Dienstag, 22. Dezember 2015

Exkurs: Transmission, Reflexion und Absorption

Reflexion, Transmission und Absorption

Vor allem im Zusammenhang mit Sonnenschutzglas sind drei Begriffe - und damit auch drei Zahlenwerte - von zentraler Bedeutung.
  • Reflexion - Zurückwerfen von Sonnenstrahlen; Spiegeleffekt.
  • Transmission - Durchlassen von Sonnenstrahlen.
  • Absorption - Aufnahme von Sonnenstrahlen; dunkle Fläche.
Transmission, Reflexion und Absorption einer Welle durch ein Medium B
Beim Baustoff Glas existiert keine dieser drei Eigenschaften in Reinkultur. Jedes Glas lässt einen bestimmten Anteil Strahlen durch (Transmission) und hält einen Teil davon durch Aufnehmen (Absorption) und Zurückwerfen (Reflexion) auf. Die Summe aus Reflexion, Transmission und Absorption ergibt immer 100 Prozent.

Montag, 7. Dezember 2015

Architektur und Kultur - Dezember 2015 - Regionen Stuttgart und Freiburg

Überregional:

I.01- Messe: ARCHITECT@WORK Düsseldorf, 02.-03.12.2015, Messe Düsseldorf

I.02- Doku: Wetter und Architektur - Bauen für die Zukunft, 03.12.2015, 17.30 Uhr, ARTE

I.03- Exkursion: Amsterdam & Rotterdam, ab November 2015, architectours GmbH

 

 

II. Stuttgart und Umgebung:

II.01- Ausstellung: Wild Sites Stuttgart/Rotterdam, ab 02.12.2015, Architekturgalerie am Weißenhof, Stuttgart

II.02- Seminar: KfW-Förderprogramme für Planer und Architekten, 03.12.2015, 14.00-18.30 Uhr, Haus der Architekten Stuttgart

II.03- Stuttgarter Brandschutztage, 08.-09.12.2015, ICS Internationales Congresscenter Stuttgart, Landesmesse

II.04- BDA Wechselgespräch: Weitblick - Entscheidung sucht Courage, 14.12.2015, 19.00 Uhr BDA Wechselraum Stuttgart

II.05- Workshop: Code for Germany - Open Knowledge Lab Stuttgart, 22.12.2015, 18.30 Uhr, Stadtbibliothek Stuttgart

 

 

III. Freiburg, Südbaden und nördliche Schweiz:

III.01- Werkbericht: Lederer Ragnarsdóttir Oei Architekten - Jórunn Ragnarsdóttir, 03.12.2015, 20.00 Uhr, Architekturforum Freiburg e.V.

III.02- Workshop: ReDesign - Licht und Leuchten, 05.12.2015, 10.30 Uhr, Vitra Design Museum

III.03- Ausstellung: Ghost City, Vernissage, 09.12.2015, 18 Uhr, Theater der Immoralisten Freiburg

III.04- Film: Mediated Architecture, 15.12.2015, 19.30 Uhr, Schweizerisches Architekturmuseum, Basel

III.05- Architekturführung: Universitätsbibliothek Freiburg, diverse Termine

 

 

IV. Was Sie noch interessieren könnte:

IV.01- Architekturvideos aus aller Welt.

IV.02- ARCHICAD in Stuttgart und Freiburg

 

 

DIE VERANSTALTUNGEN IM DETAIL

 

I. Überregional:

 

I.01- Messe: ARCHITECT@WORK Düsseldorf, 02.-03.12.2015, Messe Düsseldorf

 

Um den Kontakt zwischen Ausstellern und Besuchern zu optimieren, werden die Besucher automatisch durch kleine, gleichartige Einheiten geführt. Der erste Kontakt findet auf dem Stand statt.

Die sonst üblichen Gänge werden auf der ARCHITECT@WORK zu einer Lounge umgestaltet: dort kann man etwas trinken, weiter diskutieren und innovative Produkte, Anwendungen und Dienstleistungen erläutern. Hier stehen Designmöbel und das Catering für Besucher und Aussteller ist kostenlos.

Weitere Informationen

 

 

I.02- Doku: Wetter und Architektur - Bauen für die Zukunft, 03.12.2015, 17.30 Uhr, ARTE

 

Erfüllt unsere Architektur noch ihren eigentlichen Zweck – nämlich uns vor Kälte und Hitze, vor Regen und Sturm zu schützen? Längst diskutieren Architekten und Ingenieure weltweit, wie wir in Zukunft bauen müssen. Die Vorreiter sind schon unterwegs.

Weitere Informationen

 

 

I.03- Exkursion: Amsterdam & Rotterdam - Architektur als Innovationsfeld, ab November 2015, architectours GmbH

 

Die Niederlande – ein Land das seine Herausforderungen genutzt hat, um mit seiner weltweit anerkannten, bemerkenswerten Architektursprache eigene Maßstäbe zu setzen. Und die Herausforderungen sind vielfältig:

Statt wie früher das Wasser zu bekämpfen, gehen die Niederlande heute neue Wege. Leben mit dem Wasser, statt gegen das Wasser, so die Devise.

