Immer wieder kommt es vor, dass Mieter in ihrer nur gemieteten Wohnung Wohnwertverbesserungen vornehmen und diese auch selbst finanzieren. Ob diese Verbesserungen allerdings bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen sind, musste der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entscheiden.
Umzug: Um- und Ausbaumaßnahmen in einer Mietwohnung dürfen bei Mieterhöhungen nicht berücksichtigt werden.Für selbst erbrachte und finanzierte Wohnwertverbesserungen dürfen Mieter nicht doppelt zur Kasse gebeten werden. (©iStockphoto.com/forestpath)
Mieterhöhung durch die Vermieter
In dem entschiedenen Fall führte ein Mieter aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenen Klausel den Einbau eines Bades und einer Sammelheizung in seiner Wohnung auf eigene Kosten durch. In einem Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin verlangte diese die Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete. Begründet wurde die Erhöhung mit den Vergleichsmieten aus dem Mietspiegel der Stadt Hamburg. Dabei ordnete die Vermieterin die betreffende Wohnung in das Raster für vergleichbare Wohnungen mit Bad und Sammelheizung ein. Allerdings hatte sie in drei zurückliegenden Mieterhöhungsverlangen auf vergleichbare Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung abgestellt. Der Mieter stimmte der Mieterhöhung nicht zu. Daraufhin klagte die Vermieterin vor dem Amtsgericht auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete. Das Gericht gab der Klage statt, die dagegen gerichtete Berufung des Mieters wies das Landgericht zurück.
Entscheidung des BGH
Der Mieter reichte Revision am BGH ein und bekam Recht. Die Richter entschieden, dass die Miete für die betreffende Wohnung anhand des Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung zu ermitteln ist. Hat der Mieter Wohnwertverbesserungen selbst vorgenommen und finanziert, sind diese bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten erstattet. Auch eine Wohnwertverbesserung aufgrund vertraglicher Verpflichtung bleibt davon unberührt, denn sonst müsste der Mieter die Ausstattung seiner Wohnung doppelt bezahlen. Erst beim Einbau aufgrund der vertraglichen Verpflichtung und dann nochmal durch die auf diese Ausstattung gestützte Mieterhöhung. Die Sache wurde zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung an das Landgericht zurückverwiesen.