LBO, HHR, GhVo, VStättVo
Notwendige Treppen
Jedes Geschoß, das nicht zu ebener Erde
liegt, muß mindestens über 1 Treppe (= notwendige Treppe) erschlossen
sein. Leitern, Fahrtreppen und Einschubtreppen sind als notwendige
Treppen unzulässig.
Versammlungsstätten mit Räumen und Fluren, die
mehr als 6 m bzw. 4 m unter der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche
liegen, Häuser mit Aufenthaltsräumen 22 m über Gelände (Hochhäuser) und
Tiefgaragen, deren Rampen nicht unmittelbar ins Freie führen, benötigen
mind. 2 Treppen. Bei Hochhäusern ist auch 1 Sicherheitstreppenraum
zulässig.
Steigungsverhältnis
Unter dem Steigungsverhältnis einer
Treppe wird die Relation zwischen der Auftrittsbreite (b) und der Höhe
(h) der Stufen verstanden. Das Steigungsverhältnis darf sich in der
Lauflinie einer Treppe nicht ändern.
Günstige Steigungsverhältnisse, etwa 17/29 cm, ergeben sich aus der Schrittlänge des Menschen von 62 bis 64 cm. Formel:
2 * h + b = 62 bis 64 cm
z.B. 2 * 17 cm + 29 cm = 63 cm
Diese Formel ist insbesondere für notwendige Treppen im Sinne der LBO
anzuwenden. Für notwendige Treppen in Versammlungsstätten und für
Kundentreppen in Geschäftshäusern gilt: max. h = 17 cm; mind. b = 28 cm.
Grundsätzlich sollten Steigungen 21 cm nicht überschreiten und Auftrittsbreiten 21 cm nicht unterschreiten.
Freitreppen und repräsentative Treppen in Gebäuden sollten größere Auftrittsbreiten und geringere Steigungshöhen erhalten.
In
Gebäuden, in denen sich möglicherweise Kinder aufhalten, darf der
Lichtraum zwischen offenen Treppenstufen 12 cm nicht übersteigen.
Stufenformen
Günstige Treppensteigungen
Freitreppen
|
14 - 16 cm
|
Versammlungsstätten
|
15 - 17 cm
|
Schulen
|
14 - 16 cm
|
öffentliche Gebäude
|
16 - 17 cm
|
Gewerbebauten
|
17 - 19 cm
|
Verwaltungsbauten
|
16 - 17 cm
|
Wohnhäuser
|
16 - 19 cm
|
Bodentreppen
|
18 - 20 cm
|
Kellertreppen
|
18 - 19 cm
|
nicht notwendige Treppen
|
bis 21 cm
|
Treppen, Begriffe
Podeste
Spätestens nach 18 Stufen ist ein Podest
vorzusehen, bei Versammlungsstätten nach 14 Stufen. Die Podestbreite muß
mindestens der Treppenbreite entsprechen. Die Podestlänge (L) errechnet
sich wie folgt:
L = n * Schrittlänge + 1 Auftritt
Schlägt eine Tür in Richtung der Treppe auf, so ist vor Beginn der
Treppe ein Absatz vorzusehen, dessen Tiefe mindestens der Türbreite
entspricht.
Nutzbare Treppenbreiten
Als nutzbare Breite einer Treppe bezeichnet man den freien Raum zwischen begrenzenden Bauteilen, wie Wänden, Handläufen u.ä.
Handläufe und Geländer
Treppen mit mehr als 3 Stufen müssen
einen Handlauf besitzen. Bauaufsichtlich notwendige Handläufe müssen
fest sein, z.B. keine Seile. Ab 1,50 m Breite sind beidseitige Handläufe
sinnvoll, ab 2,50 m Breite kann ein mittiger Handlauf erforderlich
sein.
Treppengeländer müssen über der Vorderkante der Stufen bzw. der
Oberkante des Fußbodens eine Höhe von mind. 90 cm aufweisen. Bei mehr
als 12 m Absturzhöhe muß die Geländerhöhe mind. 110 cm betragen.
Treppen, wichtige Maße
Treppenformen
Geradläufige und gewendelte Treppen sind bis
zu einer Geschoßhöhe von etwa 2,75 m ohne Podeste ausführbar.
Kombinationen von geradläufigen und gewendelten Teilen sollten sich auf
Treppen innerhalb von Wohnungen beschränken.
Bei Wendeltreppen und
Treppen mit einem zentralen haltestab (Spindeltreppen) sind bei
Durchmessern ab 220 cm bzw. 270 cm nutzbare Laufbreiten von 80 cm bzw.