Die Exkursion spannt den Bogen vom historischen Amsterdam bis hin zu beispielhaften Stadterweiterungsprojekten mit neuen Städtebaulösungen sowie unkonventionellen wie nachhaltigen Bauprojekten, die insbesondere Rotterdam zur niederländischen Hauptstadt der modernen Architektur gemacht haben.

Weitere Informationen

 

 

II. Stuttgart und Umgebung:

 

II.01- Ausstellung: Wild Sites Stuttgart/Rotterdam, ab 02.12.2015, Architekturgalerie am Weißenhof Stuttgart

 

Wild Sites widmet sich den „wilden Orten“ in der Stadt. Jenseits von Spiegelglasfassaden und normativer Stadtplanung sind hier Initiativen und informelle Gruppen aktiv, die mit ihren Ideen und Praktiken das Zusammenleben in der Stadt gestalten.

In der Ausstellung wild sites werden Fallbeispiele aus Stuttgart und Rotterdam gezeigt und so ein Spannungsfeld zwischen zwei sehr unterschiedlichen Metropolen aufgespannt. Auf der einen Seite repräsentiert Rotterdam eine Arbeiterstadt mit vielen kleinen Initiativen und vernetzten Akteuren, die eine sehr dynamische Entwicklung aufweist. Auf der anderen Seite steht das wohlhabende Stuttgart, eine Stadt, die sich im Umgang mit ihren wilden Orten schwer tut.

Weitere Informationen

 

 

II.02- Seminar: KfW-Förderprogramme für Planer und Architekten, 03.12.2015, 14.00-18.30 Uhr, Haus der Architekten Stuttgart

 

Wie können die Ziele der Energiewende in Deutschland für den Planungs- und Bausektor konkret am einzelnen Objekt umgesetzt werden? Und welche Fördermittel können Bauherren dafür in Anspruch nehmen? Diese Fragen wollen die Architektenkammer Baden-Württemberg und die Bundesarchitektenkammer in Kooperation mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, KfW, beantworten.

Weitere Informationen

 

 

II.03- Stuttgarter Brandschutztage, 08.-09.12.2015, ICS Internationales Congresscenter Stuttgart, Landesmesse

 

Die „Stuttgarter Brandschutztage“ sind eine Initiative der Ingenieurkammer Baden-Württemberg, der Architektenkammer Baden-Württemberg, der Akademie der Ingenieure AkadIng GmbH und der InformationZentrum Beton GmbH.

Ziel ist es, ein Informationsforum und einen Treffpunkt für Architekten, Ingenieure, Planer sowie Zulieferer und ausführende Unternehmen zu schaffen, um den Brandschutz in Baden-Württemberg voranzubringen.

Weitere Informationen

 

 

II.04- BDA Wechselgespräch: Weitblick - Entscheidung sucht Courage, 14.12.2015, 19.00 Uhr BDA Wechselraum Stuttgart

 

Das zentrale Augenmerk bei der Umsetzung eines Projektes muss auf dessen Gelingen gerichtet sein. Um das zu erreichen ist Weitblick gefordert, darin sind sich die Beteiligten alle einig. Alle einig?

Weitere Informationen

 

 

II.05- Workshop: Code for Germany - Open Knowledge Lab Stuttgart, 22.12.2015, 18.30 Uhr, Stadtbibliothek Stuttgart

 

Das Open Knowledge Lab Stuttgart beschäftigt sich mit aktuellen Themenfeldern wie Open Data, Transparenz und Civic Tech. Im monatlichen Treffen sollen gemeinsam Ideen entwickelt und praktisch erforscht werden, wie Technologie dabei helfen kann, die Stadt und Nachbarschaft zu verbessern.

Weitere Informationen

 

 

III. Freiburg, Südbaden und nördliche Schweiz

 

III.01- Werkbericht: Lederer Ragnarsdóttir Oei Architekten - Jórunn Ragnarsdóttir, 03.12.2015, 20.00 Uhr, Architekturforum Freiburg e.V.

 

Wofür steht der Freiburger Gestaltungsbeirat? Welche Werte und Haltungen vertritt er?

In lockerer Folge stellen die Mitglieder sich und ihre Arbeit vor.

Weitere Informationen

 

 

III.02- Workshop: ReDesign - Licht und Leuchten, 05.12.2015, 10.30 Uhr, Vitra Design Museum

 

Licht prägt unsere Umwelt und fasziniert Gestalter seit jeher. Nach einer Auseinandersetzung mit dem Phänomen Licht entwerfen und gestalten Teilnehmer unter Verwendung von verschiedenen Recyclingmaterialien wie PET- Flaschen, Leder- und Stoffresten, Elektroteilen, Holzresten oder Verpackungsmaterialien eigene Lichtobjekte.

