Mittwoch, 13. April 2011

Technische Richtlinien über Gebäudetreppen

Technische Richtlinien über Gebäudetreppen

Treppen erschließen Gebäude, Treppen verbinden die Ebenen eines Gebäudes, Treppen können  gestaltendes Beiwerk in einem Gebäude sein, Treppen werden als Not- oder Fluchttreppen vorgeschrieben.

Alle Bauteile einer Treppe können aus Stahl gestaltet werden: Holme und Wangen, Spindeln und Hängestangen, Stufen, Geländer und Handläufe. Für eine reizvolle Gestaltung ist es auch möglich, die vielfältigen Produktformen von Stahl, wie Winkel, Rundstäbe, Hohlprofile, ebene oder gemusterte Bleche, Drahtseile oder Rohre mit Naturoder Kunststein, Holz, Werkstoffen zu kombinieren. Beispiele
aus dem In- und Ausland wurden den Anwendungsbereichen Innentreppen (Merkblatt 155) und Außentreppen (Merkblatt 255) entnommen. Sie zeigen die Vielfalt der Ausführungen, die Kreativität bei der Gestaltung der Details, der Konstruktionen und bei der Einbindung der Treppe als prägendes Bauteil in die Erschließungszone eines Gebäudes oder die Struktur einer Fassade.
Die Anordnung der Treppe als Innentreppe oder Außentreppe stellt unterschiedliche Anforderungen an die Baustoffe einer Treppe. 
Dies betrifft zum einen die Benutzbarkeit der Treppe und zum anderen die Witterungs- oder Korrosionsbeständigkeit der verschiedenen Bauteile einer Treppe. Mit Rücksicht auf die Laufsicherheit im Winter sind bei „Außentreppen” Gitterroststufen, gelochte Bleche oder gemusterte Bleche (Riffel- oder Tränenbleche) vorzusehen. Dabei kann die Rutschsicherheit bei gelochten Blechen durch das Einfügen von Gummistopfen verbessert werden. Wenn jedoch eine regelmäßige Kontrolle und Erneuerung der Gummistopfen nicht gegeben ist, sollten gebördelte Lochränder vorgesehen werden. 

Ein typischer Korrosionsschutz für Not- oder Fluchttreppen ist die Feuerverzinkung. Bei repräsentativen Treppen im Eingangsbereich eines Gebäudes wird nicht rostender Edelstahl bevorzugt. Für farbig gestaltete Bauteile empfiehlt sich neben dem allgemeinen Überzug durch Anstrich auch das Wirbelsintern, insbesondere bei geschlossenen
Profilen.

Entwurfsgrundlagen für Treppen
In den Durchführungsverordnungen zu den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer sind unterschiedliche Angaben über die Anforderungen an Treppen enthalten. In diesem Merkblatt kann auf diese Unterschiede nicht eingegangen werden, auf deren Darstellung und Begründung auch bei der Beratung der DIN 18 065, Gebäudetreppen, Hauptmaße, Ausgabe Juli 1984, verzichtet wurde1. In DIN 18 065 werden die maßgeblichen Anforderungen an Treppen, nach Gebäudearten und Treppenarten getrennt, angegeben (Tabelle rechts oben). Weiter hat der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ein »Merkblatt für Treppen«veröffentlicht.

Podesttiefe und Zwischenpodeste
Im »Merkblatt für Treppen« findet sich der Hinweis, daß Zwischenpodeste in ihrer Tiefe dem Schrittmaß zugeordnet werden sollten, das dem Steigungsverhältnis zu Grunde liegt. Dies ist eine die DIN 18 065 ergänzende Forderung, die bei schmalen Treppen über die Mindestforderungen der DIN 18 065 hinausgeht. 
Zwischenpodeste sollten nach höchstens 18 Stufen angeordnet werden.
Lichte Treppendurchgangshöhe
Die lichte Treppendurchgangshöhe muß mindestens 200 cm betragen.

Unterschneidung
Treppen ohne Setzstufen sowie Treppen mit Auftritten kleiner/gleich 26 cm sind um mindestens 3 cm zu unterschneiden. Bei fehlenden Setzstufen ist darauf zu achten, daß die Höhe des Untertritts ausreichend ist, damit man mit dem Schuh nicht hängenbleibt.

