzuschulden und möchten vorab die Machbarkeit des Vorhabens prüfen?
Mit unserem Machbarkeitsrechner können Sie sich schnell einen Überblick verschaffen.






Günstige Baufinanzierung mit baufi24.de



baufi24 - BauFinanzierung mit den Zinszwergen

Montag, 21. März 2011

aed - Stuttgart _ Verein zur Förderung von Architektur, Engineering und Design e.V.

Der aed ist eine von Stuttgarter Ingenieuren, Architekten und Designern gegründete Initiative, deren Ziel es ist, die große Gestaltungskompetenz in der Region Stuttgart - vom Produkt- und Grafikdesign über Multimedia und Engineering bis hin zur Architektur - zu fördern und der Öffentlichkeit nahezubringen.
Architekten, Graphiker, Designer, Ingenieure und andere Gestalter, die unsere gebaute Umwelt und die Produkte unser tägliches Leben gestalten: sie alle berichten und diskutieren auf Einladung des aed über aktuelle Projekte ebenso wie grundlegende Fragestellungen. Insbesondere der studentische Nachwuchs wird so gefördert und zu einer Beschäftigung mit anderen Disziplinen angeregt. Innerhalb der Fachwelt wird ein Diskurs ermöglicht, der zu einer die Disziplinen übergreifenden Fortentwicklung der Gestaltungskompetenz in unserer Region führen soll.

Der aed hat es sich darüber hinaus zum Ziel gesetzt, die breite Öffentlichkeit einzubinden, sie zu informieren und an der Diskussion über die Gestaltungsfragen unserer Zeil teilhaben zu lassen. Das allgemeine Bewusstsein für die Vielfältigkeit und die Bedeutung guter Gestaltung soll so gefördert und geschärft werden.



hier nachlesen  aed

Sonntag, 20. März 2011

Raumpilot - Wüstenrotstiftung



Die von der Wüstenrot Stiftung herausgegebene vierbändige Reihe »Raumpilot« zum Sonderpreis im Schuber: Der erste Band »Raumpilot Grundlagen« schafft die gemeinsame Basis für drei ergänzende Vertiefungsbände dieser neuartigen, an den Bedürfnissen des 21. Jahrhunderts orientierten Gebäudelehre. »Raumpilot Arbeiten« stellt Industrie- und Gewerbebauten in den Mittelpunkt; »Raumpilot Lernen« konzentriert sich auf das Entwerfen von Schulgebäuden; »Raumpilot Wohnen« beleuchtet sämtliche Aspekte des Wohnens. Entstanden ist ein Leitfaden, der die wesentlichen Entwurfsparameter analysiert und vergegenwärtigt. Ein unverzichtbares Nachschlagewerk für Studierende, Architekten und Planer. 

Dienstag, 15. März 2011

Auszug: 10 Grundsatzpunkte aus dem Buch "Desingmodelle" von Ben van Berkel


Auszug: 10 Grundsatzpunkte aus dem Buch "Desingmodelle" von Ben van Berkel









Punkt 1
Die erste Falle ist diejenige, in die man als Student geraten könnte. Parametrische Entwurfsverfahren haben dazu geführt, dass das Technische ins Zentrum rückte, das gewünschte Resultat aus dem Blickfeld geriet und eine tödlich homogene Fülle von "Avantgarde-Entwürfen" entstand.

Punkt 2In die zweite Falle sind die coolen Typen gegangen. Auch kritische, konzeptuelle Architektur kann sich nicht weiter entwickeln. Die nichtig-leere Haltung "dagegen zu sein" verwandelt sich – auf die Architektur bezogen – in unverblümte Heuchelei. Man betrachte nur die Beispiele dafür, wie unter dem Vorwand kritischer Gesinnung ein neuer Markt aufgespürt wurde.

Punkt 3Auf die Glücklichen schließlich wartet die dritte Falle. Es ist die Situation der Stars. Die Entwürfe sind übermäßig organisiert und in gewisser Weise vorverpackt, marktorientiert und diktiert von Trends und Moden.

Punkt 4
Zum durchdachten, differenzierten Experimentieren gehört der Ausgleich zwischen einem prozessorientierten Ansatz mit seinem offenen Ausgang und einer anhaltend maßgebenden fachlichen Version, die eine Ausformulierung langfristiger Zielvorstellungen verlangt.

Punkt 5
Die Formulierung dieser treibenden Ambition in architektonischen Begriffen macht die Formulierung von Konzepten nötig, die sprachlich ausgedrückte Ideen mit konstruktiven, kompositorischen und organisatorischen Paradigmen verbinden.

Punkt 6
Es gibt heute keinen ästhetischen Diskurs, sondern einen nicht unproblematischen ethischen Diskurs. Das Entwurfsmodell ist der Versuch, Vorurteile und zu Tode gerittene Argumente durch die Formulierung "trockener" Konzepte zu umgehen, die noch frei sind von den Manipulationen, für die unser Beruf so fatal anfällig ist.
Punkt 7
Wir brauchen ein Korrekturinstrument; Entwerfen kennt keine Grenzen. Das Designmodell ist ein Eichmaß, das dabei hilft, Gelungenes von Irrwegen zu unterscheiden.

