Mängelrechte unterliegen immer einer zeitlichen
Begrenzung. Dies bedeutet, dass nach dem Datum der Abnahme der Mangel
innert einer bestimmten Frist gerügt und innert einer bestimmten Frist
die Verjährung unterbrochen werden muss.
Falls im Werkvertrag zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer die
SIA-Normen als anwendbar erklärt wurden, kommen diese zur Geltung.
Andernfalls gelten die Rügefristen nach OR Art. 371.
Rügefristen nach SIA
Nach SIA 118 muss die Abnahme des Werks innerhalb eines Monats nach
der Meldung des Bauleiters erfolgen, dass das Werk abgenommen werden
könne resp. fertig gestellt sei. Bis zu zwei Jahren nach diesem Datum
können sowohl offene als auch verdeckte Mängel zu jedem Zeitpunkt gerügt
werden. Nach Ablauf dieser zwei Jahre können offene Mängel nicht mehr
gerügt werden. Verdeckte Mängel können während drei weiteren Jahren
gerügt werden, doch muss die Rüge gemäss Bundesgerichtsentscheid innert
drei Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Eine Ausnahme
bilden elektrisch betriebene Apparate und Geräte, die als Fertigprodukte
geliefert worden sind. Hier ist die Garantiefrist auf ein Jahr
beschränkt.
Rügefristen nach OR
Jeder entdeckte Mangel, sei es ein offener oder ein verdeckter, ist
sofort nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Nach der Abnahme des Werks
kann grundsätzlich ein Jahr lang gerügt werden, handelt es sich jedoch
um ein unbewegliches Bauwerk, so kann der Mangel fünf Jahre nach dem
Abnahmedatum gerügt werden. Eine Ausnahme bilden elektrisch betriebene
Apparate und Geräte, die als Fertigprodukte geliefert worden sind. Hier
ist die Garantiefrist auf ein Jahr beschränkt.
Verjährungsfristen
Nebst den Rügefristen existieren auch Verjährungsfristen. Die Rüge
allein kann eine Verjährung nicht unterbrechen. Dies kann nur auf zwei
Arten geschehen: Entweder der betreffende Unternehmer bestätigt
schriftlich, dass die Verjährung im Hinblick auf den gerügten Mangel
aufgehoben ist («Verzicht auf Einrede der Verjährung»), oder der Bauherr
klagt den Unternehmer ein. Mit dem Datum der Klageanhebung beginnt die
Verjährungsfrist von vorn. Falls im Werkvertrag zwischen dem Bauherrn
und dem Unternehmer die SIA-Normen als anwendbar erklärt wurden, kommen
diese zur Geltung. Andernfalls gelten die Verjährungsfristen nach OR
Art. 371.
Verjährungsfristen nach SIA
- Ab dem Abnahmedatum beträgt die Verjährungsfrist für gerügte Mängel fünf Jahre.
- Für vom Unternehmer absichtlich verschwiegene Mängel beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre ab dem Abnahmedatum.
Verjährungsfristen nach OR
- Ab dem Abnahmedatum beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, für Mängel an unbeweglichen Werken jedoch fünf Jahre.
- Für vom Unternehmer absichtlich verschwiegene Mängel beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre ab dem Abnahmedatum.