Montag, 7. August 2017

Verkaufsstätten nach MUSTER-VERKAUFSSTÄTTENVERORDNUNG (MVKVO)

Die Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (= Muster-Verkaufsstättenverordnung oder kurz MVkVO) regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt > 2.000 m² haben. Obwohl die Musterbauordnung (MBO) den Sonderbautatbestand §2(4) Ziff. 4. „Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben“ vorsieht, erstreckt sich die Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) erst auf Verkaufsstätten ab einer Bruttogeschossfläche von 2.000 m². Verkaufsstätten mit einer Größe zwischen 800 m² und 2.000 m² sind daher ungeregelte Sonderbauten, bei denen die MVkVO aber durchaus als Richtschnur herangezogen werden kann.  

Brandabschnitte 
Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen 
≤ 10.000 m² in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, 
≤ 5.000 m² in sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, 
≤ 3.000 m² in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, 
≤ 1.500 m² in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, (max. drei Geschosse, Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts ≤ 3.000 m²). 

Statt Brandwände können zur Unterteilung von Verkaufsstätten auch Brandabschnitte nach „Ladenstraßen“ gebildet werden, die mindestens 10,00 m breit sind, Rauchabzugsanlagen (RWA) und ein Tragwerk der Dächer und eine Bedachung aus nicht brennbaren Baustoffen haben (lichtdurchlässige Bauteile mindestens schwer entflammbar). 

Bauteile und Baustoffe 
Aus Gründen des Schutzes der vielen anwesenden Personen werden für Verkaufsstätten mit mehreren Geschossen immer feuerbeständige tragende Bauteile gefordert. Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und anderen Räumen, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben. Erleichterte Anforderungen an Bauteile, z. B. feuerhemmend, gelten nur für erdgeschossige Versammlungsstätten. 

Rettungswege in Verkaufsstätten 
Für Verkaufsräume, Aufenthaltsräume > 100 m² und Ladenstraßen in Verkaufsstätten sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu Treppenräumen vorgeschrieben. Ein Rettungsweg darf über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen oder begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen und der Rettungsweg über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen führt. In Verkaufsräumen darf der Weg zum Ausgang oder Treppenraum höchstens 25,00 m, in sonstigen Räumen oder in Ladenstraßen höchstens 35,00 m entfernt sein. In Verkaufsräumen müssen die Hauptgänge oder Ladenstraßen in höchstens 10,00 m Entfernung erreichbar sein. 

Breite von Rettungswegen 
Für Flucht- und Rettungswege bei Verkaufsstätten sind folgende Breiten erforderlich: Ausgänge aus einem Geschoss ins Freie oder in Treppenräume ≥ 30 cm je 100 m² Fläche der Verkaufsräume, notwendige Treppen für Kunden ≥ 2,00 m und ≤ 2,50 m; bei Verkaufsräumen ≤ 500,00 m² ≥ 1,25 m Ladenstraßen ≥ 5,00 m Hauptgänge, Ausgänge, notwendige Flure ≥ 2,00 m, (bei Verkaufsräumen ≤ 500 m² genügt 1,00 m für Ausgänge und 1,40 m für notwendige Flure). 

Technische Anlagen und Einrichtungen in Verkaufsstätten 
Rauchabführung: Lüftungsanlagen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen müssen bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen im Brandfall so betrieben werden können, dass sie nur entlüften. Verkaufsräume ohne notwendige Fenster sowie Ladenstraßen in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen und innen liegende Treppenräume notwendiger Treppen müssen Rauchabzugsanlagen (RWA) haben. Die RWA müssen von Hand und automatisch durch Rauchmelder ausgelöst werden können und sind an den Bedienungsstellen mit der Aufschrift „Rauchabzug“ zu versehen. Sonstige Treppenräume notwendiger Treppen > zwei Geschosse, müssen an oberster Stelle eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt ≥ 5 % der Grundfläche der Treppenräume (mindestens 1,00 m²) haben. Die Rauchabzugsvorrichtungen müssen von jedem Geschoss aus zu öffnen sein. 
Feuerstätten: Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lagerräumen und Werkräumen nicht aufgestellt werden. 
Sicherheitsbeleuchtung: Verkaufsstätten müssen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, Ladenstraßen und in notwendigen Fluren für Kunden, in Arbeits- und Pausenräumen, Toilettenräumen mit einer Fläche > 50 m², elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen sowie für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung eine Sicherheitsbeleuchtung haben. 
Blitzschutzanlagen: Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben. 
Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen: Verkaufsstätten sind mit Sprinkleranlagen auszurüsten, außer wenn es sich um erdgeschossige Verkaufsstätten ≤ 3.000 m² und sonstige Verkaufsstätten ≤ 1.500 m² (max. drei Geschosse ≤ 3,00 m unter Geländeoberfläche, Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts ≤ 3.000 m², Verkaufsräume ≤ 500 m²) handelt. Weiterhin müssen in Verkaufsstätten vorhanden sein: Feuerlöscher und Wandhydranten, Brandmeldeanlagen mit nicht automatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle und Alarmierungseinrichtungen, durch die Betriebsangehörige alarmiert („stille“ Alarmierung) und Anweisungen auch an die Kunden gegeben werden können (Lautsprecheranlage). 
Sicherheitsstromversorgungsanlagen: 
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der Sicherheitsbeleuchtung, der Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge, der Sprinkleranlagen, der Rauchabzugsanlagen, der Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (z. B. Rolltore), der Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen. 

Betriebsvorschriften  
Die Muster-Verkaufsstättenverordnung beinhaltet weitere Regelungen zu Rettungswegen und Flächen für die Feuerwehr, zur Brandschutzordnung und zur Gefahrenverhütung. Ebenso werden die Pflichten und Aufgaben des Betreibers und anderer verantwortlicher Personen festgelegt.