Mittwoch, 20. Februar 2013

Abnahme eines Bauvorhabens - Mängel

Die Abnahme wir auch als ,,Dreh und Angelpunkt“ des Bauvorganges bezeichnet.

Nach der Abnahme (des gesamten Bauvorhabens) sollte der Bauvorgang prinzipiell beendet sein. Das Bauvorhaben wird dem Nutzer übergeben.
Die Abnahme ist sowohl im BGB als auch in der VOB geregelt.
 

Abnahmen nach BGB § 640 sowie VOB/B § 12Bei der Abnahme nach BGB wirken unter anderem die Paragraphen:

§ 633 BGB 2002 Sach- und Rechtsmangel
§ 634 BGB 2002 Recht des Bestellers bei Mängeln
§ 634 BGB 2002 Verjährung der Mängelansprüche
§ 635 BGB 2002 Nacherfüllung
§ 636 BGB 2002 Rücktritt und Schadenersatz
§ 637 BGB 2002 Selbstvornahme
§ 638 BGB 2002 Minderung
§ 640 BGB 2002 Abnahme

Bei der Abnahme nach VOB/B ist die Abnahme im § 12 wesentlich eingehender geregelt als im BGB, insbesondere die eigentliche Durchführung der Abnahme. Es werden dort aber auch Abnahmearten aufgeführt, die dem BGB fremd sind.