Weitere Informationen

 

 

III.03- Ausstellung: Ghost City, Vernissage, 09.12.2015, 18 Uhr, Theater der Immoralisten Freiburg

 

Ungewohnte Blicke auf Freiburg zeigen die analogen Fotografien von Regisseur und Fotograf Manuel Kreitmeier. Mit seiner Kamera hat er ein Jahr lang sämtliche Freiburger Stadtviertel abgelichtet und dabei erstaunliche Bilder geschaffen, die von einer Stadt erzählen, die langsam zu Tode saniert wird. Kreitmeier hat Freiburgs vergehende Orte in surreal anmutenden Bilder festgehalten, die so gar nichts von einer „Green City“ haben. Dafür allerdings urbanen Charme versprühen, den man sonst kaum mehr in der Bächle- und Wohlfühlstadt findet: Die letzten Reste der alten Güterbahnhallen, Hochhäuser in Landwasser, 70er Jahre Beton in der Wiehre und Industriegebiete, die wie Marslandschaften wirken: Freiburg, Ghost City.

Weitere Informationen

 

 

III.04- Film: Mediated Architecture, 15.12.2015, 19.30 Uhr, Schweizerisches Architekturmuseum, Basel

 

Gezeigt werden an diesem Abend neuere Filmformate, die sich dem Thema der mediatisierten Räume widmen. Die vertretenen Filme reflektieren diesen Schwerpunkt jeweils aus verschiedenen Perspektiven.

Weitere Information

 

 

III.05- Architekturführung: Universitätsbibliothek Freiburg, diverse Termine

 

Die UB ist eine der modernsten und größten Universitätsbibliotheken Europas. Der Entwurf für das Gebäude stammt vom Büro Degelo Architekten aus Basel. Im Rahmen eines innovativen Licht-, Energie- und Klimakonzepts erhielt das Haus eine neue transparente Fassadenhaut aus Metall und Glas. Der Architekt Heinrich Degelo spricht von einem geschliffenen Diamanten.

Weitere Informationen

 

 

IV. Was Sie noch interessieren könnte:

 

IV.01- Architekturvideos aus aller Welt:

Zu den Videos

 

 

IV.02- GRAPHISOFT Center Stuttgart Freiburg

 

Individuelle Schulungstermine | Stuttgart und Freiburg

ARCHICAD Kennenlernen

Samstag, 28. November 2015

Freitag, 27. November 2015

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) im Überblick

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung des Bundes zur Regelung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Die HOAI gilt für alle Personen, die im Inland für inländische Projekte tätig sind, unabhängig von ihrer tatsächlichen Ausbildung, was durch den Langtitel Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen klargestellt wird.
Die seit Juli 2013 gültige HOAI regelt die Vergütung der Leistungen von Architekten und Ingenieuren, die Planungsleistungen in den Bereichen der Architektur, der Stadtplanung und des Bauwesens erbringen. Ausgenommen sind Ingenieure, die in den Bereichen Umweltverträglichkeit, Bauphysik, Bodenmechanik und Vermessungswesen tätig sind. Für sie wurden lediglich nicht verpflichtende Regelungen aufgestellt.

Allgemeines

Die HOAI ist verbindliches Preisrecht für Planungsleistungen im Bauwesen. Abweichungen sind nur in wenigen definierten Fällen zulässig. Die Verbindlichkeit der HOAI ergibt sich aus dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Letztendlich hat die HOAI damit annähernd Gesetzescharakter mit der Folge, dass die festgelegten Honorare eingeklagt werden können. Die HOAI gilt lediglich dann nicht, wenn Planungsleistungen durch Unternehmen erbracht werden, die regelmäßig Bauleistungen erbringen (z. B. durch Generalunternehmer im Zuge einer umfassenden Bauleistung). Die erste Fassung der HOAI löste per 1. Januar 1977 die Gebührenordnung für Architekten aus dem Jahr 1950 („GOA 1950“) und die Gebührenordnung der Ingenieure aus dem Jahr 1956 („GOI 1956“) ab.

