HOAI Vorgang, Regeln
Lph 5 Ausführungsplanung
Lph 6 Leistungsbeschreibung VOB A § 9, GAEB DIN 276 - Vertragsbedingung
Massenermittlung REB
Vergabeunterlagen VOB / A § 10
Verdingungsunterlagen (Leistungsverzeichniss)
Anschschreiben (Bewerbungsbedingungen)
Angebotsbearbeitung Bieter
Angebotseröffnung (Submission)
Lph 7 Angebotsprüfung VOB A § 23
Preisspiegel
Werten der Angebote VOB A § 25
Vergabevorschlag
Vergabe (interner Verwaltungsakt)
Auftragsschreiben Vorbereiten VOB A § 28, § 29
Auftragsschreiben VOB A § 28, § 29
Zuschlagserteilung AG
Lph 8 Bauüberwachung
Aufmass VOB B § 14 zusammen Nachtragsangebote
Abrechnung VOB B § 14-16 Zahlungen Zahlungsfreigaben
Abnahme VOB B § 12 Anerkennung AN
Schlussabrechnung VOB B § 14-16 Anerkennunng AG
Schlusszahlung
Kostenfeststellung DIN 276
Darstellung der Vorgänge
Lph 5 Ausführungsplanung
Lph 6 Leistungsbeschreibung VOB A § 9, GAEB DIN 276 - Vertragsbed.
Ziel der Ausschreibung ist die Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen Bauherrn und einem oder mehreren ausführenden Unternehmen.
Der Planer bereitet den zukünftigen Vertrag entsprechend in der Ausschreibung mit allgemeinen und speziellen Vertragsbedingungen vor.
Die Leistungsbeschreibung ist der wesentliche Bestandteil einer Ausschreibung. Die Differenzierung zwischen funktionaler und detailierter Ausschreibung geht ausschließlich auf die Art der Leistungsbeschreibung zurück.
Für eine detaillierte Leistungsbeschreibung wird ein Leistungsverzeichnis verwendet, während bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ein Leistungsprogramm erstellt wird.
Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, das alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sichern und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.
Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle Sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.
Aufbau einer Leistungsbeschreibung:
Unterschieden werden drei grundlegende Ausgangssituationen für funktionale oder detaillierte Leistungsbeschreibung.Es liegt kein Entwurf vor.Die Entwurfsplanung bzw. Baugenehmigung ist vorhanden.Die Ausführungsplanung ist abgeschlossen
Vorgehen bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung.Das Ziel einer funktionalen Leistungsbeschreibung ist die Zusammenstellung aller notwendigen Anforderungen an ein Gebäude.
Massenermittlung REB
Die Ermittlung von Mengen erfolgt entsprechend dem Planungsfortschritt und anhand der Planungsunterlagen, die den Arten der Kostenermittlung nach DIN 276 zugrunde liegen. DIN 277-3
Vergabeunterlagen VOB / A § 10
Bestehend aus:
- Anschreiben: Aufforderung zur Angebotsabgabe
- Bewerbungsbedingungen
- Verdingungsunterlagen
1 Deckblatt
2 Inhaltsverzeichnis
3 Projektbeschreibung
4 Vertragsbedingungen
5 Angebotsschreiben mit Bietererklärung
6 Leistungsverzeichnis
- Los
- Titel
- Position
Vertragsbedingungen
Rechtliche Vertragsbedingungen
Allg. Vertragsbedingungen für Bauleistungen - VOB/B - AVB
Zusätzliche Vertragsbedingungen - ZVB
Besondere Vertragsbedingungen - BVB
Technische Vertragsbedingungen
Allg. Techn. Vertragsbed. für Bauleistungen - VOB/C - ATV
Zusätzliche Techn. Vertragsbedingungen - ZTV
Verdingungsunterlagen (Leistungsverzeichniss)
In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, das die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistung (VOB / B) und die Allg. Techn. Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB / C) Bestandteile des Vertrags werden. Dies gilt auch für etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen.
Anschschreiben (Bewerbungsbedingungen)
Für die Versendung der Verdingungsunterlagen (§ 17,3) ist ein Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu verfassen, das alle Angaben enthält, die ausser den Verdingungsunterlagen für den Entschluss der Abgabe eines Angebotes notwendig sind.
Angebotsbearbeitung Bieter
Angebotseröffnung (Submission)
Bei Ausschreibungen ist für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen.
Ablauf des Eröffnungstermins:
- Prüfung der Angebote auf Unversehrtheit
- Eröffnungsbeginn (Öffnung des 1. Angebotes)
- Kennzeichnung aller wesentlichen Teile
- Bekanntgabe der einzelnen Angebote
- Verlesung des letzten Angebots
- Niederschrift / Submissionsprotokoll
- Unterzeichnung d. Verhandlungsleiter u Bieterbestätigung
- Einsicht der Bieter ins Protokoll
- Nachträge zum Protokoll
- Verwahrung der Angebote
Lph 7
Angebotsprüfung VOB A § 23
Ablauf der Angebotsprüfung:
- Ungültige Angebote werden nicht geprüft
- Feststellen manipulierter und „frisierter“ Angebote
- Ausscheiden unvollständiger Angebote
- Rechnerische Prüfung
- Technische Prüfung
- Wirtschaftliche Prüfung
- Evtl. Hinzuziehung eines Sachverständigen
Bei Differenzen ist der Einheitspreis maßgebend
MENGE x EINHEITSPREIS = GESAMTPREIS
Preisspiegel
Vergleich der Angebote
Werten der Angebote VOB A § 25
Vergabevorschlag
Bei öffentlicher Ausschreibung ist zunächst die Eignung der Bieter zu prüfen. Dies bedeutet das sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende Techn. Und wirtschaftliche Mittel verfügen.
Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend!
Bei öffentlicher Ausschreibung ist nicht auf das billigste, sondern auf das wirtschaftlichste Angebot der Zuschlag zu erteilen.
Bei beschränkter Ausschreibung ist das billigste i.d.R. das annehmbarste Angebot.
Vergabe (interner Verwaltungsakt)
Der Zuschlag (VOB/A §28) ist möglichst bald, mindestens aber rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist (§19) zugeht.
Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn spätere urkundliche Festlegung vorgesehen ist.
Werden dagegen Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.
Auftragsschreiben Vorbereiten VOB A § 28, § 29
Auftragsschreiben VOB A § 28, § 29
Der Zuschlag ist möglichst bald, mind. aber so rechtzeitig zu erteilen, das dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist (§ 19) zugeht.