Die Kosten einer Modernisierung dürfen anhand der Wohnfläche auf alle Wohnungen des Hauses gleichmäßig verteilt werden. Das gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts Münster (8 S 131/09) auch dann, wenn die Wohnungen im Haus unterschiedlich stark von der Modernisierung profitieren.
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatte der Vermieter eines Gebäudes mit drei Wohnungen Arbeiten zur Dämmung der obersten Geschossdecke durchführen lassen. Die Modernisierung kam vor allem der obersten Wohnung durch mögliche Energieeinsparungen zu Gute. Die Modernisierungsmieterhöhung, das heißt die Umlage von 11 Prozent der Modernisierungskosten – berechnete und verteilte der Vermieter aber auf alle drei Wohnungen anhand der Wohnfläche, also der Wohnungsgröße.
Das ist nach Ansicht des Landgerichts Münster zulässig und praktikabel. Voraussetzung ist, dass die Modernisierungskosten für die einzelne Wohnung nicht separat erfasst werden können. So lange aber auch die anderen Wohnungen im Haus, zum Beispiel über niedrigere Heizkosten insgesamt, von der Energieersparnis profitieren, ist nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes die gleichmäßige Kostenverteilung nach der Wohnungsgröße zulässig.