Die HOAI soll den Architekten und Ingenieuren ein auskömmliches Honorar und den Bauherren die Qualität der Bauplanung, Ausschreibung, Vergabe und der Objektüberwachung sichern. Wettbewerb soll nicht auf Preisebene, sondern allein in der Qualität der Arbeit stattfinden. Gebührenordnungen sind ein klassischer Bestandteil der Freien Berufe. Die HOAI wurde mehrfach durch die nationalen Gerichte bestätigt. Strittig ist derzeit, inwieweit die HOAI sich mit dem freien Wettbewerb in Europa vereinbaren lässt.
Die „EU-Konformität“ ist nach Ansicht der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages allerdings durchaus möglich (siehe Ausarbeitung „Vereinbarkeit der HOAI-Novelle mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie“ von B. Meiners und J.Vogeler [WD 5 – 3000 – 118/08]). Dazu haben die Verfasser die Ansicht des sog. Freshfields-Gutachters zur „primärrechtskonformen Auslegung“ (also dem Vorrang des höherrangigen EU-Vertrages vor der EU-Dienstleistungsrichtlinie) herangezogen. Auf Seite 10 ihrer Ausarbeitung formulieren sie: „Als Rechtfertigungsgrund für Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit existiert neben den niedergeschriebenen nach Art. 55 EGV in Verbindung mit Art. 46 EGV auch die ungeschriebene Kategorie ‚zwingende Gründe des Allgemeininteresses’. Hierunter fällt unstreitig auch der Verbraucherschutz. Die Vermeidung des Mietanstieges und damit eine Ausgestaltung des Verbraucherschutzes ist ein Grund für die Schaffung der HOAI und damit direktes Ziel der Vorschriften.“ und schlussfolgern: „Folgt man der Ansicht der primärrechtskonformen Auslegung, wären Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt.“ Es gibt damit gute Argumente, die eine EU-Konformität bereits der derzeit existierenden HOAI (ohne Inländer-beschränkung, wie in der derzeitigen Novelle vorgesehen) stützen.
Dagegen regelt die HOAI nicht, welche Leistungen der Architekt bzw. der Ingenieur zu erbringen hat. Die beispielsweise in § 15 HOAI 1996/2002 aufgelisteten Grundleistungen haben nur preisrechtliche Bedeutung. Der Umfang der Leistungen, die von dem Architekten zu erbringen sind, bestimmt sich allein nach dem geschlossenen Werkvertrag. Dessen Grundlage ist das BGB.
Das Honorar wird zwischen dem Auftraggeber einerseits und dem Architekten bzw. Ingenieur andererseits auf Basis der Regelungen der HOAI vereinbart. Unterschreitungen der Mindestsätze oder Überschreitung der Höchstsätze der HOAI sind nur in Ausnahmefällen rechtlich zulässig.
Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Der Architekt wird jedoch regelmäßig nach Treu und Glauben an einer Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze festgehalten, wenn der Bauherr von deren Gültigkeit ausgegangen ist. Die HOAI ist auch für Personen bindend, die entsprechende Leistungen erbringen, jedoch keine Architekten oder Ingenieure sind. Die Fälligkeit der Honorarforderung und der Anspruch auf Abschlagszahlungen wird etwas abweichend vom Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Voraussetzung für die Fälligkeit ist, dass eine prüffähige Honorarschlussrechnung erteilt ist. Allerdings muss der Bauherr Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Abrechnung binnen zwei Monaten nach Rechnungserhalt rügen. Später kann er sich nicht mehr auf die fehlende Prüffähigkeit berufen.
Die Höhe der Vergütung ermittelt sich im Wesentlichen nach der Aufgabenstellung, dem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone), den anrechenbaren Kosten und den erbrachten Leistungen. Die Leistungen werden in verschiedene Leistungsphasen untergliedert.

HOAI-Reform

Aufgrund von europarechtlichen Bedenken gegen die HOAI wurde im August 2009 eine novellierte HOAI in Kraft gesetzt. Der bereits im Februar 2008 vorgelegte erste Entwurf war in der Fachwelt (Kammern, Verbände, Fachpresse, Anwaltschaft) durchweg auf erhebliche Kritik gestoßen und infolgedessen Ende Mai 2008 zurückgezogen worden. Im März 2009 wurde ein modifizierter Entwurf vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegt. Auch dieser Entwurf wurde von der Fachwelt kritisiert. Am 29. April 2009 wurde vom Bundeskabinett die 6. Novelle der HOAI verabschiedet. In der verabschiedeten Fassung wurden einige weitere, aber nicht alle, Kritikpunkte der Fachwelt berücksichtigt.

Der Bundesrat hat am 12. Juni 2009 zugestimmt. Auszug aus dem Bundesratsbeschluß vom 12. Juni 2009: "Der Bundesrat hat heute der neuen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugestimmt und eine begleitende Entschließung gefasst. Darin begrüßt er die Anhebung der Honorarsätze, fordert aber zugleich eine weitere Modernisierung und redaktionelle Überarbeitung der HOAI. Problematisch findet er, dass verbindliche Honorarsätze allein bei Planungsleistungen vorgegeben sind. Darüber hinaus bitten die Länder die Bundesregierung, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Novelle über die Entwicklung und eventuell notwendige Anpassungsmaßnahmen insbesondere hinsichtlich der Honorarstruktur, des Leistungsbildes, der Anrechenbarkeit nach Bausubstanz sowie der Regelung zur Objektüberwachung zu berichten."
Die HOAI 2009 wurde am 17. August 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wurde dadurch am Tag darauf in Kraft gesetzt.

HOAI (Fassung 1996, 2. überarbeitete Auflage 2002 mit Euro-Honorarsätzen, HOAI 1996/2002)

Diese Fassung ist gültig für Verträge, die bis zum 17. August 2009 geschlossen wurden. Eine Überarbeitung der Fassung von 1996 wurde 2002 anlässlich der Währungsumstellung auf den Euro veröffentlicht.

Teilbereiche der HOAI

Die HOAI 1996/2002 ist in 15 Teile gegliedert, die allgemeine oder vorhabenspezifische Regelungen enthalten.

Teil I  Allgemeine Vorschriften
Teil IILeistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten
Teil IIIZusätzliche Leistungen
Teil IVGutachten und Wertermittlungen
Teil VStädtebauliche Leistungen
Teil VILandschaftsplanerische Leistungen
Teil VIILeistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
Teil VIIaVerkehrsplanerische Leistungen
Teil VIIILeistungen bei Tragwerksplanungen
Teil IXLeistungen bei der Technischen Ausrüstung
Teil XLeistungen für Thermische Bauphysik
Teil XILeistungen für Schallschutz und Raumakustik
Teil XIILeistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
Teil XIIIVermessungstechnische Leistungen
Teil XIVSchluss- und Überleitungsvorschriften

Leistungsphasen

Die meisten Aufgabenstellungen für Architekten und Ingenieure werden nach HOAI in neun Leistungsphasen gegliedert.


Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten sind eines der Regelkriterien bei der Ermittlung des Honorars der Leistungen von Architekten und Ingenieuren nach der HOAI. Sie werden z. B. für Gebäude aus einem fachspezifischen Kostenanteil auf Basis der Kostenermittlungen nach DIN 276 errechnet und können daher innerhalb eines Projektes je nach Planungsstand unterschiedlich hoch sein.

Berechnung des Honorars

Das Honorar wird aus den Honorartafeln der Teilbereiche der HOAI für die entsprechenden Vorhaben ermittelt. Eingangswerte in die Tafeln sind die anrechenbaren Baukosten und die Honorarzone. Durch die Honorarzone wird die Schwierigkeit der Planung im konkreten Vorhaben bewertet. Die Honorarzone I steht für sehr geringe, Honorarzone III für durchschnittliche und Honorarzone V für sehr hohe Planungsanforderungen. Für jede Honorarzone ist ein Mindest- und ein Höchstsatz angegeben. Eine Vereinbarung von Viertel-, Mittel- oder Dreiviertelsatz innerhalb dieser Sätze ist möglich. Aus den Honorartafeln kann man das Grundhonorar für die Gesamtleistung (alle Leistungsphasen) ablesen bzw. durch lineare Interpolation ermitteln. Wenn nur einzelne Leistungsphasen erbracht werden, wird das Honorar hierfür durch Multiplikation des Grundhonorars mit der Bewertung (Vomhundertsätze = prozentualer Anteil an der Gesamtleistung) der einzelnen Leistungsphasen ermittelt.

Die Honorarermittlung der einzelnen Leistungsphasen erfolgt also anhand der Prozentsätze, der Honorarzone bzw. des Honorarsatzes innerhalb der Zone und der anrechenbaren Kosten. Gemäß HOAI 1996 und 2002 sind die anrechenbaren Kosten noch auf Basis der DIN 276 vom April 1981 zu ermitteln, seit HOAI 2009 in der Gliederung der DIN 276 (Fassung: 12/2008).
Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erfolgt in den einzelnen Leistungsphasen (Lph.) der HOAI nach unterschiedlichen Methoden:
Kostenschätzung
ist in der Lph. 2 vorgesehen → Sie dient der Abrechnung der auflaufenden Planungsleistungen -solange bis die Kostenberechnung vorliegt. Sie findet keinen Eingang in die endgültige Honorarberechnung.
Kostenberechnung
ist in der Lph. 3 (=Entwurfsplanung) vorgesehen → Die Leistungsphasen 1-4 der HOAI werden endgültig nach Kostenberechnung abgerechnet. D.h. auch wenn sich die anrechenbaren Kosten in den weiteren Leistungsphasen verändern, bleibt das Ingenieurhonorar für die Lph. 1-4 unverändert. Nur bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen können die Vertragsparteien bei Auftragserteilung vereinbaren, dass auch die weiteren Leistungsphasen nach der Kostenberechnung abgerechnet werden (Achtung: Seit Geltung der HOAI 2009 wird das Planerhonorar aller Leistungsphasen nach der Kostenberechnung ermittelt).
Kostenanschlag
ist in der Lph. 7 vorgesehen → Die Leistungsphasen 5-7 HOAI der Teile II, IX u. XI der HOAI werden endgültig nach Kostenanschlag abgerechnet (Achtung: in der HOAI 2009 ist dies anders geregelt!).
Kostenfeststellung
ist in der Lph. 8 vorgesehen → Sie ist Honorargrundlage für die Lph. 8+9 HOAI der Teile II, IX u. XI, sowie bei Teil VII, VIII u. XIII für die Leistungsphasen ab 5 (auch dies ist in der HOAI 2009 anders geregelt, siehe dort).

Leistungen im Bestand

Um den erhöhten Schwierigkeitsgrad bei dem Umbau vorhandener Gebäude angemessen zu berücksichtigen, sieht die HOAI ab Honorarzone II (geringe Planungsanforderungen) einen Umbauzuschlag von 20 bis 80 % des Honorars vor. Ohne schriftliche Vereinbarung beträgt der Umbauzuschlag 20 %.

Da der Architekt und Ingenieur bei Leistungen für vorhandene Gebäude auch bestehende Konstruktionen und Bauteile in seinen Planungen berücksichtigen muss, für die jedoch keine anrechenbare Kosten anfallen, sieht die HOAI dafür vor, die vorhandene Bausubstanz nach HOAI § 10 (3a) angemessen zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Wertes der vorhandenen Bausubstanz gibt es unterschiedliche Ermittlungsarten, die u. a. auch das Alter und den Zustand der Substanz berücksichtigen. Im Regelfall gilt: Je älter die Bausubstanz ist und je weniger sie instand gehalten oder saniert wurde, desto niedriger sind die zu berücksichtigenden Kosten. Einfache Ermittlungen erfolgen auf Basis der Kubatur des Gebäudes, aufwendige werden bauteil- und mengenbezogen ermittelt. Für die Berücksichtigung des Alters und des Zustandes gibt es Literatur mit speziellen Tabellen (z. B. Ross/Brachmann).

