Die Berufsbezeichnung "Architekt" (ebenso "Stadtplaner",
"Ingenieur", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt") wird durch die
Landesarchitektengesetze geschützt; die Berufsbezeichnung darf nur
führen, wer in die Architektenliste (Stadtplanerliste etc.) eingetragen
oder wem die Führung aus sonstigen Gründen gestattet ist. Die
Voraussetzungen, sich als Architekt in die Liste eintragen zu lassen,
werden in den jeweiligen Landesarchitektengesetzen geregelt. Wer die
jeweilige Berufsbezeichnung führt (auch in Wortverbindungen), ohne dazu
berechtigt zu sein, verstößt gegen die Vorschriften der
Landesarchitektengesetze sowie gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften.
Zu beachten ist, dass Architekten ihre (freiberufliche) Tätigkeit grundsätzlich auch in der Rechtsform der GmbH ausüben können; eine Eintragung einer Architekten-GmbH in die Architektenliste ist allerdings bisher nur in wenigen Bundesländern möglich. Soweit die GmbH nicht in die Architektenliste eingetragen ist, darf sie in ihrem Namen nicht das Wort "Architekt" verwenden. (vgl. im übrigen zur Architekten-GmbH)
An die Eintragung in der Architektenliste wird in den Ländern grundsätzlich auch die Berechtigung zur Bauvorlage geknüpft (s. hierzu beispielsweise § 70 BauO NW). Mit der Eintragung in die Architektenliste ist die Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Landesarchitektenkammer verbunden sowie die Einhaltung standesrechtlicher Vorschriften.
Zu beachten ist, dass Architekten ihre (freiberufliche) Tätigkeit grundsätzlich auch in der Rechtsform der GmbH ausüben können; eine Eintragung einer Architekten-GmbH in die Architektenliste ist allerdings bisher nur in wenigen Bundesländern möglich. Soweit die GmbH nicht in die Architektenliste eingetragen ist, darf sie in ihrem Namen nicht das Wort "Architekt" verwenden. (vgl. im übrigen zur Architekten-GmbH)
An die Eintragung in der Architektenliste wird in den Ländern grundsätzlich auch die Berechtigung zur Bauvorlage geknüpft (s. hierzu beispielsweise § 70 BauO NW). Mit der Eintragung in die Architektenliste ist die Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Landesarchitektenkammer verbunden sowie die Einhaltung standesrechtlicher Vorschriften.