Mittwoch, 2. März 2011

Industriebaurichtlinie IndBauRL

Industriebaurichtlinie


Die Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - Industriebaurichtlinie (IndBauR) - regelt die Mindestanforderung an den baulichen Brandschutz von Industriebauten. Da die Industriebaurichtlinie für ein breites Spektrum unterschiedlicher Gebäudearten und -nutzungen vorgesehen ist, kann von einzelnen Regelungen dieser Richtlinie nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Musterbauordnung (MBO) abgewichen werden, wenn im Rahmen des Brandschutzkonzepts nachgewiesen wird, dass durch eine andere Lösung in gleicher Weise das Schutzniveau erreicht wird. Sofern in der Richtlinie nicht höhere Anforderungen gestellt oder geringere Anforderungen gestattet werden, gelten die Anforderungen der einzelnen Landesbauordnungen.
Nutzungsänderungen, z. B. infolge von Änderungen des Betriebsablaufs oder des Lagergutes, bedürfen der Überprüfung des Brandschutzkonzeptes sowie der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.
Bedachungen (z. B. bestehend aus Dachhaut, Wärmedämmung, Dampfsperre, Träger der Dach haut u.ä.) von Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten mit einer Dachfläche von mehr als 2.500 m2 (die Einführungsverordnungen der Bundesländer sind zu beachten) sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung innerhalb eines Brandbekämpfungsabschnittes über das Dach behindert wird.



Dies gilt z. B. erfüllt bei Dächern
•nach DIN 18 234-1

•mit tragenden Dachschalen aus mineralischen Baustoffen (wie Beton und Porenbeton)

•mit Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen.

Die Anforderungen gelten nicht für erdgeschossige Lagerhallen mit einer Dachfläche bis 3.000 m2, wenn im Lager ausschließlich nichtbrennbare Stoffe oder Waren (z. B. Sand, Salz, Klinker, Stahl) unverpackt sind bzw. wenn die Verpackung und/oder die Lager-/Transporthilfen (z. B. Paletten) nicht zur Brandausbreitung beitragen.
Im Bereich von Dachdurchdringungen ist durch konstruktive Maßnahmen eine Brandweiterleitung zu behindern.
Die Anforderung nach § 30 Dächer (MBO): Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) widerstandsfähig sein.
Diese Anforderung gilt nicht für erforderliche Rauch- und Wärmeabzugsflächen.
Die DIN 18 234 legt brandschutztechnische Anforderungen von Dachabdichtungen, sowie Prüfungen für großflächige Dächer bis 20° Dachneigung fest. Diese Norm ist im Wesentlichen bei flachen Dächern, z. B. Hallenbauten großer Abmessungen (Industriebauten), anwendbar.
Dächer, die nach der DIN 18 234 hergestellt werden, erfüllen das Schutzziel einer Begrenzung der Brandweiterleitung. Zur Erfüllung des Schutzziels bedarf es ebenfalls eines ausreichend standsicheren Dachtragwerks und Gesamtwerks.
Dächer, die nicht nach den Vorgaben der DIN 18 234 hergestellt werden, sind nach DIN V ENV 1187 (BRoof (t1)), Prüfverfahren von Bedachungen durch Feuer von außen, oder nach DIN 4102-7 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen durch eine zertifizierte Materialprüfanstalt auf ihre Eignung als harte Bedachungen zu prüfen.
Die Mindestdachneigung soll 2 % (1,2 °) betragen.