HOAI (Fassung 2009)

Sie gilt für Verträge, die ab dem 18. August 2009 geschlossen wurden.

Wesentliche Änderungen in der Fassung 2009

Die HOAI-Novelle 2009 bringt eine Fülle von Änderungen bei der Honorarberechnung im Detail mit sich, für die Spezialliteratur zur Verfügung steht. Die für jeden Auftraggeber wesentlichen Änderungen umfassen u. a.:

  • Zeithonorare (Stundensätze) sind nun frei vereinbar
  • Kostenberechnungen sind nun als Regelfall die Basis für die Honorierung aller Leistungsphasen (damit erfolgt eine Abkoppelung der Honorare von den tatsächlichen Baukosten) – alternativ kann unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. Baukostenvereinbarung getroffen werden
  • Die Honorartafelwerte wurden um 10 % gegenüber der Fassung von 1996 angehoben
  • Die Basis für die Honorarermittlung ist nun die im Rahmen der Projektbearbeitung geschuldete Kostenermittlung (d.h. es ist zur Honorarermittlung keine Umstrukturierung der Kostenermittlungen mehr in die Form der DIN 276 von 1981 erforderlich)
  • Für Planungsänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers besteht nun unabhängig von der Höhe des Aufwandes ein Vergütungsanspruch
  • Es werden weniger Leistungsinhalte verbindlich geregelt (siehe unten)
  • Die systematische Struktur der HOAI wurde verändert; Objektlisten, Besondere Leistungen und die Leistungen der einzelnen Leistungsbilder werden nun in Anhängen zum eigentlichen Verordnungstext dargestellt

Verbindliche Honorarregelungen

In der HOAI 2009 werden nur noch die im eigentlichen Verordnungstext stehenden, nachfolgend genannten Bereiche verbindlich preisrechtlich geregelt:

  • Teil 1 "Allgemeine Vorschriften" (§ 1 bis § 16)
  • Teil 2 "Flächenplanung"
    • Abschnitt 1: Bauleitplanung
      • Flächennutzungspläne (Leistungsbild: § 18; Honorare § 20)
      • Bebauungspläne (Leistungsbild: § 19; Honorare § 21)
    • Abschnitt 2: Landschaftsplanung
      • Landschaftsplan (Leistungsbild: § 23; Honorare § 28)
      • Grünordnungsplan (Leistungsbild: § 24; Honorare § 29)
      • Landschaftsrahmenplan (Leistungsbild: § 25; Honorare § 30)
      • Landschaftspflegerischer Begleitplan (Leistungsbild: § 26; Honorare § 31)
      • Pflege- und Entwicklungsplan (Leistungsbild: § 27; Honorare § 32)
  • Teil 3 "Objektplanung"
    • Abschnitt 1: Gebäude und raumbildende Ausbauten (Leistungsbild: § 33; Honorare § 34)
    • Abschnitt 2: Freianlagen (Leistungsbild: § 38; Honorare § 39)
    • Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke (Leistungsbild: § 42; Honorare § 43)
    • Abschnitt 4: Verkehrsanlagen (Leistungsbild: § 46; Honorare § 47)
  • Teil 4 "Fachplanung"
    • Abschnitt 1: Tragwerksplanung (Leistungsbild: § 49; Honorare § 50)
    • Abschnitt 2: Technische Ausrüstung (Leistungsbild: § 53; Honorare § 54)
  • Teil 5 "Überleitungs- und Schlussvorschriften"

Unverbindliche Honorarempfehlungen, freie Preisvereinbarung möglich

Folgende in der HOAI 2002 noch verbindlich geregelte Leistungen werden als sog. Beratungsleistungen in die unverbindliche Anlage 1 zur HOAI 2009 verschoben; deren Honorar ist nun frei vereinbar; die Angaben zur Honorarbestimmung in der Anlage 1 sind lediglich (unverbindliche) Orientierungshilfen:

  • Leistung Umweltverträglichkeitsstudie
  • Leistungen für Thermische Bauphysik
  • Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
  • Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
  • Vermessungstechnische Leistungen

Freie Honorarvereinbarung

Die sog. Besonderen Leistungen, die in der HOAI nicht abschließend aufgezählt sind, waren bereits in der HOAI 1996/2002 preislich frei vereinbar. Zu ihnen sind in der HOAI 2009 einige Leistungen hinzugekommen, die in der alten Fassung verbindlich geregelt waren. Hier ist z. B. die Örtliche Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen zu nennen (§ 57 HOAI 1996/2002). Diese wird nur noch als Besondere Leistung bei den Leistungen für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen erwähnt. Ein Honorarvorschlag findet sich hierfür nicht einmal mehr in der unverbindlichen Anlage zur HOAI 2009, sondern lediglich noch in der Begründung zur neuen Honorarordnung.