Wendelstufen
WendelstufenmüssenAuftrittstiefen1 von mindestens 10 cm im Abstand von 15 cm von der inneren Begrenzung der nutzbaren Treppenlaufbreite (Gebäude gem. Zeile 1-3 der Tabelle 1), bzw. an der inneren Begrenzung der nutzbaren Treppenlaufbreite (Gebäude gem. Zeile 5–6 derTabelle 1) haben. Bei der Planung von Spindel- oder engen Wendeltreppen mit Gegenverkehr ist zu bedenken, daß die in der Bauordnung geforderten Mindestauftrittstiefe auf der Innenseite der Stufen für herabsteigende
Benutzer nicht zu erreichen ist. Für Hinaufsteigende reicht ein geringeres Maß, weil allein das Aufsetzen des Fußballens ein sicheres Steigen gewährleistet.Diese Betrachtung spricht bei »Rechtsverkehr« für linksgewendelte Treppen.

Treppenlauftiefe, Auftrittsbereich
In der Norm wird zwischen nutzbarer Treppenlaufbreite (zwischen den Handläufen oder Handlauf und Wand), Auftrittsbereich (kleiner / gleich 21 cm oder 2/10 der Treppenlaufbreite) und dessen Begrenzungslinien unterschieden. Krümmungsradien der inneren Begrenzungslinien sollen von der inneren Begrenzung der Treppenlaufbreite mindestens 40 cm Abstand haben.

Lauflinie
Die nach DIN 18065 für die Planung maßgebende Lauflinie (eingezeichnete Mittellinie eines Treppengrundrisses), sollte jedoch in Relation zum tatsächlichen Auftrittsbereich der Treppenbenutzer zu sehen sein.
Steigungsverhältnis
In DIN 18065 kann das Steigungsverhältnis mit Hilfe der Schrittmaßregeln geplant werden, in der s die Steigung, a die Auftrittstiefe2 bedeuten: 2s + a = 59 bis 65 cm wobei ein Wert von 65 cm, bezogen auf die Schrittlänge des Menschen, als günstigstes Maß für die Ermittlung des Steigungsverhältnisses gilt. Dabei ist zu bedenken, daß die Formel schon 1675 von Francois Blondel aufgestellt worden ist und damals eine Schrittlänge von 65 cm angenommen wurde. Jedoch ergaben Messungen von Dr.-Ing. F. Mielke (Arbeitsstelle für Treppenforschung) an westeuropäischen Studenten, daß die Schrittlänge sich in den letzten 200 Jahren deutlich geändert hat. Die Menschen heute sind größer, haben längere Beine und daduch eine weitere Schrittlänge. 

Geländer 
Geländer müssen mindestens 90 cm Höhe, senkrecht bezogen auf die Vorderkante einer Stufe, haben. Bei Absturzhöhen über 12 m ist dieses Maß auf 110 cm zu vergrößern. 

Handläufe
Handläufe sollen nicht tiefer als 75 cm und dürfen nicht höher als 110 cm angebracht sein, lotrecht gemessen über Stufenvorderkante bis Oberkante Handlauf. Bei der Planung sollte aber auch die Größe von Kindern bedacht werden. In Kindergärten, Schulen und wohl auch Wohnhäusern wäre ein zweiter Handlauf für Kinder sinnvoll. Der lichte Abstand zum Geländer oder zur Wand soll mindestens 4 cm betragen, um den Handlauf gut umfassen zu können.

Wandabstand
Die lichten Abstände zwischen Stufenende und Geländer oder Wand sollen nicht größer als 6 cm sein, um das Herabfallen größerer Gegenstände zu verhindern. 

1) Begriff in der NORM: Gehbereich, der durch keine Untersuchung begründet ist. Die Norm hat sich für die Podest-Tiefe entschieden, nicht aber für die Stufentiefe. Deshalb als Vorschlag: »Breite« sollte stets die Richtung quer zum Aufstieg (= Laufbreite, Stufenbreite) und »Tiefe« stets das Maß in der Steigerichtung (= Stufentiefe, Podesttiefe) bezeichnen.

2) Begriff in der Norm: Auftritt Text aus Merkblatt 255 „Außentreppen“ mit freundlicher Genehmigung des Stahl-Informations -Zentrums in Düsseldorf.