100 cm erreichbar. Sie gelten dann als notwendige Treppen.
Bei
gewendelten Treppen sollte die Auftrittsbreite an keiner Stelle 10 cm
unterschreiten. In der Lauflinie darf sich das Steigungsverhältnis nicht
verändern. Sie muß ohne Knick mit einem Mindestradius von 30 cm
innerhalb des Gehbereichs verlaufen.
A) Zweiläufige gewinkelte Treppe mit Zwischenpodest
B) Zweiläufige gegenläufige Treppe mit Zwischenpodest
C) Einläufige gerade Treppe
D) Einläufige, im Austritt viertelgewendelte Treppe
E) Einläufige, im Antritt viertelgewendelte Treppe
F) Einläufige, zweimal viertelgewendelte Treppe
G) Dreiläufige, zweimal abgewinkelte Treppe mit Zwischenpodesten
H) Einläufige, halbgewendelte Treppe
I) Zweiläufige gerade Treppe
J) Wendeltreppe mit Treppenauge
K) Spindeltreppe mit Treppenspindel
Nutzbare Mindest-Treppenbreiten
nicht notwendige Treppe
|
50 cm
|
Treppe in Wohnungen
|
80 cm
|
Wohnhaus bis 2 Geschosse
|
90 cm
|
Garagen
|
100 cm
|
übrige Gebäude
|
100 cm
|
Hochhäuser
|
125 cm
|
Nutzbare Maximal-Treppenbreite
Versammlungsstätten
|
2,50 m
|
Durchmesser bei Wendeltreppen (Roto-Prospekt)
Deckenöffnung
|
Treppe
|
140 cm
|
125 cm
|
160 cm
|
145 cm
|
180 cm
|
165 cm
|
200 cm
|
185 cm
|
220 cm
|
205 cm
|
230 cm
|
215 cm
|
Treppenräume, Konzeption
Bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen gilt:
Von
jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes oder eines Kellergeschosses darf
die Entfernung zu einem Treppenraum 35 m nicht übersteigen. Notwendige
Treppen müssen in einem eigenen, an der Außenwand liegenden Treppenraum
angeordnet sein. Innenliegende Treppenräume köönen gestattest werden,
wenn wegen der Rauchgefährdung und des Brandschutzes keine Bedenken
bestehen. Jeder Treppenraum muß einen sicheren und möglichst kurzen
Ausgand ins Freie besitzen. Bei mehr als 2 Vollgeschossen muß die
notwendige Treppe in einem Zug zu den Geschossen führen. Die Treppen zum
Dachraum müssen damit unmittelbar verbunden sein. Zu Fluren mit mehr
als 4 Wohneinheiten oder ähnlichen Nutzungseinheiten muß der Treppenraum
rauchdicht abgeschlossen sein.
Treppenräume; Öffnungen
Öffnungen zu Kellergeschossen, zu
nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Lager und ähnlichen Räumen
müssen mindestens selbstschließende, feuerhemmende Türen (T 30) und zu
Fluren rauchdichte Türen besitzen. Treppenräume an Außenwänden benötigen
in jedem Geschoß ein öffenbares Fenster von mind. 60 cm * 90 cm. Bei
Gebäuden nicht geringer Höhe (h>7 m): alle übrigen Türen rauchdicht.
Materialien
Für notwendige Treppen in Gebäuden geringer
Höhe (h<7 m) gilt: tragende Teile nichtbrennbar oder F 30, Wände und
Ausgänge F 90. Bei sonstigen Gebäuden: tragende Teile F 90, Wände als
Brandwände (F 90). Dies gilt nicht für Treppenhauswände aus
nichtbrennbaren Materialien, die Außenwände sind. Für Gebäude mit max. 2
Wohnungen gelten diese Auflagen nicht.
Treppenräume, RWA
In Gebäuden mit mehr als 5
Vollgeschossen, in Versammlungsstätten mit mehr als 3 Geschossen und in
Geschäftshäusern bei Treppenräumen durch mehr als 2 Geschosse sind
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) von mind. 5 % der Grundfläche des
Treppenraumes bzw. mind. 1 m² Querschnitt auszuführen. Sie müssen mind.
im EG und im obersten Geschß zu bedienen sein.