Leistungen im Bestand

Die Höhe des Umbauzuschlages beträgt nun je nach Schwierigkeitsgrad zwischen 20 % und 80 %. Dazu äußert sich die HOAI 2009 im § 35 "Leistungen im Bestand". Auch ohne besondere Vereinbarung gilt ab Honorarzone II ein Umbauzuschlag von 20 %. Zur Orientierung des Schwierigkeitsgrades kann die Honorarzone dienen, z. B. anhand der Formel: (Honorarzone x 20 %) - 20 % = Zuschlag nach § 35 HOAI

Der Ansatz anrechenbarer Kosten bei der technisch-konstruktiven Einbeziehung vorhandener Bausubstanz in die Planung ist entfallen, stattdessen wurden die Umbauzuschläge erhöht.

Projektsteuerung HOAI + AHO (Baumanagement)

Die Projektsteuerung ist das Kernstück eines professionellen Baumanagements. Sie ermöglicht es, die Prozesse in der Projektarbeit so zu führen, dass die Projektziele erreicht werden können. Die Maßnahmen zur Qualitätsförderung dienen dazu, diese Prozesse laufend zu verbessern.

Projektsteuerung HOAI

Der Begriff Projektsteuerung wurde 1977 in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erstmals verwendet und grenzt sie begrifflich und inhaltlich klar von anderen Projektmanagementleistungen ab. Das Leistungsbild der Projektsteuerung war in § 31 der HOAI definiert. Nach der HOAI-Novelle zum 11. August 2009 war das Leistungsbild nicht mehr enthalten.
Projektsteuerung im Sinne der HOAI war die Übernahme von delegierbaren Auftraggeberfunktionen, wie z. B.:
  • Erstellen und Koordinieren des Programms für das Gesamtprojekt.
  • Aufstellen und Überwachen von Organisation-, Termin- und Zahlungsplänen bezogen auf Projekt und Projektbeteiligte.
  • Laufendes Informieren des Auftraggebers über die Projektabwicklung und rechtzeitiges Herbeiführen von Entscheidungen des Auftraggebers.
Das Honorar für Projektsteuerungsleistungen konnte laut HOAI frei vereinbart werden.
Die unklare Abgrenzung zu Leistungen, die der Architekt zu erbringen hat, führte 20 Jahre lang zu heftigen Diskussionen und sehr unterschiedlichen Auslegungen über die Honorarvorstellungen.

Projektsteuerung AHO

Seitens des Deutschen Verbandes der Projektmanager in der Bau- und Immobilienwirtschaft (DVP) und des AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung) wurde das Leistungsbild der Projektsteuerung seit 1996 weiter entwickelt, um ein klarer abgegrenztes Leistungsbild für Projektsteuerungsleistungen zu schaffen.

Das Leistungsbild der Projektsteuerung umfasst demnach die Leistungen von Auftragnehmern, die Funktionen des Auftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen in Stabsfunktion übernehmen.
Die Leistungen sind in fünf Handlungsbereiche und fünf Projektstufen gegliedert.
Die Handlungsbereiche
A Organisation, Information, Koordination und Dokumentation
B Qualitäten und Quantitäten
C Kosten und Finanzierung
D Termine, Kapazitäten und Logistik
E Verträge und Versicherungen
Die Projektstufen
  1. Projektvorbereitung
  2. Planung
  3. Ausführungsvorbereitung
  4. Ausführung
  5. Projektabschluss

AHO - Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung

Der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) entwickelte 1996 unter dem Titel "Untersuchungen zum Leistungsbild, zur Honorierung und zur Beauftragung von Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft" Leistungsbilder und Vergütungsempfehlungen für das Projektmanagement. Diese wurden und werden von der öffentlichen Hand und privaten Auftraggebern verwendet und stellen quasi einen anerkannten Standard dar. Die aktuelle Fassung erschien im Mai 2014(Heft 9 der AHO-Schriftenreihe).



  • Hochbauten,
  • Ingenieurbauwerke,
  • Verkehrsanlagen,
  • Anlagenbauten,
  • Altlastensanierung inklusive Abbruch, Rückbau, Wiederverwendung und Verwertung.



Der AHO-Vorschlag sieht ein - unter Bezug auf die HOAI-Phasen - in fünf Projektstufen gegliedertes Leistungsbild vor. Jede einzelne Projektstufe wird nach fünf Handlungsbereichen unterteilt, für die Grundleistungen und Besondere Leistungen definiert sind. Hierbei gelten die Vorschläge des Entwurfes für die folgenden Investitionsarten:

HOAI 2015

 Die HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - regelt, welche Architekten- und Ingenieurleistungen zu welchem Preis abzurechnen sind.

Die HOAI stellt öffentliches, damit zwingendes Preisrecht dar. Sie ist aber ungeeignet, die vertraglich geschuldete Leistung inhaltlich zu bestimmen. Dies wiederum ist einzig Sache der Vertragsparteien.

Rechtsgrundlage der HOAI ist das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) vom 4.11.1971. Diese Ermächtigung weist den Verordnungsgeber an Honorare festzulegen, die dem berechtigten Interesse der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung trägt.

Die HOAI bietet damit Kostentransparenz zwischen Preis, Leistung und Qualität für den Auftraggeber als Verbraucher. Sie dient dem Verbraucherschutz.

