Dienstag, 17. November 2015

Rüge- und Verjährungsfristen

Mängelrechte unterliegen immer einer zeitlichen Begrenzung. Dies bedeutet, dass nach dem Datum der Abnahme der Mangel innert einer bestimmten Frist gerügt und innert einer bestimmten Frist die Verjährung unterbrochen werden muss.

Falls im Werkvertrag zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer die SIA-Normen als anwendbar erklärt wurden, kommen diese zur Geltung. Andernfalls gelten die Rügefristen nach OR Art. 371.

Rügefristen nach SIA

Nach SIA 118 muss die Abnahme des Werks innerhalb eines Monats nach der Meldung des Bauleiters erfolgen, dass das Werk abgenommen werden könne resp. fertig gestellt sei. Bis zu zwei Jahren nach diesem Datum können sowohl offene als auch verdeckte Mängel zu jedem Zeitpunkt gerügt werden. Nach Ablauf dieser zwei Jahre können offene Mängel nicht mehr gerügt werden. Verdeckte Mängel können während drei weiteren Jahren gerügt werden, doch muss die Rüge gemäss Bundesgerichtsentscheid innert drei Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Eine Ausnahme bilden elektrisch betriebene Apparate und Geräte, die als Fertigprodukte geliefert worden sind. Hier ist die Garantiefrist auf ein Jahr beschränkt.

Rügefristen nach OR

Jeder entdeckte Mangel, sei es ein offener oder ein verdeckter, ist sofort nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Nach der Abnahme des Werks kann grundsätzlich ein Jahr lang gerügt werden, handelt es sich jedoch um ein unbewegliches Bauwerk, so kann der Mangel fünf Jahre nach dem Abnahmedatum gerügt werden. Eine Ausnahme bilden elektrisch betriebene Apparate und Geräte, die als Fertigprodukte geliefert worden sind. Hier ist die Garantiefrist auf ein Jahr beschränkt.

Verjährungsfristen

Nebst den Rügefristen existieren auch Verjährungsfristen. Die Rüge allein kann eine Verjährung nicht unterbrechen. Dies kann nur auf zwei Arten geschehen: Entweder der betreffende Unternehmer bestätigt schriftlich, dass die Verjährung im Hinblick auf den gerügten Mangel aufgehoben ist («Verzicht auf Einrede der Verjährung»), oder der Bauherr klagt den Unternehmer ein. Mit dem Datum der Klageanhebung beginnt die Verjährungsfrist von vorn. Falls im Werkvertrag zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer die SIA-Normen als anwendbar erklärt wurden, kommen diese zur Geltung. Andernfalls gelten die Verjährungsfristen nach OR Art. 371.

Verjährungsfristen nach SIA
  • Ab dem Abnahmedatum beträgt die Verjährungsfrist für gerügte Mängel fünf Jahre.
  • Für vom Unternehmer absichtlich verschwiegene Mängel beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre ab dem Abnahmedatum.
Verjährungsfristen nach OR
  • Ab dem Abnahmedatum beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, für Mängel an unbeweglichen Werken jedoch fünf Jahre.
  • Für vom Unternehmer absichtlich verschwiegene Mängel beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre ab dem Abnahmedatum.