Montag, 13. Februar 2012

Aufzüge nach DIN EN 81-70


Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderungen


Neben den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Aufzugsrichtlinie enthält die DIN EN 81-70 Mindestvorgaben für die Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen.
Sie beschreibt drei Größen von Aufzügen, die unterschiedliche Grade der Zugänglichkeit für die Benutzer von Rollstühlen anbieten. Der Grad der Zugänglichkeit und Benutzbarkeit wird durch Abmessungen, räumliche und technische Kriterien bestimmt.

In der Tabelle 1 der Vorschrift werden folgende Aufzugstypen gewählt:

Aufzugstyp 1 bis 450 kg

Fahrkorbbreite: 1 000 mm
Fahrkorbtiefe: 1 250 mm
Aufzugstyp 11 Rollstuhlbenutzer mit einen Rollstuhl nach EN 12183 oder einen elektrisch angetriebenen Rollstuhl der Klasse A nach EN 12184

Aufzugstyp 2 für 630 kg

Fahrkorbbreite: 1 100 mm
Fahrkorbtiefe: 1 400 mm
Aufzugstyp 21 Rollstuhlbenutzer mit einer Begleitperson nach EN 12183 oder einen elektrisch angetriebenen Rollstuhl der Klassen A oder B nach EN 12184.
Rollstühle der Klasse B sind durch ihre kleinen Abmessungen/ Räder bevorzugt für den Innenraum. Die Hindernissüberwindung ist dadurch im Außenbereichen eingeschränkt. Elektrorollstühle für den Innenraum werden meist dann verordnet, wenn die Benutzung eines handbetriebenen Rollstuhls aufgrund der Behinderung nicht mehr möglich ist.

Aufzugstyp 3 für 1275 kg

Fahrkorbbreite: 2 000 mm
Fahrkorbtiefe: 1 400 mm
Aufzugstyp 31 Rollstuhlbenutzer und weitere Personen. Hier ist das Wenden eines Rollstuhls der Klasse A oder B oder mit Gehhilfe/ Rollator möglich.
Für Rollstühle nach EN 12183 oder elektrisch angetriebene Rollstühle der Klassen A, B oder C nach EN 12184.
Rollstühle der Klasse C eignen sich vorrangig für den Straßenverkehr und zur Überwindung längerer Strecken.

Die E DIN 18040 nimmt in ihren Forderungen Bezug auf die DIN EN 81-70.
DIN 18040-1 öffentlich zugängliche Gebäude: "Aufzüge müssen Typ 2 oder 3 nach DIN EN 81-70:2005-09, Tabelle 1 entsprechen. Die lichte Zugangsbreite muss mindestens 90 cm betragen."
DIN 18040-2 Wohnungen: "Aufzüge müssen mindestens dem Typ 2 nach DIN EN 81-70:2005-09, Tabelle 1 entsprechen. Die lichte Zugangsbreite muss mindestens 90 cm betragen."
Im privaten Bereich bei Kenntnis des Krankheits- und Behinderungsbildes sowie Kenntnis der Rollstuhlart ist es durchaus möglich geringere Abmessungen zu wählen.

Leitfaden für Maßnahmen für blinde und sehbehinderte Personen

Die DIN EN 81-70 enthält im Anhang eine ausführliche Beschreibung zu Farb-/ Farbtonkontrastierung und Oberflächenbeschaffenheit, Beleuchtung, tastbaren Zeichen und Symbolen, Brailleschrift.

Haltestelle

Farbe und Farbton von Schachttüren und Taster auf dem Bedienungstableau sollten sich von der Umbebung kontrastreich absetzen.
Farbig oder oberflächig abgesetzter Fußboden vor den Aufzugstüren ungefähr 1 500 mm × 1 500 mm kann die Aufmerksamkeit erhöhen.

Die DIN 18040E erhebt darüber hinaus noch folgende Forderung:
Gegenüber von Aufzugtüren dürfen keine abwärtsführenden Treppen angeordnet werden. Sind sie unvermeidbar, muss ihr Abstand mindestens 300 cm betragen.
Vor den Aufzugstüren ist eine Bewegungs- und Wartefläche von mindestens 150 cm × 150 cm zu berücksichtigen. Bei einer Überlagerung dieser Fläche mit anderen Verkehrsflächen muss ein Vorbeugehen am wartenden Rollstuhlbenutzers möglich sein. Dies wird z. B. erreicht durch eine zusätzlich anzuordnende Durchgangsbreite von 90 cm.

Fahrkorb

Fahrkorbbeleuchtung mindestens 100 Lux, Vermeidung von Punktstrahlern
Innenwände nicht-reflektierend, zum Fußboden in Farbe und Farbton kontrastieren. Matte Oberflächen, Fahrkorbboden ähnlich wie im Haltestellenbereich.
Auch sollte wie in DIN 18030 ein Klappsitz und Spiegel zur Ausstattung gehören. Besonders in Aufzugstyp 1 und 2, muss ein Spiegel eingebaut werden, um dem Rollstuhlfahrer beim Rückwärtsfahren aus dem Fahrkorb das Erkennen von hinter ihm liegenden Hindernissen zu erkennen. Glasspiegel müssen aus Sicherheitsglas sein.

Befehlsgeber

Ausführliche Beschreibung der Befehlsgeber.
Empfohlen wird die Sprachansage. So können unter anderem Angaben über Geschäfte und Büros auf dem Stockwerk bereitgestellt werden. Optische Anzeigen sind ebenfalls sinnvoll.