Derzeit gilt die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 16.07.2013, die am 17.07.2013 in Kraft getreten ist (BGBl. I. Nr. 37 vom 16. Juli 2013). Gleichzeitig ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.8.2009, die am 18.8.2009 in Kraft getreten ist (BGBl I S. 2732) außer Kraft getreten.



HOAI 2013 ist in Kraft getreten

Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) ist am 16.07.2013 im Bundesgesetzblatt Nr. 37 verkündet worden und am Tag nach der Verkündung am 17.07.2013 in Kraft getreten.
Gleichzeitig trat die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.
 

Dienstag, 24. November 2015

Sonntag, 22. November 2015

Dienstag, 17. November 2015

Gebrauchtimmobilien einschätzen - Kaufempfehlung und Tips - Kaufen Sie nicht die Katze im Sack

Gebrauchtimmobilien oder ältere Häuser sind gesucht. Zum einen, weil sie preiswerter sind als vergleichbare Neubauten, zum anderen, weil sie oft mehr Charme besitzen. Ausserdem wollen viele nicht bauen und sich mit Architekten, Bauarbeitern oder Handwerkern herumschlagen müssen. Doch wenn Sie sich für altes Haus interessieren, sollten Sie sich auf ein wenig Arbeit gefasst machen, wenn Sie nicht die Katze im Sack kaufen wollen. Und eines sollte Ihnen klar sein: Egal, wie genau Sie das Haus unter die Lupe nehmen, vor Mängeln sind Sie nie gefeit. Genau wie bei Neubauten. Nur haben Sie dort eine Garantiefrist.

Guter Rat ist nicht teuer, aber wertvoll

Wer kein Baufachmann ist, sollte sich Rat holen und sein Traumhaus von einem unabhängigen Sachverständigen auf Herz und Nieren prüfen lassen. Dieser kontrolliert die Bausubstanz, vom Keller bis zum Dachboden, und beurteilt, ob der Kaufpreis fair und angemessen ist. Neuralgische Punkte sind Innen- und Aussenwände, Fenster und Türen, das Dach, alle Elektroinstallationen, Hausanschlüsse, Wasser- und Abwasserleitungen, die Heizung, die Warmwasseranlage und die Haustechnik sowie das Bad und die Küche. Hier können Mängel, die übersehen wurden und nach dem Kauf behoben werden müssen, schnell sehr viel Geld kosten.
Der Aufwand zahlt sich auf alle Fälle aus
Die Kurzbesichtigung ist eine visuelle Kontrolle und keine detaillierte Substanz- und Zustandsanalyse. Der Sachverständige wird dank seinem Fachwissen Mängel entdecken und erkennen, was vertieft abgeklärt werden sollte. Dieser Aufwand lohnt sich auf alle Fälle, denn Gebrauchtimmobilien oder Altbauten werden in der Regel «wie gesehen» gekauft und allfällige Gewährleistungsansprüche werden, soweit rechtlich zulässig, wegbedungen. Hausbesitzer oder Makler, die nichts zu verbergen haben, haben sicher kein Problem damit, wenn Sie sich das Haus ein zweites Mal mit einem Sachverständigen anschauen wollen.
Auf was Sie unbedingt achten müssen
Vielleicht bleibt Ihnen aber keine Zeit für eine zweite Besichtigung, weil der Verkäufer genügend Interessenten hat und das Geschäft so schnell als möglich abschliessen will. Dann müssen Sie sich das Haus wohl oder übel ohne Sachverständigen genau anschauen. Überlegen Sie sich vor dem Besichtigungstermin, was Ihnen wichtig ist und was nicht. Unsere Checkliste zum Downloaden gibt Ihnen eine Übersicht, worauf Sie bei der Hausbesichtigung achten sollten.
Lassen Sie sich von niemandem hetzen
Arbeiten Sie die Checkliste Punkt für Punkt ab. Achten Sie auf Details, etwa eine frisch gestrichene Kellerwand oder Schachteln, die sich bis zur Decke stapeln – versteckt sich dahinter Schimmel? Fragen Sie den Besitzer nach Belegen für Unterhalts- und Sanierungsmassnahmen und bitten Sie ihn, sich die Heizkostenabrechnung anschauen zu dürfen. So können Sie abschätzen, wie gut das Haus isoliert ist. Fragen Sie den Besitzer auch, warum er verkauft. Wenn er beispielsweise wegen der Arbeit wegzieht, können Sie davon ausgehen, dass er das Haus bis zuletzt gut im Schuss gehalten hat.
Halten Sie Mängel im Kaufvertrag fest
Nehmen Sie sich genügend Zeit für die Besichtigung. Und wenn Sie danach ein gutes Gefühl haben, sagen Sie zu und klären die Finanzierung mit Ihrer Bank ab. Halten Sie im Kaufvertrag fest, was für Mängel Sie entdeckt haben und wer sie beheben beziehungsweise die Kosten dafür übernehmen wird. Übrigens: Der Kaufvertrag ist erst gültig, sobald Sie und der Verkäufer auf dem Notariat unterschrieben haben. Sie können nur zurücktreten, wenn Sie dem Verkäufer nachweisen können, dass er Sie arglistig getäuscht hat, also Mängel absichtlich verschwiegen oder Sie bewusst belogen hat.