Treppen, Gehbereiche
Treppen, Flächenbedarf
Orientierungswerte für die nutzbare Breite von Fluchttreppenhäusern
bis 100 Personen
|
1,10 m
|
bis 250 Personen
|
1,65 m
|
über 250 Personen
|
2,10 m
|
Grundrißmaße von Raumspartreppen
Länge
|
Breite
|
120 cm
|
60 cm
|
120 cm
|
65 cm
|
120 cm
|
70 cm
|
Treppenräume, Versammlungsstätten
Die Breite der Treppen
errechnet man mit 1 m je 150 Personen, jede weitere angefangene Gruppe
von 30 Personen wird mit 20 cm berücksichtigt. Die Personenzahl ergibt
sich aus der Bestuhlung oder mit 2 Personen / m². Mindestbreite: 2m.
Liegen Versammlungsräume auf verschiedenen Geschossen, so ist für die
Berechnung der personenzahl der größte Raum voll, alle anderen nur zur
Hälfte anzusetzen.
Notwendige Treppen grundsätzlich beidseitig mit
durchlaufenden Handläufen versehen. Treppen und Treppenräume
feuerbeständig herstellen. Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen
und selbstschließend sein. Schiebe- und Drehtüren sind unzulässig.
Notwendige Treppen dürfen nur in Kellerbereiche führen, die für Besucher
vorgesehen sind. Bei mehr als 3 Geschossen sind Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen (RWA) von mind. 5 % der Grundfläche des Treppenraumes
bzw. mind. 1 m² Querschnitt auszuführen. Sie müssen mind. im EG und im
obersten geschoß zu bedienen sein. Stufenhöhe max. 17 cm; Stufenbreite
max. 28 cm. Podest nach 14 Stufen.
Treppenräume, Geschäftshäuser
Die nutzbare Breite
notwendiger Treppen darf 2,50 m nicht übersteigen. Sie müssen
feuerbeständig (F 90) und aus nichtbrennbarem Material sein.
Kundentreppen sind bei mehr als 1,50 m Breite beidseitig mit
durchlaufenden Handläufen zu versehen. Kundentreppen vom KG und vom OG
benötigen getrennte Ausgänge. Stufenhöhe max. 17 cm; Stufenbreite max.
28 cm.
Orientierungswerte für die nutzbare Breite von Fluchttreppenhäusern in Verkaufs- und Ausstellungsgebäuden
bis 100 m²
|
1,10 m
|
bis 250 m²
|
1,30 m
|
bis 500 m²
|
1,65 m
|
bis 1000 m²
|
1,80 m
|
über 1000 m²
|
2,10 m
|
Treppenräume, Hochhäuser
Liegt der Fußboden eines Aufenthaltsraumes 22 m über Gelände, so gilt:
Von
jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes dürfen notwendige Treppe oder
Sicherheitstreppenräume max. 25 m entfernt sein. Es sind mind. 2
notwendige Treppen vorzusehen. Statt2 notwendiger Treppen kann ein
Sicherheitstreppenraum ausgeführt werden. Dieser muß an einer Außenwand
liegen und über einen an 2 Seiten offenen Gang zu erreichen sein, der
mindestens so breit wie die Treppe ist und dessen Länge mindestens die
doppelte Treppenbreite beträgt. Hochhäuser mit dem Fußboden eines
Aufenthaltsraumes über 60 m über Gelände erfordern mind. 2
Sicherheitstreppenräume. Innenliegende Treppenräume benötigen einen
Vorraum und eine mechanische Lüftung.
Die Rauchabzüge müssen von
jedem Geschoß zu bedienen sein. Treppen und Wände sind feuerbeständig (F
90) und nichtbrennbar auszuführen, Türen mind. feuerhemmend (F 30).
Treppenräume, Garagen
Verbinden Treppen mehrere
Garagengeschosse, so sind lüftbare Treppenräume mit F90-Wänden und
selbstschließenden T30-Türen zu bauen.
Baurechtlich nicht notwendige Treppen
Baurechtlich nicht
notwendige Treppen müssen Laufbreiten von mind. 50 cm besitzen.
Stufenhöhe: max. 21 cm; Stufenbreite: mind. 21 cm.
Leitertreppen für den Zugang zu Dachböden besitzen Neigungen bis zu 55°.
Einbaumaße für Bodentreppen
|
|
Bodentreppe, Begriffe
|
Li. Raumhöhe
|
Lukenbreite
|
Lukenlänge
|
2teilig mit Schwenkraum (Roto-Katalog)
|
200 - 280 cm
|
60 cm
|
100, 110, 120 cm
|
200 - 280 cm
|
70 cm
|
110 cm
|
220 - 300 cm
|
60, 70 cm
|
120, 130 cm
|
240 - 320 cm
|
60, 70 cm
|
140 cm
|
|
|
|