Im Verlauf der verschiedenen Leistungsphasen treffen den
Architekten die unterschiedlichsten Haftungsrisiken. Im Vordergrund
steht die mangelhafte Erbringung der vertraglichen Leistungen und die
hieraus resultierende Haftung gegenüber dem Bauherrn; der Umfang der Pflichten
des Architekten ergibt sich dabei nicht aus der HOAI, sondern aus dem
geschlossenen Vertrag (wobei man unterscheiden kann zwischen Haupt- und Nebenpflichten).
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des
Gewährleistungsrechts auch dann hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Aus einem Architektenvertrag oder in Zusammenhang mit diesem kann aber nicht nur eine Haftung gegenüber dem Bauherrn, sondern auch gegenüber Dritten folgen. Weiter kann der Architekt in den verschiedenen Leistungsphasen auch ganz unabhängig vom Architektenvertrag haften, insb. wenn die Gesundheit oder das Eigentum des Bauherrn oder Dritter verletzt werden, sogenannte deliktische Haftung.
Hieraus ergibt sich für die einzelnen Leistungsphasen insb.: Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Bauherrn sowie Koordinierungspflichten erstrecken sich über sämtliche Leistungsphasen 1 - 9. Über sämtliche Leistungsphasen erstrecken sich auch Pflichten des Architekten, Leistungen anderer Baubeteiligter zu prüfen (s.u. unter "weitere Beteiligte"). Ein in allen Leistungsphasen relevantes spezielles Haftungsrisiko stellt die Bausummenüberschreitung dar.
In den Leistungsphasen 1 - 5 schuldet der Architekt darüberhinaus eine sachgerechte und gebrauchstaugliche Planung, in den Leistungsphasen 6 und 7 eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe. In den Leistungsphasen 8 und ggfs. 9 treffen den Architekten insb. Überwachungspflichten, aber auch die Pflicht zur Rechnungsprüfung sowie sonstige Pflichten. Weiter obliegen insb. dem objektüberwachenden Architekten sog. Verkehrssicherungspflichten (vgl. oben deliktische Haftung). Darüber hinaus hat der Architekt seine Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
Neben den Haftungsrisiken in den Leistungsphasen 1 - 9 kann den Architekten auch eine Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Plichten sowie im Rahmen einer Gefälligkeitsleistung treffen.
In bestimmten Fällen kann die Haftung des Architekten eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Bevor der Bauherr den Architekten in Haftung nimmt, muss er ihm i.d.R. Gelegenheit zur Nachbesserung geben, da dem Architekten grds. ein Nachbesserungsrecht zusteht; wird dem Architekten ein bestehendes Nachbesserungsrecht verweigert, führt dies ggf. zum Haftungsentfall. Schließlich können neben dem Architekten weitere Beteiligte haften, hier kommt u.U. eine Haftungskürzung oder ein interner Ausgleichsanspruch in Betracht.
Zu beachten ist, daß auch Haftungsansprüche verjähren.
Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung verbleibt es hinsichtlich der erbrachten Leistungen grds. bei den allg. Haftungsregeln.
Wird der Architekt in Anspruch genommen hat er u.U. einen Erstattungsanspruch gegen seine Haftpflichtversicherung.
Besonderheiten gelten u.U. für Architekten als freie Mitarbeiter oder als Mitglieder einer Architektengemeinschaft, die nach außen gemeinsam auftritt (Architekten-GbR). Angestellte Architekten haften für Vertragsverletzungen grds. nicht direkt gegenüber dem Bauherrn; in Betracht kommt allenfalls eine deliktische Haftung (vgl. o.).