1. Auszug aus dem Gesetz über das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.September 2004 (BGBl. I Seite 2414)
§ 126 Pflichten des Eigentümers Abs. 1
Der Eigentümer hat das Anbringen von
1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
2. Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.
§ 126 Abs. 3
1. Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
2. Auszug aus der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Wolfenbüttel vom 06. April 2006 (veröffentlicht. im Amtsblatt des Landkreises Nr. 16 Jahrgang 57 vom 20.04.2006 )
§ 5 Hausnummernschilder
(1) Jeder Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, Schilder mit der ihm von der Stadt zugeteilten Hausnummer an seinem Gebäude anzubringen. Dies gilt auch im Falle erforderlicher Änderungen (Umnumerierungen).
(2) Die Hausnummer muß an der Straßenseite des Hauptgebäudes über oder unmittelbar neben der Eingangstür in einer Höhe von 1,50 Meter bis 2,50 Meter angebracht sein.
Befindet sich die Eingangstür nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der, der Eingangstür nächstgelegenen Ecke des Gebäudes zur Straßenseite hin in gleicher Höhe anzubringen.
Befindet sich die Eingangstür nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der, der Eingangstür nächstgelegenen Ecke des Gebäudes zur Straßenseite hin in gleicher Höhe anzubringen.
(3) Die Hausnummern müssen von der Straße aus sichtbar sein. Wird die Sichtbarkeit durch einen Vorgarten oder Pflanzenbewuchs ausgeschlossen, so ist die Hausnummer am Eingang zum Grundstück in geeigneter Höhe, mindestens aber in Höhe von 1,50 Meter anzubringen.
(4) Die Hausnummernschilder müssen stets lesbar sein. Ist die Lesbarkeit nicht mehr gegeben, so ist das Schild zu erneuern.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 59 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten nach § 2 bis 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können nach § 59 Absatz 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.