Freitag, 27. November 2015

HOAI 2015

 Die HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - regelt, welche Architekten- und Ingenieurleistungen zu welchem Preis abzurechnen sind.

Die HOAI stellt öffentliches, damit zwingendes Preisrecht dar. Sie ist aber ungeeignet, die vertraglich geschuldete Leistung inhaltlich zu bestimmen. Dies wiederum ist einzig Sache der Vertragsparteien.

Rechtsgrundlage der HOAI ist das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) vom 4.11.1971. Diese Ermächtigung weist den Verordnungsgeber an Honorare festzulegen, die dem berechtigten Interesse der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung trägt.

Die HOAI bietet damit Kostentransparenz zwischen Preis, Leistung und Qualität für den Auftraggeber als Verbraucher. Sie dient dem Verbraucherschutz.

Derzeit gilt die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 16.07.2013, die am 17.07.2013 in Kraft getreten ist (BGBl. I. Nr. 37 vom 16. Juli 2013). Gleichzeitig ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.8.2009, die am 18.8.2009 in Kraft getreten ist (BGBl I S. 2732) außer Kraft getreten.



HOAI 2013 ist in Kraft getreten

Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) ist am 16.07.2013 im Bundesgesetzblatt Nr. 37 verkündet worden und am Tag nach der Verkündung am 17.07.2013 in Kraft getreten.
Gleichzeitig trat die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.