Punkt 8
Das Designmodell stellt dem entwerfenden Architekten nicht etwa ein einziges wichtiges Paradigma zur Verfügung, sondern integriert mehrere Elemente. Es stellt nicht nur einfach fest: "Fläche" oder "Falte"; es instrumentalisiert dieses Konzept vielmehr, um die realen Bestandteile eines verwirklichten architektonischen Werks einzubauen.

Punkt 9
Das Designmodell ist ein Prototyp und kann sich entwickeln und in wechselnden Situationen und Projekten eingesetzt werden.

Punkt 10
Das Designmodell bündelt Komplexität: es integriert Verkehrslenkung, Konstruktion, Budget, Programme und Ausrichtung ebenso wie sein eigenes Grundprinzip.

Mittwoch, 2. März 2011

Industriebau - Dachabdichtung bei nicht genutzten Dachflächen

Dachabdichtung bei nicht genutzten Dachflächen


Anforderungen an die Dachabdichtung müssen durch entsprechende Eigenschaften der zu verwendenden Stoffe sichergestellt werden. Sie müssen unter Berücksichtigung der Einbauart sowie der jeweiligen Beanspruchungen im Zusammenwirken mit anderen Teilen der Flachdachabdichtung und des Dachaufbaus besonders folgenden Anforderungen genügen:
•Wasserdichtheit bei den zu erwartenden Beanspruchungen

•Standfestigkeit, Dehnfähigkeit und Reißfestigkeit unter Verformungen, Temperaturen und Windbelastungen

•ausreichende Perforationsfestigkeit

•ausreichende Dimensionsstabilität

•ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlen

•genügend widerstandsfähig gegen Angriffe von Mikroorganismen

•Brandverhalten nach DIN 4102-7 oder DIN V ENV 1187 (BRoof (t1) oder BRoof (t3))

Die Nutzungsdauer der Dachabdichtung darf sich im eingebauten Zustand unter den vorgenannten Eigenschaften nicht nachteilig verändern.
Die Dachabdichtung muss gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein nach DIN 4102-4 oder Prüfzeugnis nach DIN 4102-7 oder DIN V ENV 1187 Prüfverfahren 1 zur Beanspruchung von Bedachungen durch Feuer von außen.
Die Dachabdichtung ist auf dem Dachaufbau mechanisch zu befestigen. Die Befestigungselemente für die mechanische Befestigung der Wärmedämmung und der Dachabdichtung sind als Punktbefestigungen oder Linienbefestigungen herzustellen.
Bei verklebten Dachaufbauten kann die erste Abdichtungslage bei einer zweilagigen Dachabdichtung aus einer Polymerbitumen-Kaltselbstklebebahn auf geeigneter Wärmedämmung hergestellt werden.

Industriebau - Wärmedämmung

Wärmedämmung


Wärmedämmung auf Stahltrapezprofilen sollten aus nachfolgend aufgeführten Materialien bestehen:

•Mineralwolle (MW)

•Polyurethan (PUR)

•Polyiso-Hartschaum (PIR)

•Schaumglas (CG)

•Verbunddämmplatten

•Polystyrol (EPS)

Die Dämmplatten sind versetzt im Verband zu verlegen.



Es wird unterschieden zwischen:


•einschaligen Dächern mit mechanischer Befestigung bis 20° Dachneigung

•Mineralwolle (MW)

•Polyurethan (PUR)

•Polyiso-Hartschaumplatten (PIR)

•Verbunddämmplatten

•einschaligen Dächern mit verklebtem Dachaufbau bei Dachneigung bis 5°

•Mineralwolle (MW)

•Polyurethan (PUR)

•Polyiso-Hartschaumplatten (PIR)

•Verbunddämmplatten



Die Verbindung der Dämmstoffe mit der kaltselbstklebenden Dampfsperrbahn erfolgt mit einer Bitumen-Kaltklebemasse oder einem Polyurethan-Kleber. Die maximale Auftragsmenge der Verklebung beträgt 300 g/m2.
•einschaligen Dächern mit verklebtem Dachaufbau mit Oberflächenschutz/Auflast bei einer Dachneigung bis 3°
•Mineralwolle (MW)

•Polyurethan (PUR)

•Polyiso-Hartschaumplatten (PIR)

•Verbunddämmplatten

•Polystyrol (EPS)

