1 Begriffsbestimmung
1.1 Wohnfläche
ist die anrechenbare Grundfläche der Räume von Wohnungen.
1.2 Nutzfläche
ist die mit einer Wohnung im Zusammenhang stehende nutzbare Grundfläche von Wirtschaftsräumen und gewerblichen Räumen.
2 Wohnfläche
Zunächst sind die Grundflächen nach Abschnitt 2.1 und daraus die Wohnflächen nach Abschnitt 2.2 zu ermitteln.
2.1 Ermittlung der Grundflächen
2.1.1 Die Grundflächen von Wohnräumen sind aus den Fertigmaßen (lichte Maße zwischen den Wänden) zu ermitteln, und zwar in der Regel für jeden Raum einzeln, jedoch getrennt für (vgl. Abschnitt 4.1):
Wohn- und Schlafräume (DIN 283, Bl. 1 – Abschnitt 2.1)
Küchen (DIN 283, Bl. 1 – Abschnitt 2.2)
Nebenräume (DIN 283, Bl. 1 – Abschnitt 2.3)
Werden die Maße aus einer Bauzeichnung entnommen, so sind bei verputzten Wänden die aus den Rohbaumaßnahmen errechneten Grundflächen um 3 % zu verkleinern.
2.1.2 In die Ermittlung der Grundflächen sind einzubeziehen die Grundflächen von:
Fenster- und Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen und mehr als 13 cm tief sind,
Erkern, Wandschränken und Einbaumöbeln,
Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte Höhe mindestens 2 m ist,
nicht einzubeziehen die Grundflächen der Türnischen.
2.1.3 Bei der Ermittlung der Grundflächen nach Abschnitt 2.1.1 sind abzurechnen die Grundflächen von:
Schornstein- und sonstigen Mauervorlagen,
frei stehenden Pfeilern,
Säulen usw. mit mehr als 0,10 qm Grundfläche, die in ganzer Raumhöhe durchgehen,
Treppen (Ausgleichsstufen bis zu 3 Steigungen zählen nicht als Treppen),
nicht abzurechnen die Grundflächen von:
Wandgliederungen in Stuck, Gips, Mörtel und dergl.,
Scheuerleisten,
Tür- und Fensterbekleidungen und -umrahmungen,
Wandbekleidungen,
Öfen,
Kaminen,
Heizkörpern und
Kochherden.
Stützen und Streben, die frei stehen oder vor der Wand vortreten, wenn ihr Querschnitt (einschl. einer Umkleidung) höchstens 0,10 q m beträgt.
2.2 Ermittlung der Wohnflächen
Von oben nach Abschnitt 2.1 berechneten Grundflächen der einzelnen Räume oder Raumteile sind bei Ermittlung der Wohnfläche anzurechnen:
2.2.1 voll:
die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 m,
2.2.2 zur Hälfte:
die Grundflächen von Raumteilen mit einer lichten Höhe von mehr als 1 m und weniger als 2 m und von nicht ausreichend beheizbaren Wintergärten,
2.2.3 zu einem Viertel:
die Grundflächen von Hauslauben (Loggien), Balkonen, gedeckten Freisitzen,
2.2.4 nicht:
die Grundflächen von Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 m und von nichtgedeckten Terrassen und Freisitzen.
3 Nutzfläche
Die Nutzflächen von Wirtschaftsräumen und von gewerblichen Räumen sind ebenfalls nach Abschnitt 2.1 und 2.2 zu berechnen1.
1 Für selbständige gewerbliche Räume sind die Nutzflächen gleichfalls nach Abschnitt 2.1 und 2.2 zu berechnen.
4 Angabe der Wohnflächen und Nutzflächen
4.1 Die Wohnflächen
sind wie folgt anzugeben:
Wohn- und Schlafräume (DIN 283, Bl. 1, Abschnitt 2.1) m²
Küchen (DIN 283, Bl. 1, Abschnitt 2.2) m²
Nebenräume (DIN 283, Bl. 1, Abschnitt 2.3) m²
Gesamte Wohnfläche m²
4.2 Die Nutzflächen
von Wirtschaftsräumen und von gewerblichen Räumen, die mit einer Wohnung in Zusammenhang stehen, sind wie folgt anzugeben:
Wirtschaftsräume (DIN 283, Bl. 1, Abschnitt 4.1) m²
Gewerbliche Räume (DIN 283, Bl. 1, Abschnitt 4.2) m²
Wohnflächen und Nutzflächen sind nicht zusammenzuzählen 2 ).
2 Für selbständige gewerbliche Räume ist stets nur die gesamte Nutzfläche anzugeben.