•einschaligen Dächern mit Wärmedämmung aus Schaumglas bei Dachneigung bis 5°

•Schaumglas

Industriebau - Durchdringungen

Durchdringungen


Bei Durchdringungen wird unterschieden zwischen kleinen, mittleren und großen Durchdringungen.
Um die Durchdringung herum ist die Wärmedämmung in einer Fläche von mind. 1,00 m x 1,00 m aus A1-Dämmmaterial herzustellen. Die Profilhohlräume sind mit Profilfüller (Sickenfüller) abzuschotten.
Mittlere oder große Durchdringungen werden in der Regel mit Aufsetzkränzen hergestellt. Aufsetzkränze können aus verschiedenen Materialien bestehen, in verschiedenen Arten auf der Dachunterkonstruktion aufgesetzt und unterschiedlich eingedichtet werden.
Bei Holzbohlenrahmen ist an der Innenseite eine Stahlzarge anzuordnen und um den Bohlenkranz eine Wärmedämmung, A1, in einer Breite von mind. 0,50 m zu verlegen. Die Profilhohlräume sind mit Profilfüller abzuschotten. An der Innenseite ist die Holzbohle mit einem gekanteten Stahlblech, mind. 2 mm dick, zu bekleiden.
Der Anschluss der Dachabdichtung, zweilagig, ist mit einer Polymerbitumen-Schweißbahn als Oberlage fachgerecht herzustellen. Die Bahn muss die Brandprüfung BRoof (t3) nach DIN V ENV 1187, Prüfverfahren 3, bestanden haben. Sie ist in einer Breite von mind. 0,50 m herzustellen.

Wird eine Polymerbitumen-Schweißbahn, geprüft nach DIN 4102-7 (harte Bedachung) verwendet, so ist um die Durchdringung ein mind. 0,50 m breiter Kiesstreifen aus einer Gesteinsschüttung aus Kies 16/32, in einer Höhe von 0,05 m, aufzubringen

Industriebaurichtlinie IndBauRL

Industriebaurichtlinie


Die Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - Industriebaurichtlinie (IndBauR) - regelt die Mindestanforderung an den baulichen Brandschutz von Industriebauten. Da die Industriebaurichtlinie für ein breites Spektrum unterschiedlicher Gebäudearten und -nutzungen vorgesehen ist, kann von einzelnen Regelungen dieser Richtlinie nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Musterbauordnung (MBO) abgewichen werden, wenn im Rahmen des Brandschutzkonzepts nachgewiesen wird, dass durch eine andere Lösung in gleicher Weise das Schutzniveau erreicht wird. Sofern in der Richtlinie nicht höhere Anforderungen gestellt oder geringere Anforderungen gestattet werden, gelten die Anforderungen der einzelnen Landesbauordnungen.
Nutzungsänderungen, z. B. infolge von Änderungen des Betriebsablaufs oder des Lagergutes, bedürfen der Überprüfung des Brandschutzkonzeptes sowie der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.
Bedachungen (z. B. bestehend aus Dachhaut, Wärmedämmung, Dampfsperre, Träger der Dach haut u.ä.) von Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten mit einer Dachfläche von mehr als 2.500 m2 (die Einführungsverordnungen der Bundesländer sind zu beachten) sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung innerhalb eines Brandbekämpfungsabschnittes über das Dach behindert wird.



Dies gilt z. B. erfüllt bei Dächern
•nach DIN 18 234-1

•mit tragenden Dachschalen aus mineralischen Baustoffen (wie Beton und Porenbeton)

•mit Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen.

Die Anforderungen gelten nicht für erdgeschossige Lagerhallen mit einer Dachfläche bis 3.000 m2, wenn im Lager ausschließlich nichtbrennbare Stoffe oder Waren (z. B. Sand, Salz, Klinker, Stahl) unverpackt sind bzw. wenn die Verpackung und/oder die Lager-/Transporthilfen (z. B. Paletten) nicht zur Brandausbreitung beitragen.
Im Bereich von Dachdurchdringungen ist durch konstruktive Maßnahmen eine Brandweiterleitung zu behindern.
Die Anforderung nach § 30 Dächer (MBO): Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) widerstandsfähig sein.
Diese Anforderung gilt nicht für erforderliche Rauch- und Wärmeabzugsflächen.
Die DIN 18 234 legt brandschutztechnische Anforderungen von Dachabdichtungen, sowie Prüfungen für großflächige Dächer bis 20° Dachneigung fest. Diese Norm ist im Wesentlichen bei flachen Dächern, z. B. Hallenbauten großer Abmessungen (Industriebauten), anwendbar.
Dächer, die nach der DIN 18 234 hergestellt werden, erfüllen das Schutzziel einer Begrenzung der Brandweiterleitung. Zur Erfüllung des Schutzziels bedarf es ebenfalls eines ausreichend standsicheren Dachtragwerks und Gesamtwerks.
Dächer, die nicht nach den Vorgaben der DIN 18 234 hergestellt werden, sind nach DIN V ENV 1187 (BRoof (t1)), Prüfverfahren von Bedachungen durch Feuer von außen, oder nach DIN 4102-7 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen durch eine zertifizierte Materialprüfanstalt auf ihre Eignung als harte Bedachungen zu prüfen.
Die Mindestdachneigung soll 2 % (1,2 °) betragen.